Aussagen in einer Presseveröffentlichung – und ihre Auslegung

Bei der Deutung des Sinnes einer in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Äußerung ist die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden.

Zu den Schutzgütern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählt die soziale Anerkennung des Einzelnen. Es umfasst den Schutz des Einzelnen vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken1. Ob eine Äußerung eine solche Eignung besitzt, hängt davon ab, welcher Aussagegehalt ihr zukommt. Bei der mithin notwendigen Sinndeutung, die in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt2, ist zu beachten, dass die Äußerung stets in dem Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden3.

Danach ist die im vorliegenden; vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit angegriffene Berichterstattung nicht geeignet, sich abträglich auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken. Zwar mag es zutreffen, dass der von der Klägerin beanstandete Satz isoliert betrachtet den Eindruck vermittelt, die Klägerin habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie die Veröffentlichung eines von ihr ursprünglich für gut befundenen Beitrags plötzlich aus nicht weiter nachvollziehbaren Motiven verhindert habe, was auf die – gerade in der beruflichen Position der Klägerin – negativen Charaktereigenschaften der Unzuverlässigkeit und der Wankelmütigkeit hindeuten könnte. Im Gesamtzusammenhang des Artikels tritt dieser Aussagegehalt aber völlig in den Hintergrund. Aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsempfängers4 ist Gegenstand des Artikels die – zunächst neutrale – Darstellung eines Streits über die Autorisierung des von der Klägerin gegebenen Interviews. Hierzu werden dem Leser die unterschiedlichen Positionen der Klägerin einerseits und der Autoren des Buches „Die vierte Gewalt“ andererseits mitgeteilt. Daran anknüpfend wird darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin mit ihrem Verhalten in Widerspruch zu einer von „ihrer“ Zeitung betriebenen „Kampagne gegen den Autorisierungswahn bei Presseinterviews“ setzt. Hierin liegt der eigentliche im Artikel gegenüber der Klägerin erhobene Vorwurf. Er knüpft alleine daran an, dass die Klägerin durch die Verweigerung der Autorisierung eines von ihr gegebenen Interviews dessen Veröffentlichung verhindert hat, sie sich also, wenn es um sie persönlich geht, in einer Weise verhält, die gerade von „ihrer“ Zeitung im Rahmen einer „Kampagne“ kritisiert wurde. Dieser Vorwurf ist aber völlig unabhängig von der Frage, in welcher zeitlichen Reihenfolge sie einerseits die Autorisierung verweigert und andererseits die Transkription gelobt hat.

Da der streitgegenständlichen Äußerung ein die Klägerin herabwürdigender Aussagegehalt nicht entnommen werden kann, scheidet auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB aus.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 153/13

  1. BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 332/09, VersR 2012, 66 Rn. 21 mwN; BGH, Beschluss vom 16.10.2013 – XII ZB 176/12, NJW 2014, 61 Rn. 28[]
  2. vgl. nur BGH, Urteile vom 03.02.2009 – VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 12; vom 11.03.2008 – VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 11; vom 22.11.2005 – VI ZR 204/04, VersR 2006, 382 Rn. 14; jeweils mwN[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 11; vom 11.03.2008 – VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn.20; vom 28.06.1994 – VI ZR 252/93, VersR 1994, 1120, 1121; BVerfG, NJW 2013, 217 Rn.20 jeweils mwN[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 6 mwN[]