Dokumentationsfilmsammlung – und die Filmabgabe der Videowirtschaft
Für die (Mindest-)Laufzeit von mehr als 58 Minuten, die nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG Voraussetzung für die Veranlagung eines Bildträgers zur Filmabgabe der Videowirtschaft ist, kommt es bei einem mit mehreren Filmen bespielten Bildträger nicht auf die Gesamtlaufzeit des Trägers an; entscheidend ist, ob mindestens einer der auf dem Bildträger enthaltenen Filme für sich genommen die Mindestlaufzeit aufweist.
Nach § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG sind Filme als Special-Interest-Programme von der Filmabgabe der Videowirtschaft freigestellt, wennsie – ausgerichtet auf die Vermittlung von Wissen und Informationen und abgegrenzt von Programmen mit überwiegend unterhaltendem Charakter – einem der Bereiche Bildung, Hobby, Ausbildung oder Tourismus zugeordnet werden können.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Filmabgabe der Videowirtschaft von Programmanbietern wie der Klägerin ist für die hier in Betracht kommenden Veranlagungszeiten entweder – bis Ende 2008 – § 66a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz – FFG)1 rückwirkend geänderten Fassung. Nach den hier nur relevanten Teilen der in Betracht kommenden Fassungen des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG hat derjenige als Programmanbieter eine Filmabgabe zu entrichten, der als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft. Nach dem nach allen einschlägigen Gesetzesfassungen übereinstimmenden Wortlaut des § 66a Abs. 1 Satz 2 FFG sind von der Abgabepflicht Special-Interest-Programme aus dem Bildungs, Hobby, Ausbildungs- und Tourismusbereich (Alt. 1) sowie Bildträger ausgenommen, die mit aneinander gereihten und bebilderten Auszügen von Musikstücken bespielt sind (Alt. 2).
Zwar ermächtigt § 66a Abs. 1 FFG, wovon das Oberverwaltungsgericht implizit ausgegangen ist, die Beklagte zum Erlass feststellender Verwaltungsakte über die Filmabgabepflicht von Bildträgern. Auch stellen nach der richtigen Einschätzung des Berufungsgerichts die von der Beklagten in den Blick genommenen Fernsehproduktionen, mit denen die veranlagten Bildträger nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts durchweg bespielt sind, Filme im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG dar. Dies gilt nicht nur für Einzeltitel, sondern auch für deren Teile und für die einzelnen Folgen einer Fernsehserie oder Dokumentation.
An dieser Vorasusetzung fehlt es, wenn die auf den Bildträger aufgespielten Filme nicht die Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten erreichen, die § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG mit Bezug auf den Einzelfilm bzw. die einzelnen Teile eines Films und Folgen einer Serie oder Dokumentation, nicht aber mit Bezug auf den Bildträger als Medium verlangt. Die Abgabepflicht für einen Film im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG wird hier nicht deshalb ausgelöst, weil die einzelnen Teile oder Folgen inhaltlich zusammenhängen, deshalb einen einheitlichen Film bilden könnten und ihre Laufzeiten aus diesem Grund zusammenzurechnen wären. Eine solche Zusammenfassung von Teileinheiten zu einem die Abgabepflicht auslösenden Film scheitert zwar nicht an der Voraussetzung, dass die zusammengerechneten Teile als einheitlicher Film betrachtet in zeitlicher Hinsicht ein kinotaugliches Format aufweisen müssten. Eine solche Zusammenfassung ist jedoch regelmäßig ausgeschlossen, weil der Abgabepflicht kein inhaltlicher, sondern ein formaler Ansatz zu Grunde liegt.
Die Filmförderungsanstalt wird durch § 66a Abs. 1 FFG – i.V.m. § 66b FFG – nicht nur zum Erlass von unmittelbar auf die Begründung einer Zahlungspflicht gerichteten Abgabebescheiden ermächtigt. Sie ist hiernach darüber hinaus berechtigt, mit der Abgabepflicht in Zusammenhang stehende Feststellungen verbindlich in der Form des Verwaltungsakts zu treffen, wie es hier geschehen ist.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts2 ist anerkannt, dass die Befugnis der Verwaltung, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Mittels des feststellenden Verwaltungsakts zu bedienen, nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein muss, die zu einem Eingriff ermächtigt. Die Befugnis muss sich nur dem Gesetz im Wege der Auslegung entnehmen lassen. Sie ist für § 66a Abs. 1 FFG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu bejahen. Denn die Feststellung der Abgabepflicht durch Verwaltungsakt kann unabhängig von einzelnen Abgabeerhebungen, gleichsam in abstrakter Form und trotzdem binnen kurzer Frist Klarheit darüber herstellen, ob ein größerer Kreis von Bildträgern die Voraussetzungen für die Erhebung der Filmabgabe der Videowirtschaft erfüllt. Dies liegt im Interesse sowohl der Beklagten als auch der Programmanbieter und dient dem Sachzweck der Filmabgabe.
Bei allen Fernsehtiteln, mit denen die hier in Rede stehenden, von der Klägerin vertriebenen Bildträger bespielt sind, handelt es sich um Filme im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG. Das Oberverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennendas Bundesverwaltungsgerichts3 davon ausgegangen, dass der Begriff des Films als solcher im Regelungszusammenhang der Vorschrift weit zu verstehen ist, so dass er insbesondere nicht nur Kinofilme, sondern auch Fernsehproduktionen – einzelne Fernsehfilme, Teile solcher Filme und Folgen von Fernsehserien oder Dokumentationen – umfasst und zudem keinen Raum für inhaltliche Differenzierungen lässt. Dies ergibt sich gesetzessystematisch im Wege des Umkehrschlusses zum einen daraus, dass § 67 FFG die Filmabgabe der Fernsehveranstalter nur an die Verwertung von Kinofilmen anknüpft, zum anderen daraus, dass § 66a Abs. 1 Satz 2 FFG spezielle Filminhalte, die keinem gängigen Kinoformat entsprechen, von der Filmabgabe der Videowirtschaft freistellt. Dementsprechend ist bei Änderungen des Filmförderungsgesetzes die Einschätzung des Gesetzgebers zu Tage getreten, dass sich die Filmabgabe der Videowirtschaft zu einem beträchtlichen Teil aus dem Verkauf von Bildtonträgern mit Fernsehproduktionen speise und die Videoprogramme einer inhaltlichen Differenzierung nicht unterliegen sollten4.
