Die eBay-Rabattaktion – trotz Buchpreisbindung

Die Verkaufsplattform eBay unterfällt selbst nicht den Vorgaben des Buchpreisbindungsgesetzes. Ihre einmalige Adventsrabattaktion, bei der u.a. beim Kauf von Büchern die Letztabnehmer lediglich 90% des Kaufpreises zahlen mussten, während eBay 10% an den Buchhändler entrichtete, führte auch nicht zu einem Verstoß der Buchhändler gegen das BuchPrG. Dementsprechend bestehen auch keine Unterlassungsansprüche gegen eBay.

In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall hat ein Verein geklagt, dessen satzungsgemäße Aufgabe die Sicherung der Preisbindung u.a. von Büchern ist. Nach dem deutschen Buchpreisbindungsgesetz (i.F.: BuchPrG) dürfen Buchhändler gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland nur zu den von den Verlagen festgelegten (= gebundenen) Ladenpreisen verkaufen.

Die beklagte Buchhändlerin betreibt einen Internet-Marktplatz. Nach Abschluss des Kaufvertrags können Zahlungsoptionen gewählt werden. Dazu zählt u.a. die Möglichkeit, Gutscheine einzulösen. Die Buchhändlerin bot ihren Kunden im Dezember 2019 für einige Stunden einen 10%-igen Adventsrabatt an. Dieser wurde neben vielen anderen Produkten wie Spielzeug, Uhren, DVDs auch beim Verkauf von Büchern gewährt. Käufer, die beim Buchkauf den Adventsrabatt einlösten, schlossen einen Kaufvertrag mit den Buchhändlern über den vollen Preis. Nach Eingabe des Gutscheincodes zahlten sie lediglich 90% des Kaufpreises, die restlichen 10% zahlte die Buchhändlerin an die Verkäufer.

Der Verein nimmt daraufhin die Buchhändlerin auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen die Buchpreisbindung in Anspruch. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Wiesbaden hat die Klage abgewiesen1. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg:

Dem Verein stehe unter keinem Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen die Buchhändlerin zu, bestätigte das OLG. Die Buchhändlerin unterfalle nicht unmittelbar den Vorgaben des BuchPrG, da sie selbst nicht gewerbsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkaufe. Die Kaufverträge würden unmittelbar zwischen den auf ihrer Plattform präsenten Buchhändlern und den Käufern geschlossen. Da die Buchhändler nicht gegen das BuchPrG verstießen, komme auch keine mittelbare Täterschaft der Buchhändlerin in Betracht. Die Buchhändler erhielten den vollen gebundenen Ladenpreis. Ohne Erfolg vertrete der Verein die Ansicht, die von den Buchhändlern an die Buchhändlerin zu zahlenden Provision stehe im preisbindungsrechtlichen Zusammenhang mit dem Rabatt. Die Provision falle vielmehr grundsätzlich an und diene dem Ausgleich allgemeiner Vermittlungsleistungen. Die Rabattaktion sei davon unabhängig; die Buchhändler seien in die Aktion auch nicht eingebunden gewesen.

Die Rabattaktion führe auch weder zur Umgehung des BuchPrG noch sei eine entsprechende Anwendung der Vorschriften vorzunehmen. Soweit durch die Rabattaktion einmalig und nur für wenige Stunden in den Preiswettbewerb eingegriffen worden sei, sei nicht von einer ernsthaften Bedrohung der durch das Gesetz geschützten Vielfalt an Buchhändlern durch kleine und mittlere Anbieter auszugehen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14. März 2023 – 11 U 20/22

  1. LG Wiesbaden, Urteil vom 25.01.2022 – 11 O 790/20[]