Die Hintergrundgespräche im Kanzleramt – und der Auskunftsanspruch der Presse
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage eines Redakteurs einer Berliner Tageszeitung, gegen das Bundeskanzleramt auf Erteilung von Auskünften zu den im Jahr 2016 vom Bundeskanzleramt bzw. der damaligen Bundeskanzlerin geführten Hintergrundgesprächen abgewiesen.
Das Bundeskanzleramt hatte es abgelehnt, die vom Kläger unter Verweis auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch erbetenen Auskünfte zu Datum, Veranstaltungsort, Themen, Teilnehmern und den konkreten Inhalten aller im Jahr 2016 durchgeführten Hintergrundgespräche des Bundeskanzleramts zu erteilen. Es berief sich unter anderem auf den vertraulichen Charakter von Hintergrundgesprächen.
Erstinstanzlich hatte das Verwaltungsgericht Berlin der Auskunftsklage des Journalisten stattgegeben und das Bundeskanzleramt zur Auskunft verpflichtet1. Dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nun abgeändert:
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg befand nun, dass die vom Journalisten verlangten Informationen zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt beim Bundeskanzleramt nicht vorhanden seien. Informationen zu den Hintergrundgesprächen seien weder in Akten oder Vorgängen des Bundeskanzleramts dokumentiert noch bei im Bundeskanzleramt tätigen Personen abzufragen. Sämtliche Personen, die für das Bundeskanzleramt an den Hintergrundgesprächen teilgenommen haben könnten, seien im Zuge des Regierungswechsels ausgeschieden. Das Bundeskanzleramt sei auch nicht verpflichtet zu ermitteln, welche weiteren bei ihm tätigen Personen potenziell in der Lage wären, hierzu Angaben zu machen. Mit einer solchen und Befragung würde die Grenze zu einer vom Bundeskanzleramt nicht geschuldeten Sachverhaltsermittlung überschritten.
Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2022 – Oberverwaltungsgericht 6 B 1/21
- VG Berlin, Urteil vom 13.11.2020 – VG 27 K 34.17[↩]