Die Auskunftspflicht über die „gefundenen“ Gurlitt-Bilder

Die Staatsanwalt Augsburg ist verpflichtet, bezüglich der Gurlitt-Bilder Auskunft zu erteilen. Das Steuergeheimnis steht dem Auskunftsverlangen eines Reporters nicht entgegen.

So das Verwaltungsgericht Augsburg in dem hier vorliegenden Fall der Gurlitt-Bilder, über die der Reporter einer Tageszeitung mit einer einstweiligen Anordnung nähere Informationen von der Staatsanwaltschaft Augsburg erhalten wollte. Der Reporter begehrte eine Aufstellung der Werke unter genauer Bezeichnung und Angabe der Abmessungen. darüber hinaus interessierte ihn, zu welchen Werken potentielle Eigentümer ermittelt und kontaktiert wurden – deren Namensnennung war ebenfalls Teil des Antrags vor dem Verwaltungsgericht.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Augsburg einen Auskunftsanspruch des Reporters nach dem Bayerischen Pressegesetz bejaht – eine entgegenstehende Verschwiegenheitspflicht verneint. Das Steuergeheimnis stehe dem Auskunftsverlangen nicht entgegen, da es abzuwägen sei gegen die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit. Hier sei zu berücksichtigen, dass an dem Fall Gurlitt ein erhebliches und zwingendes öffentliches Interesse an Publizität bestehe. Angesichts der bereits veröffentlichten Fakten laufe der Schutzzweck des Steuergeheimnisses weitgehend leer. Sowohl der Name des Besitzers der Bilder, dessen Adressen und der ungefähre Bestand an Kunstwerken seien der Öffentlichkeit bereits bekannt. Auch sei nicht zu erkennen, inwieweit die Veröffentlichung des Bilderbestandes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren beeinträchtigen könne. Diese Gründe sprächen auch für einen Anspruch auf Auskunft, bezüglich welcher Werke mögliche Eigentümer ermittelt wurden und mit ihnen Kontakt aufgenommen worden sei.

Schutzwürdig seien aber die Interessen dieser möglichen Eigentümer daran, dass ihre Namen nicht veröffentlicht würden. Diese müssten selbst entscheiden, ob sie namentlich in der Presse erscheinen und ob sie überhaupt mit der Presse Kontakt aufnehmen wollten.

Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat hiergegen bereits Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichthof eingelegt.

Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 29. Januar 2014 – Au 7 E 13.2018