Die Dokumentationsfile der veranlagten Bildträger sind gleichwohl nicht nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG abgabepflichtig, weil ungeachtet ihrer eigenen Gesamtlaufzeit die einzelnen Filme, Filmteile und Folgen von Fernsehserien oder Dokumentationen, mit denen sie bespielt sind, nicht die Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten erreichen und die Einzellaufzeiten von Teilen oder Folgen unabhängig von einer etwa bestehenden inhaltlichen Verknüpfung nicht addiert werden dürfen.
Vorliegend dauert keine der Filmeinheiten, die die Klägerin auf einem der genannten Bildträger zusammengefasst hat, länger als 58 Minuten. Für diese Bildträger wird deshalb eine Abgabepflicht nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nicht ausgelöst. Denn die Auslegung der Vorschrift ergibt, dass es für die von ihr geforderte Laufzeit von mehr als 58 Minuten bei einem mit mehreren Filmen bespielten Bildträger nicht auf die Gesamtlaufzeit des Trägers ankommt. Entscheidend ist vielmehr, ob mindestens einer der auf dem Bildträger enthaltenen Filme für sich genommen die Mindestlaufzeit aufweist.
Dieses Verständnis ist bereits im Wortlaut des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG deutlich angelegt. Danach werden die vertriebenen Bildträger wegen der auf ihnen befindlichen Filme abgabepflichtig. Dementsprechend bezieht sich auch die geforderte Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten nicht auf die jeweils veräußerten Bildträger als solche, sondern auf die darauf befindlichen Filme. Damit kann letztlich nur jeder einzelne dieser Filme gemeint sein. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht die Norm, weil sie von „Filmen“ mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten spricht; vom Wortsinn her allenfalls theoretisch, nicht aber praktisch einer Auslegung dahingehend offen, dass bei Bildträgern, die mit mehreren kürzeren Filmen bespielt sind, die Gesamtlaufzeit dieser Filme und damit letztlich doch die Gesamtlaufzeit der Bildträger maßgeblich wäre. Die Beklagte räumt ein, dass die Programmanbieter eine derart verstandene Abgabepflicht jedenfalls im Hinblick auf Folgen von Fernsehserien, die die Mindestlaufzeit nicht erreichen, leicht dadurch umgehen könnten, dass sie jeweils eine Folge auf einem Bildträger gesondert vertrieben. Es liegt fern, den Wortlaut der Abgabevorschrift in einer Weise zu interpretieren, die eine derartige Handhabung fördert.
Die Gesetzessystematik legt ebenfalls den Schluss nahe, dass sich die in § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG vorgesehene Laufzeit von mehr als 58 Minuten nur auf die einzelnen auf einem Bildträger aufgespielten Filme beziehen kann. Dies lässt sich bereits aus den Erwägungen ableiten, die das Bundesverfassungsgericht5 und das Bundesverwaltungsgericht6 zur systematischen Ausgestaltung und zur Verfassungskonformität der Filmabgabe angestellt haben, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG der Förderung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft und der kreativ-künstlerischen Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für dessen Erfolg im Inland und im Ausland dient. Durch diese Entscheidungen ist geklärt, dass die Filmabgabe systematisch an den Kinofilm anknüpft und dass durch diese Anknüpfung – trotz der im Einzelnen bestehenden Lockerungen durch die Einbeziehung von Fernsehproduktionen in die Abgabepflicht – in verfassungsrechtlicher Hinsicht die Erhebung als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion gerechtfertigt und dabei die von Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Belastungsgleichheit gewahrt wird. Bezieht sich danach die Filmabgabe auf den Kinofilm, stellt die Unterwerfung von Fernsehproduktionen unter die Abgabepflicht die verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar. Deshalb verdient, sofern nach dem Wortlaut möglich, ein Normverständnis den Vorzug, das den Kreis der in die Abgabepflicht einbezogenen Fernsehproduktionen eng zieht. Dabei ist unerheblich, ob es darüber hinaus sogar verfassungswidrig wäre, in die Filmabgabe der Videowirtschaft alle Bildträger mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als 58 Minuten einzubeziehen. Im Einzelnen:
Die mit der Filmabgabe belasteten Untergruppen der Filmtheater nach § 66 FFG, der Programmanbieter und gleichgestellten Lizenzrechteinhaber der Videowirtschaft im Sinne des § 66a FFG sowie der Fernsehveranstalter gemäß § 67 FFG bilden als Inlandsvermarkter von Kinofilmen und insbesondere auch deutschen Kinofilmen gemeinsam eine homogene, durch spezifische Nähe zu dem Sachzweck der Abgabe und eine daraus resultierende spezifische Finanzierungsverantwortung verbundene Gruppe. Die besondere Sachnähe und Finanzierungsverantwortung wird durch das gemeinsame Interesse an der durch die Abgabe geförderten gedeihlichen Struktur der deutschen Filmwirtschaft und des deutschen Films begründet. Die zwischen den Teilgruppen bestehenden Unterschiede und Konkurrenzverhältnisse schließen die Gruppenhomogenität nicht aus7.
