Disziplinarverfahren wegen NSU-Aktenschredderns – und der Auskunftsanspruch der Presse
Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln verpflichtet, einem Journalisten weitgehend Auskunft zu einem Disziplinarverfahren im Zusammenhang mit der Vernichtung von Akten zu erteilen, die den NSU betrafen.
Die Vorgänge rund um das jetzt vor dem Verwaltungsgericht Köln verhandelte presserechtliche Auskunftsbegehren waren u.a. bereits Gegenstand eines Untersuchungsausschusse des Deutschen Bundestages. Das presserechtliche Auskunftsbegehren des klagenden Journalisten bezieht sich auf Fragen zu einem Disziplinarverfahren gegen einen – nur seinem Decknahmen nach bekannten – Mitarbeiter des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Dieser hatte wenige Tage nach der Festnahme von Beate Zschäpe die Vernichtung von Akten angeordnet.
Gegen das Auskunftsbegehren hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz vor allem eingewandt, aufgrund der besonderen und sensiblen Aufgaben des Verfassungsschutzes könne es grundsätzlich keine Auskünfte erteilen. Zudem bestehe die Gefahr der Ausforschung von Arbeitsweise und Methodik nachrichtendienstlicher Tätigkeiten. Auch bestehe die Gefahr, dass die wirkliche Identität des betroffenen Mitarbeiters bekannt werde.
Diesen Argumenten folgte das Gericht nicht, sondern verpflichtete das Bundesamt weitgehend zur Auskunft zu den gestellten Fragen, u.a. zum Sachstand des Disziplinarverfahrens und zu den Ermittlungsergebnissen. Zur Begründung führte der Vorsitzende der Kammer aus, hinsichtlich der begehrten Informationen bestehe ein überragendes Interesse der Presse und der Öffentlichkeit, dem keine schutzwürdigen Belange des Bundesamtes für Verfassungsschutz entgegenständen. Lediglich bei einzelnen Fragen, die nicht hinreichend konkret seien oder bei denen Gründe der Geheimhaltung betroffen seien, bestehe der Auskunftsanspruch nicht.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 12. November 2015 – 6 K 5143/14