Die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
Der Rundfunkbeitrag ist eine verfassungsgemäße, nicht steuerliche Abgabe, die nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln in den hier vorliegenden Fällen die Klagen abgewiesen, die sich gegen den neuen Rundfunkbeitrag richteten, der seit 2013 im privaten Bereich für jede Wohnung erhoben wird. Die Kläger hatten vor allem geltend gemacht, der neu eingeführte haushaltsbezogene Rundfunkbeitrag stelle keinen Beitrag, sondern eine unzulässige Steuer dar. Zudem verstoße er gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil er unabhängig von der Zahl der im Haushalt lebenden Personen und dem Vorhandensein von Rundfunkgeräten in der Wohnung erhoben werde.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln handele es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine verfassungsgemäße, nicht steuerliche Abgabe, die die Länder gemeinsam im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hätten regeln dürfen. Insbesondere werde im privaten Bereich mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Es komme daher nicht darauf an, ob in einer Wohnung tatsächlich Rundfunkgeräte bereit gehalten würden. Daher sei auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar.
Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 16. Oktober 2014 – 6 K 6618/13 und 6 K 7041/13