Ad-Blocker – in München zulässig
Ad-Blocker verstoßen nach Ansicht des Oberlandesgerichts München nicht gegen Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht.
Dies gilt nach Ansicht des Oberlandesgerichts München auch insoweit, wie das Unternehmen hinter dem Ad-Blocker zugleich die Freigabe von Werbung (als „acceptable ads“) gegen Zahlung eines Lösegeldes durch die Webseitenbetreiber anbietet. Damit widerspricht das OLG München einer anderslautenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.
In München geklagt hatten mehrere Verlage, die für die Nutzer kostenlose Internetseiten mit journalistischen Inhalten betreiben. Diesen Onlineauftritt finanzieren sie durch Werbung.
Die beklagte Kölner Firma vertreibt seit dem Jahr 2011 eine für den Nutzer unentgeltliche Open Source-Software, die der Unterdrückung von Werbeeinblendungen beim Aufruf einer Internetseite dient. Dabei besitzt das Programm der Beklagten selbst keine eigene Filter-Funktionalität, sondern muss mit Vorgaben ergänzt werden, welche Inhalte blockiert werden sollen. Diese sind in sogenannten Filterlisten („Blacklists“) enthalten, die dem Nutzer standardmäßig vorgeschlagen werden. Die Software der Beklagten ist nach dem Download so voreingestellt, dass nach ihren Kriterien („Whitelist“) als nicht störend eingestufte Werbung angezeigt werden kann. Jeder Webseitenbetreiber hat die Möglichkeit, am „Whitelisting“ der Beklagten teilzunehmen und seine Seiten von ihr freischalten zu lassen. Von Betreibern größerer Webseiten verlangt die Beklagte dafür eine Lizenzzahlung.
Die Verlage haben in den Verfahren die Ansicht vertreten, dass der Einsatz der Software zu massiven Umsatzeinbußen führt, sie gezielt behindert und unlauter Druck auf sie ausübt, mit der Beklagten eine kostenpflichtige Vereinbarung über eine „Freischaltung“ von Werbeinhalten abzuschließen.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht München I hat die Klagen, mit denen die Verlage wettbewerbs- und kartellrechtliche sowie urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche geltend gemacht haben, abgewiesen. Das Oberlandesgericht München hat nun auch die Berufungen der Verlage zurückgewiesen und dabei die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass eine gezielte Behinderung nicht vorliegt. Darüber hinaus hat es das Geschäftsmodell der Ad-Blocker-Firma nicht als verbotene aggressive Werbung qualifiziert.
Ein kartellrechtliches Verbot wurde nicht verhängt, weil die Ad-Blocker-Firma nicht über eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt des Zugangs zu allen Internetnutzern für Werbung verfügt.
Die von einem der Verlage geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche scheitern daran, dass die Verwendung von Werbeblockern durch die Nutzer nicht rechtswidrig ist. Denn indem die Verlage den Nutzern den ungehinderten Zugang zu ihrem Internetauftritt bei Nutzung des Werbeblockers eröffnet lässt und lediglich die Bitte geäußert hat, auf die Verwendung von Werbeblockern zu verzichten, liegt nach verqueren Ansicht des Oberlandesgerichts München aus der Sicht der Nutzer eine (schlichte) Einwilligung vor – quasi so, als ob nicht abgeschlossene Türen die Einwilligung zu einem Diebstahl darstellen.
Wegen einer abweichenden Entscheidung des OLG Köln zu den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen wurde insoweit die Revision zugelassen.
Oberlandesgericht München, Urteile vom 17. August 2017 – 29 U 1917 – /16 – U 2184/15 Kart und U 2225/15 Kart