Der Grundsatz der Belastungsgleichheit fordert, dass die Filmabgabepflicht der Fernsehveranstalter, wie in § 67 FFG geregelt, ausschließlich an den Kinofilm und nicht an die Verwertung von Filmen mit einer bestimmten Laufzeit anknüpft, weil sonst zahlreiche Fernsehproduktionen erfasst würden, die mit dem Sachbereich der Filmförderung nichts zu tun haben und für deren Auswertung im Fernsehen eine Filmabgabe nicht erhoben werden dürfte. Dass abweichend hiervon § 66 Abs. 1 FFG für die Filmabgabe der Filmtheater nicht auf die Vorführung von Kinofilmen, sondern auf diejenige von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten abstellt, ist deshalb verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, dass die Filmtheater faktisch ebenfalls nur Kinofilme auswerten, so dass im Ergebnis keine ins Gewicht fallenden Unterschiede im Vergleich mit der Veranlagung der Fernsehveranstalter bestehen. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der ihm erlaubten Pauschalierung vernachlässigen, dass auch im Kino mitunter ursprünglich für das Fernsehen produzierte und dort schon gezeigte Filme vorgeführt und mit den auf sie entfallenden Umsätzen für die Filmabgabe der Filmtheater erfasst werden, wenn der Film eine Laufzeit von mehr als 58 Minuten aufweist. Denn der Anteil von Fernsehproduktionen im Kino ist verschwindend gering. Bei der Videowirtschaft, deren Abgabepflicht sich nach § 66a FFG ebenfalls nicht nur auf die Verwertung von Kinofilmen, sondern auch auf eine solche von Fernsehfilmen bezieht, verhält es sich zwar insoweit anders, als diese inzwischen auch tatsächlich in einer nicht unerheblichen Zahl Fernsehproduktionen, namentlich Fernsehserien vertreibt. Der Gesetzgeber hat dem aber dadurch Rechnung getragen, dass die umsatzbezogenen Abgabesätze der Videowirtschaft niedriger als die Abgabesätze der Filmtheater sind. Deshalb konnte der Gesetzgeber auch für die Videowirtschaft den Film mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten als Bezugspunkt des erzielten Umsatzes beibehalten, ohne die Belastungsgleichheit aller Abgabepflichtigen zu verfehlen8.
Danach muss von den mit der Filmabgabepflicht belasteten Untergruppen faktisch allein die Videowirtschaft eine Filmabgabe nicht nur für die Verwertung von Kinofilmen, sondern auch für die Nutzung von Fernsehproduktionen zahlen. Diese Belastung kann verfassungsrechtlich überhaupt nur mit Blick auf den im Vergleich mit den Filmtheatern günstigeren Abgabesatz gerechtfertigt werden. Sie darf deshalb nicht durch eine Normauslegung verstärkt werden, die bereits nach dem Wortlaut des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG fernliegt. Dies wäre jedoch der Fall, wenn die Klägerin eine Filmabgabe auch für die Verwertung von – auf einem Bildträger zusammengefassten – Filmen mit Laufzeiten von jeweils nicht mehr als 58 Minuten zu entrichten hätte.
Auf einer im Wesentlichen entsprechenden gesetzessystematischen Auslegung des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG beruht das angefochtene Urteil. Die Verfahrensrügen, welche die Beklagte insoweit erhebt, greifen nicht durch. Es stellt weder einen Widerspruch noch gar einen Verstoß gegen die Denkgesetze dar, sondern entspricht im Gegenteil der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Konzeption der Filmabgabe, wenn das Berufungsgericht den Begriff des Films im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG im Ausgangspunkt weit – das heißt vor allem auch Fernsehproduktionen einschließend – versteht, und dann in einem weiteren Schritt im Zusammenhang mit dem Merkmal der Mindestlaufzeit wegen der grundsätzlichen Bezogenheit der Filmabgabe auf den Kinofilm Einschränkungen vornimmt. Gleichfalls erfolglos rügt die Beklagte, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt, weil es zum Anteil der im Kino vorgeführten Fernsehproduktionen, zum Anteil der im Kino vorgeführten Kurzfilme und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie zum Anteil und zur wirtschaftlichen Bedeutung von mit Fernsehserien bespielten Bildträgern kein Sachverständigengutachten eingeholt und den Beteiligten keine Gelegenheit der Stellungnahme zu den hierzu im Urteil gleichwohl zu Grunde gelegten Annahmen gegeben habe. Für diese Verfahrensrügen wird die Beklagte schon den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO9 jedenfalls deshalb nicht gerecht, weil sie sich weder – wie es die Darlegung eines Aufklärungsmangels erfordert hätte – zu dem voraussichtlichen Ergebnis der von ihr vermissten Beweisaufnahme und dessen Konsequenzen noch – wie es für die Geltendmachung eines Gehörsverstoßes notwendig gewesen wäre – zu ihrem weiteren Vortrag und prozessualen Vorgehen im Fall der Gewährung des als versagt gerügten Gehörs eingelassen hat. Unabhängig hiervon sind die Rügen auch unbegründet, denn die von der Beklagten angesprochenen Umstände betreffen, soweit entscheidungserheblich, allgemeinkundige Tatsachen. Auf exakte Vorführungs, Verkaufs- oder Umsatzzahlen kommt es dabei für die rechtliche Bewertung nicht an. Die Tatsachen bedurften deshalb weder – wegen Offenkundigkeit nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 291 ZPO – eines Beweises noch traf das Oberverwaltungsgericht insoweit eine Hinweispflicht10.
