Alte Rundfunkgebührenbefreiungen
Eine Rundfunkgebührenbefreiung gilt nicht über den 1.01.2013 hinaus fort.
Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 1.01.2013 aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt besteht keine Rundfunkgebührenpflicht mehr. Der die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht regelnde Bescheid hat daher seit dem 1.01.2013 keinen Anwendungsbereich mehr und geht folglich ins Leere1.
Dies verstößt auch nicht gegen den „Grundsatz des Vertrauens- und Bestandsschutzes“. Denn der Befreiungsbescheid hat nicht zum Inhalt, dass der Bescheidadressat nunmehr für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte. Dieser Bescheid enthält auch sonst keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand.
Es besteht auch kein Anspruch auf vollständige unbefristete Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01.01.2013 nach den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Denn nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) hat der mit einem Grad der Behinderung von 80 % nicht nur vorübergehend behinderte Kläger lediglich einen Anspruch auf eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel.
Es verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, dass der Gesetzgeber insoweit zwischen taubblinden Menschen und Empfängern von Blindenhilfe, die auf Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV von der Beitragspflicht befreit werden, und behinderten Menschen, wie dem Kläger, deren Beitragspflicht auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV auf ein Drittel ermäßigt wird, differenziert hat, insbesondere erfordert der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wegen der unterschiedlichen Sachverhalte keine vollständige Gleichbehandlung.
Da der Gesetzgeber diese Personengruppen in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV und hinsichtlich der Fortgeltung bestandskräftiger Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide in § 14 Abs. 7 RBStV in mehrfacher Hinsicht unterschiedlich behandelt hat, scheidet auch eine Anwendung der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu Gunsten behinderter Menschen, wie dem Kläger, aus, da dies zu einer unzulässigen Umgehung des ausdrücklichen gesetzgeberischen Willens führen würde.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. November 2014 – 4 LA 250/14
- vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.12.2013 – 7 ZB 13.1817[↩]