Das Trennungsgebot von Werbung und Fernsehprogramm
Das Trennungsgebot der Werbung von anderen Inhalten nach dem Rundfunkstaatsvertrag setzt im Fall der Fernsehwerbung voraus, dass der Beginn der Werbung durch ein optisches Mittel, das in der Regel den Schriftzug „Werbung“ enthalten muss, gekennzeichnet wird. Dabei darf das optische Mittel in aller Regel nicht mit einer Programmankündigung verbunden sein.
Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden Fall den Werbetrenner bei Sat 1 zur Einleitung eines Werbeblocks, der mit einem Programmhinweis verbunden ist, als Verstoß gegen das rundfunkrechtliche Gebot der Trennung von Fernsehprogramm und Werbung angesehen. Die Klägerin, Veranstalterin des Fernsehprogramms Sat.1, strahlte während der Unterbrechung zweier Vorabendserien so genannte Werbetrenner zur Einleitung von Werbeblöcken aus, bei denen unter anderem der Schriftzug „Werbung“ eingeblendet wurde. Dabei wurden die Werbetrenner mit einem Programmhinweis auf einen Boxkampf bzw. auf die Sendung „The Voice of Germany“ verbunden. Die beklagte Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) beanstandete dies als unzulässig und forderte die Klägerin zur künftigen Unterlassung auf. Das Verwaltungsgericht hat eine dagegen von Sat 1 erhobene Klage abgewiesen. Daraufhin hat die Kägerin ihr Ziel vor dem Oberverwaltungsgericht weiter verfolgt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die einschlägigen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags herangezogen wonach Werbung dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein müsse. Dieses Trennungsgebot setze im Fall der Fernsehwerbung voraus, dass der Beginn der Werbung durch ein optisches Mittel, das in der Regel den Schriftzug „Werbung“ enthalten müsse, gekennzeichnet werde. Dabei dürfe das optische Mittel in aller Regel nicht mit einer Programmankündigung verbunden sein. Denn bei einem Hinweis auf eigene Programme und Sendungen handele es sich um einen redaktionellen Inhalt und damit um einen Teil des Programms, von dem sich die Werbung abzusetzen habe. Diesen Anforderungen hätten die genannten Werbebanner nicht entsprochen, da sie sich nicht darauf beschränkten, die nachfolgende Werbung anzukündigen, sondern darüber hinaus jeweils einen konkreten Programmhinweis enthielten.
Oberverwaltungsgricht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. April 2014 – 2 A 10894/13.OVG