Dass sich die Mindestlaufzeit im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG auf den einzelnen Film bezieht, findet eine weitere Stütze in der Historie der Vorschrift, insbesondere in dem Zusammenhang, in dem sie entstehungsgeschichtlich mit der in § 66 Abs. 1 FFG geregelten Abgabepflicht der Filmtheater als dem Ursprungstatbestand der Filmabgabe steht. Wenn die Filmabgabe der Filmtheater gemäß § 66 Abs. 1 FFG für die Veranstaltung entgeltlicher Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten nach dem Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten erhoben wird, bedeutet das entstehungsgeschichtlich, dass der einzelne vorgeführte Film länger als 58 Minuten dauern muss. Dieser Regelungsansatz setzt sich in § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG dergestalt fort, dass sich die dort identische Mindestlaufzeit gleichermaßen auf den einzelnen Film bezieht. Anders als die Beklagte meint11, ging der Wille des Gesetzgebers nicht dahin, die Abgabepflicht nach § 66 Abs. 1 FFG an die mehr als 58 Minuten dauernde Vorführung von gegebenenfalls auch kürzeren Filmen zu knüpfen und entsprechend im Rahmen des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG auf die Vorführdauer des Bildträgers und nicht auf die Länge des einzelnen Films abzustellen.
Die Filmabgabe der Filmtheater geht zurück auf § 15 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 22.12 196712 – FFG 1967 -. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FFG 1967 hatte jeder gewerbliche Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung programmfüllender Filme für jede verkaufte Eintrittskarte eine Filmabgabe in Höhe von 0, 10 Deutsche Mark zu entrichten. Programmfüllend war nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 2 FFG 1967 ein Film, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten hatte. Von Filmtheaterbesitzern, die nur Wochenschauen und Kurzfilme zeigten oder Jugendvorstellungen gaben, wurde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 nur der halbe Abgabesatz erhoben.
Durch § 66 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films vom 25.06.197913 – FFG 1979 – erfuhr die Filmabgabe der Filmtheater ihre in wesentlicher Hinsicht bis heute gültige Ausgestaltung. Gemäß § 66 Abs. 1 FFG 1979 unterlag nunmehr jeder Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten einer Abgabepflicht, die sich auf den Umsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten bezog. Eine dem § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 vergleichbare besondere Regelung für Wochenschauen, Kurzfilme und Jugendfilme war nicht mehr vorgesehen. Eine derartige Regelung hatte bereits in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung gefehlt, der in seinem § 68 Abs. 1 allerdings noch wie zuvor § 15 Abs. 1 Satz 1 FFG 1967 Veranstalter einer entgeltlichen Vorführung von programmfüllenden Filmen als abgabepflichtig bezeichnet hatte14. Die von diesem Entwurf abweichende, in Gestalt von § 66 Abs. 1 FFG 1979 zum Gesetz gewordene Fassung entsprach einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft des Bundestages15, die ihrerseits auf einen Vorschlag des Bundesrates zurückging. Dieser hatte sich für eine Abgabepflicht auch von Filmen mit einer Laufzeit von unter 79 Minuten mit der Maßgabe ausgesprochen, dass jedenfalls eine Abgabefreiheit von Filmen mit einer Laufzeit von über 60 Minuten, für deren Besuch die üblichen Eintrittspreise zu zahlen seien, nicht vertretbar erscheine16. Der Wirtschaftsausschuss war dem in seiner Beschlussempfehlung unter Berücksichtigung der von ihm zugleich vorgeschlagenen und sodann in § 15 Abs. 1 FFG 1979 ebenfalls Gesetz gewordenen Einbeziehung von Kinder- und Jugendfilmen mit einer Vorführdauer von mindestens 59 Minuten in den Begriff des programmfüllenden Films – heute § 14a Abs. 1 FFG – gefolgt17.
Diese Zusammenhänge belegen, dass sich die Filmabgabe der Filmtheater von Beginn an auf die Vorführung einzelner Filme mit einer bestimmten Mindestlaufzeit bezog. Ursprünglich – das heißt nach der Regelung des § 15 Abs. 1 FFG 1967 – war das der programmfüllende Film, der definitionsgemäß eine Mindestlaufzeit von 79 Minuten aufwies. Die außerdem noch vorgesehene Filmabgabe für Wochenschauen und Kurzfilme betraf ersichtlich nur einen Nebenaspekt. Für eine Differenzierung zwischen der Dauer der Vorführung, für die Eintrittskarten verkauft werden, und der Dauer vorgeführter Filme gab es keinen Anlass18. Entgegen der Ansicht der Beklagten erlangte der Begriff der Vorführung auch mit der Gesetzesnovelle des Jahres 1979 keine eigenständige Bedeutung in dem Sinne, dass es für die Abgabepflicht nicht mehr auf die Laufzeit des vorgeführten Films, sondern auf jene der Vorführung und damit gegebenenfalls auf die Gesamtlänge mehrerer innerhalb einer Vorführung gezeigter Filme ankommen sollte. Zwar fiel mit dieser Novelle die vormals in § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 enthaltene Regelung der Filmabgabe für Wochenschauen und Kurzfilme weg. Daraus kann aber nicht auf eine Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, nunmehr sowohl programmfüllende Filme als auch Kurzfilme und Wochenschauen dergestalt zusammengefasst der Filmabgabe zu unterwerfen, dass die für die Mindestlaufzeit relevante Vorstellung nicht nur aus programmfüllendem Filmmaterial, sondern auch aus mehreren Kurzfilmen bestehen konnte. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Regelungsabsicht verfolgt, hätte er nicht bereits in dem Regierungsentwurf zu der seinerzeitigen Gesetzesnovelle von einer § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 entsprechenden Bestimmung abgesehen, hier aber zugleich noch an der hergebrachten Anknüpfung der Abgabepflicht an den programmfüllenden Film festgehalten. Der Gesetzgeber ist vielmehr von seinem ursprünglichen Regelungsansatz erst im Gesetzgebungsverfahren und nur insoweit abgerückt, als er die erforderliche Mindestlaufzeit von bislang 79 Minuten auf dann mehr als 58 Minuten reduzierte, weil er bereits für Filme ab dieser Länge eine Abgabepflicht für gerechtfertigt hielt. Im Übrigen blieb ein Bezug des Abgabetatbestands zum programmfüllenden Film insoweit erhalten, als die nun vorausgesetzte Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten erklärtermaßen mit Rücksicht auf die Grenze von 59 Minuten vorgesehen wurde, die den programmfüllenden Kinder- und Jugendfilm kennzeichnet. Die vormals in § 15 Abs. 1 Satz 2 FFG 1967 enthaltene Regelung der Filmabgabe für Wochenschauen und Kurzfilme ist hingegen ersatzlos entfallen.
