Böhmermann und sein Schmähgedicht – der Schlussakkord

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt die Verfassungsbeschwerde des Fernsehmoderators Jan Böhmermann gegen die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg1 und des Landgerichts Hamburg2 ohne Erfolg, in dem ihm die weitere Verbreitung wesentlicher Teile seines Schmähgedichts auf den türkischen Staatspräsidenten Erdogan untersagt wurde.

Der Fernsehmoderator sah sich hierdurch in seiner – mit den Persönlichkeitsrechten des ausländischen Staatsoberhaupts abzuwägenden – Meinungs- und Kunstfreiheit verletzt.

Die vollständige Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Deutlicher können Richter wohl kaum noch zum Ausdruck bringen, was sie von dem „Gedicht“ und/oder der Verfassungsbeschwerde halten.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 1 BvR 2026 – /19

  1. OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2018 – 7 U 34/17[]
  2. LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017 – 324 O 402/16[]