Der Schmerzensgeldanspruch des Komapatienten

Die pressemäßige Weiterverbreitung eines von einem Dritten in die Welt gesetzten, inhaltlich falschen Gerüchts kann auch dann eine so schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen sein, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten ist, wenn bei der Weiterverbreitung darauf hingewiesen wird, dass es sich nur um ein Gerücht handle. Das gilt insbesondere dann, wenn der pressemäßige Verbreiter sich von dem Inhalt des Gerüchts nicht in eindeutiger Weise distanziert und ein erhebliches Verschulden auch deswegen gegeben ist, weil er den Wahrheitsgehalt des Gerüchts nicht überprüft hat.

War und ist eine von einer das Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise verletzenden Berichterstattung betroffene Person aufgrund einer Unfallverletzung nicht in der Lage, die Berichterstattung zur Kenntnis zu nehmen, vermag das nichts am Bestehen des Geldentschädigungsanspruchs zu ändern. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht zwar regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund, aber dabei ist weniger auf die subjektive Befriedigung des Verletzten als darauf abzuheben, dass sich der gesetzlich umfassend angelegte Rechtsgüterschutz auch im immateriellen Bereich objektiv zu bewähren hat; denn die Geldentschädigung findet ihre sachliche Berechtigung auch in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe.

Die Verbreitung eines unwahren Gerüchts stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre auch eines Komapatienten dar. Auch wenn ein derartiges Gerücht in einem Facebook-Profil veröffentlicht ist, gebührt dem beanspruchten Persönlichkeitsschutz gegenüber dem Interesse der Presse, über das unwahre Gerücht zu berichten, der Vorrang. Die Veröffentlichung (hier:)unwahrer Aussagen über ihr Eheleben und ihre Privatsphäre brauchen der Komapatient und seine Ehefrau nämlich generell nicht hinzunehmen; erst recht gilt dies – wie von der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden1 – für Angaben über ihre höchstpersönliche Lebensgestaltung, zu der zweifelsohne die Frage von Trennungsabsichten zählt. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Mitteilung einer falschen Nachricht bzw. die Verbreitung eines Gerüchts unabhängig vom Wahrheitsgehalt zulässig sein kann, sind vorliegend nicht gegeben. Ersichtlich geht es in dem Beitrag nicht darum, aufzuzeigen, dass jemand eine falsche Meldung verbreitet hat. Es handelt sich vorliegend auch nicht um einen jener besonders gelagerten Fälle, in denen die Berichterstattung über ein unwahres Gerücht bzw. eine Drittmeldung ausnahmsweise im Hinblick auf ein höherrangiges oder gar überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zulässig ist. Ob im vorliegenden Fall vor dem Unfall Trennungsabsichten hatten, ist für die Öffentlichkeit und den öffentlichen Meinungsbildungsprozess jedenfalls nicht in der Weise wesentlich, dass allein der Existenz solcher Gerüchte schon ein so hoher Informationswert zukommt, dass sie unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt verbreitet werden dürften. Es handelt sich bei dem in Rede stehenden Gerücht vielmehr um, wie die Zeitschrift im Innenteilartikel selbst geschrieben hat, eine „wilde“ Spekulation aus dem Internet. In diesem Bereich indes ist die Verbreitung ungesicherter und unwahrer Gerüchte, welche – wie vorliegend – eine Angelegenheit aus der Privatsphäre der Betroffenen zum Gegenstand haben, regelmäßig unzulässig2. Der Umstand, dass die Kläger sich in der Vergangenheit öffentlich zu ihrer Ehe äußerten, ändert hieran nichts.

Hinzu kommt vorliegend, dass sich die Zeitschrift von dem von ihr verbreiteten unwahren Gerücht nicht einmal in eindeutiger Weise distanziert hat. Zwar wird die Verbreitung des Gerüchts auf der Titelseite als „gemein“ und im Innenteil als „fies“ und „widerlich“ bezeichnet. Aber einmal abgesehen davon, dass diese Stellungnahmen im Ergebnis eher nichtssagend sind, weil sie die Meldung zwar nicht bestätigen, aber auch nicht dementieren, fehlt es jedenfalls an einer klaren Aussage der Beklagten zum Wahrheitsgehalt der Meldung. Der Umstand, dass sie die Berichterstattung über das Gerücht auf die Titelseite gehoben und [ihr] damit besonderen Stellenwert verliehen hat, lässt dem Leser mehr als hinreichend Raum für die Annahme, dass die Kläger tatsächlich vor einer Trennung gestanden hätten. Im Innenteil lässt die Beklagte die Frage nach der Wahrheit des Gerüchts in der Passage „Verleumdungen, Neid, Lügen? Was ist dran an den fiesen Gerüchten?“ sogar ausdrücklich offen. Unter diesen Umständen erweist sich die Verbreitung des Gerüchts erst recht als unzulässig; denn die Kläger müssen es sich nicht gefallen lassen, dass ihre höchstpersönlichen Belange durch die Presseberichterstattung in dieser Weise zum Gegenstand falscher Annahmen und Mutmaßungen gemacht werden.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg stufte diese Persönlichkeitsrechtsverletzung auch als so schwerwiegend ein, dass sie die Zuerkennung einer erheblichen Geldentschädigung rechtfertigt. Dabei ist auch das erhebliche Verschulden der Zeitschrift zu berücksichtigen. Eine Recherche, auf welchen Erkenntnissen die im Facebook-Profil veröffentlichten Äußerungen beruhen, hat sie nicht dargelegt. Mithin ist davon auszugehen, dass sie das Gerücht ungeprüft veröffentlicht hat.