Das seit der Gesetzesnovelle von 1979 unveränderte Regelungsmodell der Filmabgabe der Filmtheater, das an die Laufzeit des einzelnen Films anknüpft, hat der Gesetzgeber auf die seit dem 1.01.1987 nach § 66a FFG erhobene Filmabgabe der Videowirtschaft übertragen.
Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 18.11.198619 – FFG 1986 – eingeführt, stellte der Abgabetatbestand in § 66a Abs. 1 FFG 1986 ursprünglich auf den erzielten Umsatz aus dem Verkauf, aus der Vorführung oder Vermietung von Bildträgern, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, an Letztverbraucher ab. Unbeschadet späterer Änderungen der Vorschrift, durch die insbesondere die Abgabenerhebung von den Videotheken auf die Programmanbieter verlagert wurde (Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes20), blieb stets der Bezug auf Bildträger erhalten, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollte die Videowirtschaft entsprechend den Filmtheatern zu einer Abgabe auf Filme herangezogen werden, die programmfüllend und echte Spielfilme seien; Musik, Dokumentar, Kultur- und Bildungsfilme sollten abgabefrei bleiben21. Der Gesetzentwurf knüpfte die Abgabepflicht dementsprechend an die Verwertung von Bildträgern, die mit Spielfilmen22 mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind23. Im Gesetzgebungsverfahren entfiel zwar, zurückgehend auf eine Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft des Bundestages24, die Beschränkung auf genuin definierte Spielfilme. Damit war indes nicht das auch von dem Wirtschaftsausschuss akzeptierte25 Bestreben aufgegeben, den Grundgedanken aus der Regelung für die Filmabgabe der Filmtheater in dem bereits dargelegten Sinne auf die Videowirtschaft zu übertragen. Vielmehr erlangte die von dem Gesetzentwurf vorgesehene, mit dem Regelungsansatz der Filmabgabe der Filmtheater übereinstimmende Beschränkung auch der Filmabgabe der Videowirtschaft auf Filme mit einem – im untechnischen Sinne – programmfüllenden Format von mehr als 58 Minuten Laufzeit Gesetzeskraft.
Auch im Zuge späterer Gesetzesänderungen ist – wenn auch nur beiläufig – die Vorstellung zum Ausdruck gebracht worden, dass Bezugspunkt der in § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG vorausgesetzten Mindestlaufzeit der einzelne Film ist. So findet sich in den Materialien zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes, durch das auch § 66a FFG seine für den vorliegenden Rechtsstreit zum Teil maßgebliche Fassung erhalten hat, mit Blick auf die im Vergleich zu den Filmtheatern niedrigeren Abgabesätze der Videowirtschaft der Hinweis, dass die Videowirtschaft die Filmabgabe auf alle Filme mit mehr als 58 Minuten Laufzeit zu zahlen habe26.
Teleologische Erwägungen führen zu keinem der bisherigen Normauslegung widersprechenden Ergebnis. Der Sachzweck der wirtschaftlichen Filmförderung, der mit der Filmabgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FFG über den Zweck der bloßen Mittelbeschaffung hinaus verfolgt wird, ist bereits im Rahmen der obigen gesetzessystematischen Erwägungen berücksichtigt worden und hat deren Ergebnis untermauert.
Der Einwand der Beklagten verfängt nicht, es komme zu einer zweckwidrigen; und vom Gesetzgeber nicht gewünschten Erschwerung der Abgabenerhebung, wenn für die Mindestlaufzeit im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nicht auf die Gesamtlaufzeit eines Bildträgers, sondern auf die Laufzeit der auf ihm aufgespielten einzelnen Filme abgestellt werde. Sollten die von der Beklagten befürchteten Schwierigkeiten auftreten, die Laufzeit der einzelnen Filme im Internet zu ermitteln, ist die Beklagte auf anderweitige Aufklärungsmaßnahmen verwiesen; sie kann insbesondere die den Abgabepflichtigen nach § 70 FFG obliegende Auskunftspflicht geltend machen, auf die sie vor Beginn des Internetzeitalters ohnehin beschränkt war. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber durch die bereits erwähnte Änderung des § 66a Abs. 1 FFG im Jahr 1992 einen neuen Erhebungsmodus für die Filmabgabe der Videowirtschaft auch mit dem Ziel der Verminderung des Verwaltungsaufwands eingeführt hat27, kann entgegen der Annahme der Beklagten nicht gefolgert werden, dass der Abgabetatbestand auch in anderen Zusammenhängen stets in einer Weise ausgelegt werden müsste, die mit Blick auf den Gesetzesvollzug mit dem geringsten administrativen Aufwand verbunden ist.
