Berichterstattung aus Strafprozessen – und die sitzungspolizeilichen Anordnungen

Sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, wenn der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offenlegt und dadurch den betroffenen Pressevertretern nicht zu erkennen gibt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind

Im verfassungsgerichtlichen Eilverfahren braucht nicht geklärt zu werden, ob sitzungspolizeiliche Anordnungen, die der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszuge trifft, mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in grundrechtskonformer Erweiterung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO fachgerichtlichem Rechtsschutz zugänglich sind1. Jedenfalls war im vorliegenden Fall den Antragstellerinnen die vorrangige Inanspruchnahme des Rechtsbehelfs der Beschwerde unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzumutbar2.

Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten der Antragstellerinnen aus. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnungen offensichtlich begründet. Die Anordnungen des Vorsitzenden genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt und dadurch den Betroffenen nicht zu erkennen gegeben hat, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind3. Weder die Anordnung vom 06.06.2016 noch die sitzungspolizeiliche Verfügung vom 15.06.2016 lassen die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe erkennen. Bereits aus diesem Grund war die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Dem Vorsitzenden bleibt es unbenommen, neuerlich eine Anordnung zu erlassen, in der die maßgebenden Gründe offengelegt werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juli 2016 – 1 BvR 1534/16

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 – 1 BvR 3276/08, NJW 2015, S. 2175, 2176[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2015 – StB 10/15, StB 11/15, NJW 2015, S. 3671, 3671 f.[]
  3. vgl. BVerfGE 119, 309, 327 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.04.2009 – 1 BvR 654/09, NJW 2009, S. 2117, 2118; Beschluss vom 31.07.2014 – 1 BvR 1858/14, NJW 2014, S. 3013, 3013 f.[]