Drohnenaufnahmen – und keine Panoramafreiheit?

In einer urheberrechtlichen Streitigkeit zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag aus dem Ruhrgebiet hat das Oberlandesgericht Hamm -entsprechend dem Gesetzeswortlaut aber entgegen anderlautender Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte- entschieden, dass mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen nicht von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt sind.

Die klagende Verwertungsgesellschaft nimmt den beklagten Verlag auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch. In zwei von dem Verlag veröffentlichten Büchern werden Kunstwerke auf Bergehalden im Ruhrgebiet vorgestellt. Dabei hat der Verlag auch Fotografien der im Streit stehenden Kunstwerke „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Spurwerkturm“, „Nachtzeichen“, „Himmelstreppe“, „Tetraeder“ und „Landmarke Geleucht“ verwendet, die mit einer Drohne aufgenommen wurden. Eine Lizenz von der Verwertungsgesellschaft hat der Verlag vor der Veröffentlichung dieser Bilder nicht erworben. Vielmehr vertritt der Verlag die Auffassung, die Verwendung der Fotografien sei von der Panoramafreiheit des Urheberrechtsgesetzes gedeckt.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Bochum hat der Klage der Verwertungsgesellschaft insgesamt stattgegeben1 Mit seiner Berufung hat der Verlag sein Ziel auf Klageabweisung vor dem Oberlandesgericht Hamm weiterverfolgt. Abgesehen von einer geringfügigen Reduzierung des Schadensersatzes hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts jedoch bestätigt und die Berufung zurückgewiesen:

Die in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit gestatte zwar auch die gewerbliche Nutzung von hierunter fallenden Fotografien. Im Rahmen der Panoramafreiheit sei es nämlich zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, unter anderem mit Mitteln der Fotografie zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Auch befänden sich die hier in Rede stehenden Kunstwerke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, da die Bergehalden, auf denen die Kunstwerke errichtet wurden, entweder selbst öffentlich zugänglich seien oder jedenfalls von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden könnten. Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestatte, schließe jedoch nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestehen. Hierzu gehöre nicht der Luftraum. Der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive sei nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne könne nichts anderes gelten.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss der Verlag die Wiedergabe der angegriffenen Drohnenbilder und deren Verbreitung unterlassen und der Verwertungsgesellschaft Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr über 1.824 € sowie gut 2.000 € Abmahnkosten, jeweils zuzüglich Zinsen, zahlen. Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bewertung von Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit vorliegt, hat das Oberlandesgericht Hamm eine Revision des Verlages zugelassen. Der Verlag hat zwischenzeitlich auch Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, sodass hier in absehbarer Zeit mit einer endgültigen Klärung zu rechnen ist.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27. April 2023 – 4 U 247/21

  1. LG Bochum, Urteil vom 18.11.2021 – 8 O 97/21[]