Die Laufzeiten einzelner auf einem Bildträger aufgespielter Filmteile und Folgen von Fernsehserien und Dokumentationen können entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unter Berufung darauf addiert werden, sie seien wegen einer zwischen ihnen bestehenden inhaltlichen Verknüpfung als einheitlicher Film anzusehen, der in seiner Gesamtheit die in § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG vorgesehene zeitliche Grenze von mehr als 58 Minuten überschreite. Unerheblich ist, ob zwischen einzelnen Teilen oder Folgen tatsächlich eine inhaltliche Verknüpfung in der Sache festgestellt werden könnte. Dies folgt zwar nicht daraus, dass ein derart anzunehmender einheitlicher Film eine Laufzeitobergrenze im Sinne eines kinotauglichen Formats überschritte. Eine solche zeitliche Obergrenze für die Abgabepflicht existiert nach dem Regelungszusammenhang des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nicht. Die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (1). Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit jedoch deshalb im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO als im Ergebnis zutreffend, weil dem Abgabetatbestand des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG überhaupt kein inhaltlicher, sondern ein rein formaler Ansatz zu Grunde liegt (2).
Das Oberverwaltungsgericht, das nur für den Inhalt der Nummern 1 und 23 der veranlagten Bildträger eine Verknüpfung ausdrücklich verneint hat, durfte nicht im Übrigen offenlassen, ob die Addition von Einzellaufzeiten durch eine inhaltliche Verknüpfung von Filmteilen und Folgen von Serien oder Dokumentationen zu einem einheitlichen Film gerechtfertigt ist, weil ein solcher Film in jedem Fall eine zeitliche Obergrenze überschritte, jenseits derer eine Abgabepflicht aus § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG nicht entstehen könne. Die Beklagte rügt zu Recht, dass dieses Gesetzesverständnis des Oberverwaltungsgerichts den Rahmen einer zulässigen Auslegung des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG verlässt.
Für die von dem Oberverwaltungsgericht befürwortete zeitliche Obergrenze gibt es im Wortlaut der Vorschrift keinen Anhalt. Dieser bietet im Gegenteil durch den Umstand, dass er ausdrücklich nur eine Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten vorsieht, in systematischer Hinsicht eine sichere Basis für den Umkehrschluss, dass es für die Abgabepflicht auf eine maximale Laufzeit in keiner Weise ankommt. Hieraus ergibt sich zugleich, dass den gesetzessystematischen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts zu dem Kinofilm als Bezugspunkt der Filmabgabe in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang der erforderliche Anknüpfungspunkt fehlt. Schließlich mangelt es der von dem Oberverwaltungsgericht angenommenen zeitlichen Obergrenze in Gestalt eines kinotauglichen Formats an jedweder Bestimmtheit. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Grenze liege entsprechend der üblichen Dauer eines Kinofilms bei regelmäßig höchstens zwei Stunden und nur in seltenen Fällen darüber, ist ersichtlich unpraktikabel.
Ungeachtet der gewählten fehlerhaften Begründung trifft die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis zu, dass unabhängig von einer etwa bestehenden inhaltlichen Verknüpfung hier betroffener Teileinheiten die Annahme eines einheitlichen Films und damit eine Addition der Laufzeiten einzelner Teile oder Folgen bereits aus Rechtsgründen ausscheidet. Denn § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG lässt keinen Raum für eine inhaltliche Beurteilung der für die Abgabepflicht relevanten Filme.
Wie eingangs dargelegt, ist der Begriff des Films im Rahmen des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG aus gesetzessystematischen und entstehungsgeschichtlichen Gründen weit zu verstehen. Er umfasst danach insbesondere neben Kinofilmen auch alle Arten von Fernsehproduktionen und lässt inhaltliche Differenzierungen generell nicht zu. Dem entspricht es, dass der Abgabetatbestand – abgesehen von Fällen der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Rechtsmissbrauchs – den Beginn und das Ende eines Films und damit auch von Teileinheiten so hinnimmt, wie sie formal präsentiert werden, und ihre Überprüfung unter inhaltlichen Kriterien ausschließt.
Dieses Normverständnis ist zudem aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geboten, denn die Beurteilung einer inhaltlichen Verbundenheit einzelner Filmteile und Folgen von Fernsehserien und Dokumentationen wäre mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, weil sich hinreichend bestimmte, namentlich in der täglichen Vollzugspraxis der Beklagten handhabbare Kriterien dafür – wenn überhaupt – nur sehr schwer finden ließen. Die Bandbreite reicht von Mehrteilern, in denen eine zusammenhängende Geschichte zu Ende erzählt wird, über Fernsehserien mit inhaltlich in sich abgeschlossenen Einzelfolgen – aber auch gelegentlichen Doppelfolgen – sowie mehr oder weniger stark ausgeprägter folgenübergreifend erzählter Fortsetzungsgeschichte, Fernsehserien mit durchgehend fortgesetzter Handlung (sog. Soaps) bis hin zu Filmreihen und Dokumentationen zu mehr oder weniger weit gefassten etwa historischen, politischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Themen. Diese Aufzählung ist weder kategorial trennscharf noch abschließend. Die soziale Wirklichkeit ist vielgestaltig sowie fortlaufend Wandlungen unterworfen. Sie kann mit ihren inhaltlichen Verästelungen bereits im Ansatz nicht in der Erhebung der Filmabgabe nach § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG detailgetreu abgebildet werden.
Wegen des rein formalen Ansatzes des Abgabetatbestands des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG kann die Berechtigung der Verfahrensrügen des Begründungsmangels im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO und des Verstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO dahinstehen, die die Beklagte in Bezug auf die Würdigung der Verknüpfung der Inhalte von Bildträgern durch das Oberverwaltungsgericht erhebt. Auf diese Frage kommt es unabhängig von ihrer Behandlung durch das Berufungsgericht nicht an.
