Bread & Butter in Tempelhof
Manchmal entschiedet das nordrhein-westfälische Landespressegesetz über die Geheimhaltung von Verträgen über den Flughafen Berlin-Tempelhof: So entschied jetzt das Verwaltungsgericht Köln, dass die in Bonn ansässige Bundesanstalt für Immobilienaufgaben den von ihr mit der Trendmesse “Bread & Butter” über die Nutzung von Teilen des ehemaligen Flughafens Berlin-Tempelhof abgeschlossenen Mietvertrag gegenüber der Presse nicht offenlegen muss. Das Verwaltungsgericht Köln wies damit die Klage eines Chefredakteurs der BILD-Zeitung ab.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist neben dem Land Berlin Eigentümer des inzwischen nicht mehr für den Luftverkehr genutzten Flughafens Berlin-Tempelhof. Anfang 2009 schlossen die Eigentümer mit der Modemesse „Bread & Butter“ einen Vertrag über die Nutzung des Flughafenhangars. In der Folge trat der Kläger an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Sitz in Bonn heran und begehrte von dieser Auskunft über Einzelheiten des Mietvertrages, unter anderem über die Höhe der Miete, die die Messe für die Nutzung des Hangars jährlich zu entrichten hat. Sein Auskunftsbegehren begründete der Kläger damit, ihm stehe unter anderem ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zu. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben lehnte die Erteilung der Auskunft unter Hinweis auf das Gebot vertraulicher Behandlung geschlossener Mietverträge und den Anspruch des Vertragspartners auf Wahrung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ab.
Das Verwaltungsgericht Köln sah dies ebenso und folgt der Argumentation des Klägers nicht. Zwar seien Behörden nach § 4 Abs. 1 LPG NRW grundsätzlich verpflichtet, den Vertretern der Presse die Auskünfte zu erteilen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen. Dem Auskunftsanspruch des Klägers stehe aber im vorliegenden Fall § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG NRW entgegen, wonach ein Anspruch auf Auskunft nicht bestehe, soweit durch die Auskunftserteilung ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt werde. Zwar gebe es hinsichtlich der Nutzung des Flughafens Berlin-Tempelhof ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das öffentliche Bekanntwerden der begehrten Informationen sei jedoch geeignet, schutzwürdige fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr erheblich zu beeinträchtigen. Auch seien die Interessen der Modemesse als Vertragspartner schutzwürdig, in deren Geschäftsgeheimnisse eingegriffen werde, wenn die begehrte Auskunft erteilt werde. Aus dem gleichen Grund komme auch ein Auskunftsanspruch des Klägers nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht in Betracht.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 28. Januar 2011 – 6 K 4165/09