Prozessual ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Unfallverletzung nicht in der Lage war und ist, die streitgegenständliche Berichterstattung zur Kenntnis zu nehmen. Der Kläger lag nach dem Unfall im Koma. Vor diesem Hintergrund hätte er nach dem Bestreiten der Zeitschrift dazu vortragen müssen, dass sich sein Gesundheitszustand soweit verbessert hat, dass es ihm wieder möglich ist, Presseveröffentlichungen zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Umstand vermag aber, wie das Landgericht überzeugend erörtert hat, nichts am Bestehen des Geldentschädigungsanspruchs zu ändern. Zwar steht bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund3. Das Alter und die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen spielen aber für die Berechtigung, immaterielle Schadensersatzansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen geltend zu machen, keine rechtlich relevante Rolle4, so dass auch einem Kleinkind ein Geldentschädigungsanspruch zustehen kann5. Wenn man beim Ersatz immaterieller Schäden an Leib und Seele von Genugtuung spricht, so ist dabei weniger auf die subjektive Befriedigung des Verletzten, sondern vornehmlich darauf abzuheben, dass sich der gesetzlich umfassend angelegte Rechtsgüterschutz auch im immateriellen Bereich objektiv zu bewähren hat. So gesehen, geht es schadensersatzrechtlich nicht maßgeblich darum, dass der Verletzte persönlich gegenüber dem Verletzer Genugtuung empfindet. Das wäre nicht nur zu interpersonal gesehen, sondern das passt immer dann nicht, wenn der Verletzte bewusstlos ist oder dessen Persönlichkeit so gelähmt oder zerstört ist, dass er nichts mehr zu empfinden vermag. Die Genugtuungsfunktion darf aber nicht in den schlimmsten Schadensfällen versagen6. Ein anderes Ergebnis würde der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung in Art. 1 GG widersprechen. Die Geldentschädigung findet ihre sachliche Berechtigung auch in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe7.

Dieser Fall zeigt also wieder einmal deutlich, dass auch der Yellow Press Grenzen gesetzt werden müssen und können und dass ein spezialisierter Schmerzensgeld Rechtsanwalt hier auch bei finanzkräftigen Verlagen Erfolge erzielen kann. Das gilt auch für die Höhe des Schmerzensgeldes:

Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu Lasten der Zeitschrift insbesondere den hohen Verbreitungsgrad der Veröffentlichung berücksichtigt. Das Gerücht wurde nicht nur auf der Titelseite und im Innenteil der Zeitschrift vom 23.08.2014 verbreitet, sondern darüber hinaus auch noch in der großflächigen Anzeige in der H-Zeitung. Daneben war auch dem Präventionsgedanken angemessen Rechnung zu tragen. So betrachtete das Hanseatische Oberlandesgericht ein Geldentschädigung in Höhe von jeweils € 30.000, – bei Abwägung aller Umstände für erforderlich, aber auch ausreichend.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2017 – 7 U 32/15

  1. vgl. nur: BGH NJW 1995, S. 861, 864[]
  2. vgl. Soehring in Soehring/Höhne, Presserecht, 5. Aufl., § 16 Rz. 26 u. 29[]
  3. BGH NJW 2014, 2871 18 m.w.N.[]
  4. Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 1007; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 14 Rn. 137, 138; LG Berlin GRUR 1974, 415; a.A. Soehring, a.a.O., § 32 Rn.19[]
  5. vgl. BGH AfP 2005, 65 22[]
  6. Beuthien GRUR 2014, 957, beck-online; vgl. auch BGH NJW 1993, 781[]
  7. BGH AfP 2014, 135 38 m.w.N.[]