Die Nummern 4, 18, 19, 25, 28 und 31 der veranlagten Bildträger enthalten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zwar Filme mit einer Einzellaufzeit von mehr als 58 Minuten im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 FFG. Sie sind jedoch gemäß § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG von der Abgabepflicht ausgenommen, weil die auf ihnen aufgespielten Filme nicht überwiegend unterhaltender Art, sondern wegen einer einschlägigen Wissens- und Informationsvermittlung den Special-Interest-Bereichen Bildung bzw. Hobby zuzuordnen sind. Von einem entsprechenden Regelungsgehalt des § 66a Abs. 1 Satz 2 FFG ist das Oberverwaltungsgericht recht verstanden ausgegangen (aa). Es hat den Rahmen der Vorschrift mit den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ausgefüllt (bb).
Der Regelungsgehalt des Ausnahmetatbestands des § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG erschließt sich durch Auslegung dahin. dass Filme bereits dann als Special-Interest-Programme von der Filmabgabe der Videowirtschaft freigestellt sind, wenn sie – ausgerichtet auf die Vermittlung von Wissen und Informationen und abgegrenzt von Programmen mit überwiegend unterhaltendem Charakter – einem der Bereiche Bildung, Hobby, Ausbildung oder Tourismus zugeordnet werden können. Für die von der Beklagten unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil erhobene Forderung, die Filme müssten, wie es etwa bei Filmen zum Erlernen einer bestimmten Sportart oder bei Sprachlernprogrammen der Fall sei, zusätzlich auf einen speziell interessierten, zahlenmäßig begrenzten Zuschauerkreis zielen, gibt es in der Vorschrift keine Stütze. Das Oberverwaltungsgericht hat den restriktiven Ansatz der Vorinstanz zutreffend abgelehnt. Ebenso zutreffend hat es für die Zuordnung des Inhalts der hier in Rede stehenden Bildträger zu den genannten Bereichen Bildung bzw. Hobby darauf abgehoben, dass Kenntnisse vermittelt, Umstände dokumentiert oder Personen porträtiert werden. Soweit das Berufungsgericht für die Abgrenzung im negativen Sinne auf die Kategorie des Spielfilms anstatt auf die des Unterhaltungsfilms abgestellt hat, hat es damit im Ergebnis keine abweichende Aussage verbunden.
Dem Wortlaut des § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG lässt sich entnehmen, dass die bereichsspezifische Wissens- und Informationsvermittlung dasjenige Element darstellt, das die Herausnahme eines Programms bzw. eines Films aus der Abgabepflicht im Kern rechtfertigt. Dieses Element, das die Abgrenzung zur Unterhaltungsfunktion umfasst, ist den Bereichen Bildung und Ausbildung inhärent. Die Bereiche Hobby und Tourismus sind entsprechend ausgerichtet, weil sie der Gesetzgeber in eine Reihe mit den Bereichen Bildung und Ausbildung gestellt hat. Bereits wegen des derart strukturierten Wortlauts liegt die Annahme nahe, dass die durch den Wissens- und Informationsvermittlungsaspekt geleitete Zuordnung eines Films zu einem der in § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG genannten Bereiche dessen Qualifikation als Special-Interest-Programm im Sinne der Vorschrift einschließt.
Eine sichere Basis für den Schluss, dass durch das Merkmal des Special-Interest-Programms neben demjenigen der bereichsspezifischen Wissens- und Informationsvermittlung in Abgrenzung zur Unterhaltung keine zusätzliche Voraussetzung für die durch § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG eingeräumte Abgabefreiheit aufgestellt wird, ergibt sich aus der Gesetzessystematik unter Berücksichtigung des Sachzwecks der Filmabgabe. Denn an den Ausnahmetatbestand können wiederum die von dem Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen geteilten systematischen Überlegungen anknüpfen, die bereits oben zur Frage der Mindestlaufzeit von mehr als 58 Minuten angestellt worden sind. Danach ist auch hier zu beachten, dass sich die Filmabgabe auf den Kinofilm bezieht und die Unterwerfung von Fernsehproduktionen unter die Abgabepflicht die verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftige Ausnahme darstellt. Im Filmtheater spielen indes – wie von dem Oberverwaltungsgericht zutreffend als allgemeinkundige Tatsache zu Grunde gelegt – Filme, die auf die Vermittlung von Wissen und Informationen zu den Themen Bildung, Hobby, Ausbildung und Tourismus ausgerichtet sind, keine ins Gewicht fallende Rolle. Es stehen dort vielmehr Filme mit überwiegend unterhaltendem Charakter im Vordergrund. Dies besagt zugleich, dass Filme aus den in § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG genannten Bereichen, sofern ihre Nutzung nicht von vornherein auf die Videowirtschaft beschränkt ist, ihre Verbreitung durch das Fernsehen finden, bevor sie zum Geschäftsgegenstand der Videowirtschaft werden. Entsprechend hat das Oberverwaltungsgericht bindend festgestellt, dass die Filme auf allen hier in Rede stehenden Bildträgern ursprünglich für das Fernsehen produziert worden sind. Der Umstand, dass faktisch allein die Videowirtschaft eine Filmabgabe für die Nutzung dieser Fernsehproduktionen zu entrichten hat und zudem der Marktanteil der mit ihnen bespielten Bildträger nach Feststellung des Oberverwaltungsgerichts steigt, spricht für die bereits nach dem Gesetzeswortlaut naheliegende weite Auslegung des Ausnahmetatbestands des § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG.
Die weite Auslegung des § 66a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FFG findet eine Stütze auch in der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Die Norm ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 06.08.199828 eingeführt worden. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung war ihr Regelungsgehalt noch auf zwei Sätze aufgeteilt. In einem ersten Satz sollte angeordnet werden, dass sich die Abgabepflicht nicht auf Special-Interest-Programme erstreckt. Der zweite Satz sollte bestimmen, dass hierzu insbesondere Musikvideos und Programme aus dem Bildungs, Hobby, Ausbildungs- und Tourismusbereich gehören29. Das Verb „gehören“ verdeutlicht, dass allein schon die Zuordnung eines Programms zu einem der genannten Bereiche dessen Special-Interest-Charakter begründen sollte. Anhaltspunkte für eine im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens erfolgte Abkehr von diesem Begriffsverständnis sind nicht ersichtlich. Die gegenüber dem Regierungsentwurf geänderte Gesetzesfassung geht zurück auf einen Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaft des Bundestages, durch den mit der nunmehr abschließenden Aufzählung der erfassten Special-Interest-Bereiche eine Präzisierung erreicht werden sollte30, der jedoch nicht auf eine substantielle Einschränkung des Ausnahmetatbestands gerichtet war.
