Der dann doch nicht mehr aussagebereite Journalist
Hat ein Pressevertreter als Zeuge in Kenntnis seines Zeugnisverweigerungsrechts in einem Rechtsstreit in öffentlicher Sitzung umfassend zur Person eines Informanten und zu den mit diesem geführten Gesprächen ausgesagt, ohne sich auf sein Zeug-nisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu berufen, darf er regelmäßig in einem nachfolgenden Zivilrechtsstreit die Zeugenaussage zu den gleichen Beweis-fragen nicht unter Berufung auf ein solches Zeugnisverweigerungsrecht verweigern.
Die Pressefreiheit findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehören auch die Prozessgesetze. Im Interesse der Pressefreiheit einerseits und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege andererseits enthält § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO für Presseangehörige eine Ausnahme von der allgemeinen Zeugnispflicht. Dies ist kein persönliches Privileg der Presseangehörigen. Der Zweck der Privilegierung liegt vielmehr unmittelbar in dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen der Presse und den privaten Informanten und mittelbar in der Gewährleistung einer institutionell eigenständigen und funktionsfähigen Presse. Die Privilegierung dient insbesondere nicht dazu, Journalisten grundsätzlich von der Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklärung von Rechtsverletzungen freizustellen. Dementsprechend ist das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten nur im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geschützt, nicht aber ein umfassendes Recht zur Geheimhaltung von Tatsachen eingeräumt worden, die zur Rechtsverfolgung der von einer Presseveröffentlichung nachteilig betroffenen Personen erheblich sind.
Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist regelmäßig nicht auf einen Pressevertreter anzuwenden, der seine Beziehung zu bestimmten Informanten, über die er als Zeuge bekunden soll, namentlich und inhaltlich bereits offengelegt hat, sofern das Vertrauensverhältnis zu dem Informanten durch die Zeugenaussage nicht weiter als bereits geschehen beeinträchtigt wird.
Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein Pressevertreter sich selbst als Autor eines Artikels bezeichnet hat, in dem ein Gewährsmann namentlich und mit wörtlichen Zitaten benannt wird.
Auch wenn ein Pressevertreter – ohne sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (mit Erfolg) berufen zu haben – in einem Rechtsstreit in öffentlicher Sitzung umfangreich zur Person eines Informanten und zu den mit diesem geführten Gesprächen bekundet hat, ist das Vertrauensverhältnis zu dem Informanten offengelegt. Der Zweck des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Rundfunk und ihren Informanten zu schützen, so dass sie ihre Kontrollfunktion unter Einschaltung verlässlicher Informanten unter Wahrung des Redaktionsgeheimnisses wahrnehmen können, ist in diesem Fall nicht mehr zu erreichen.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Zeugenaussage in einem Gerichtsverfahren habe eine geringere Öffentlichkeitswirkung als etwa eine Presseveröffentlichung. Jedenfalls bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden ist dies kein überzeugender Gesichtspunkt. Denn hier geht es wiederum allein um die Aussage in einer mündlichen Verhandlung, so dass eine weitere Offenlegung des Verhältnisses zu den Informanten nicht zu besorgen ist.
Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden ist der Zweck des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im Übrigen aus einem weiteren Grund nicht zu erreichen. Die früheren Aussagen des Journalisten vor dem Landgericht H. könnten gegebenenfalls im vorliegenden Rechtsstreit im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Die Zeugnisverweigerung eines Zeugen im Zivilprozess schließt – anders als im Strafprozess, § 252 StPO – die Verwertung von Niederschriften früherer in Kenntnis des Zeugnisverweigerungsrechts getätigter Aussagen nicht aus. Für ein Verwertungsverbot ist hier nichts ersichtlich. Kommt es zur Verwertung der früheren Aussagen im Wege des Urkundenbeweises, ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Journalisten und seinen Informanten in gleicher Weise offengelegt, wie es bei der beabsichtigten Zeugenvernehmung der Fall sein wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – VI ZB 2/12