Dass der Gesetzgeber dem eingefügten Ausnahmetatbestand einen weiten Anwendungsbereich eröffnen wollte und dementsprechend die bereits dargelegten, in die gleiche Richtung weisenden gesetzessystematischen Zusammenhänge in seinen Willen aufgenommen hat, ergibt sich schließlich aus der Begründung des Gesetzentwurfs. Danach war für die Einführung der Freistellungsvorschrift die gestiegene Bedeutung des Marktsegments der Special-Interest-Programme und nicht, wie die Beklagte unter Berufung auf die erstinstanzliche Entscheidung geltend macht, dessen Begrenztheit ausschlaggebend. Gerade wegen des Bedeutungszuwachses dieses für die Verwertung in Filmtheatern wenig geeigneten, weil nicht auf Unterhaltung ausgerichteten Segments erschien dem Gesetzgeber die Herausnahme der insoweit erzielten Umsätze aus der Abgabepflicht mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck der Filmförderung als vertretbar und angemessen31.
Die Anwendung der derart ausgelegten Freistellungsvorschrift auf die hier in Rede stehenden Bildträger ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat auf der Grundlage seiner das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen zu den jeweiligen Filminhalten und ihrer Gewichtung die Filme auf den Nummern 4 und 18 der veranlagten Bildträger dem Special-Interest-Bereich Bildung zugeordnet, weil sie Kenntnisse über das maritime Leben bzw. über ungewöhnliche Berufe vermitteln. Für die Zuordnung der Filme auf den Nummern 19, 25, 28 und 31 der veranlagten Bildträger zu den Special-Interest-Bereichen Bildung bzw. alternativ Hobby hat das Berufungsgericht auf die Dokumentation von Veranstaltungen und Richtungen der Musik sowie die Porträtierung bedeutender Künstler verwiesen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. August 2014 – 6 C 15.2013 –
- i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.08.2004, BGBl I S. 2277, oder – ab Januar 2009 die Bekanntmachung in ihrer zuletzt durch Art. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31.07.2010, BGBl I S. 1048[↩]
- BVerwG, Urteile vom 22.10.2003 – 6 C 23.02, BVerwGE 119, 123, 124 f. = Buchholz 442.066 § 90 TKG Nr. 1 S. 2; und vom 07.12 2011 – 6 C 39.10, BVerwGE 141, 243 = Buchholz 442.09 § 5a AEG Nr. 1 Rn. 14[↩]
- BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 – 6 C 22.10, BVerwGE 139, 42 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 11 Rn. 87[↩]
- BT-Drs. 17/1292 S. 8, BT-Drs. 13/9695 S. 29[↩]
- BVerwG, Urteil vom 28.01.2014 – 2 BvR 1561/12 u.a., NVwZ 2014, 646 Rn. 120 ff.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 25.02.2009 – 6 C 47.07, BVerwGE 133, 165 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 9 Rn. 26 ff. und Urteil vom 23.02.2011 a.a.O. Rn. 74 ff.[↩]
- BVerfG, Urteil vom 28.01.2014 a.a.O. Rn. 131 ff., vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25.02.2009 a.a.O. Rn. 29 ff.[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2011 – 6 C 22.10, BVerwGE 139, 42 = Buchholz 451.551 FFG Nr. 11 Rn. 87[↩]
- dazu ausführlich m.w.N.: Urteil vom 31.07.2013 – 6 C 9.12, NVwZ 2013, 1614 Rn. 37, 43, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 147, 292[↩]
- vgl. zu letzterem allgemein: Urteil vom 22.03.1983 – 9 C 860.82, BVerwGE 67, 83, 84 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133 S.20; Beschluss vom 11.02.1982 – 9 B 429.81, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 36 S.20[↩]
- ebenso im Schrifttum früher: v. Have/Schwarz, in: v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl.2004, 124. Kapitel Rn. 2, 5; zweifelnd nunmehr: dieselben, in: v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl.2011, 124. Kapitel Rn. 2, 5[↩]
- BGBl I S. 1352[↩]
- BGBl I S. 803[↩]
- BT-Drs. 8/2108 S.19[↩]
- BT-Drs. 8/2792 S. 34[↩]
- BT-Drs. 8/2108 S. 42[↩]
- vgl. BT-Drs. 8/2792 S. 12, 34, 43, 46[↩]
- in diesem Sinne auch v. Have/Schwarz, in: v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl.2004, 124. Kapitel Rn. 2[↩]
- BGBl I S.2040[↩]
- vom 21.12 1992, BGBl I S. 2135[↩]
- BT-Drs. 10/5448 S. 16[↩]
- Filmen mit fortlaufender Spielhandlung[↩]
- BT-Drs. 10/5448 S. 6[↩]
- BT-Drs. 10/6108 S. 13[↩]
- BT-Drs. 10/6108 S. 17, 27[↩]
- BT-Drs. 17/1292 S. 8[↩]
- BT-Drs. 12/2021 S. 22[↩]
- BGBl I S.2046[↩]
- BT-Drs. 13/9695 S. 8[↩]
- BT-Drs. 13/10509 S. 16, 25[↩]
- BT-Drs. 13/9695 S. 28 f.[↩]




