Fernsehsendungen im Internet

Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein anderes Unternehmen über Internet verbieten. Diese Weiterverbreitung stellt nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nämlich unter bestimmten Voraussetzungen eine „öffentliche Wiedergabe“ der Werke dar, die der Erlaubnis des Urhebers der Werke bedarf.

Die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft hat zum Ziel, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten. Zu diesem Zweck haben die Urheber das ausschließliche Recht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

Das aktuelle Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union betrifft einen Fall aus England: Die TVCatchup Ltd (TVC) bietet über das Internet Dienstleistungen an, die die Verbreitung von Fernsehsendungen betreffen. Diese Dienstleistungen ermöglichen es den Nutzern, über das Internet Streams von frei zugänglichen Fernsehsendungen in „Echtzeit“ zu empfangen.

TVC vergewissert sich, dass die Nutzer ihrer Dienstleistungen nur Zugang zu einem Inhalt erhalten, den sie bereits aufgrund ihrer Fernsehempfangslizenz im Vereinigten Königreich rechtmäßig sehen dürfen. Die Bedingungen, mit denen sich die Nutzer einverstanden erklären müssen, umfassen den Besitz einer gültigen Fernsehempfangslizenz und die Beschränkung der Dienste von TVC auf das Vereinigte Königreich. Die Website von TVC verfügt über Einrichtungen, die es ihr erlauben, den Ort zu überprüfen, an dem sich der Nutzer befindet, und versagt den Zugang, wenn die den Nutzern auferlegten Bedingungen nicht erfüllt sind.

Mehrere britische kommerzielle Fernsehsendeunternehmen gingen gegen die Verbreitung ihrer Fernsehsendungen über Internet praktisch in Echtzeit durch TVC vor. Sie erhoben gegen TVC Klage beim High Court of Justice (England & Wales) (Chancery Division) wegen Verletzung ihrer Urheberrechte an ihren Sendungen und ihren Filmen durch eine nach nationalem Recht und nach der Richtlinie 2001/29 verbotene öffentliche Wiedergabe.

Der High Court of Justice legte daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob eine Einrichtung wie TVC Sendungen im Sinne der Richtlinie 2001/29 öffentlich wiedergibt, wenn sie die Sendungen über das Internet an Mitglieder des Publikums verbreitet, die zum Zugang zum Signal der Erstsendung unter Benutzung ihrer eigenen heimischen Fernsehgeräte oder ihrer eigenen heimischen tragbaren Computer berechtigt wären.

In seinem jetzt verkündeten Urteil bestimmt der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst den Inhalt des Begriffs „Wiedergabe“ und prüft, ob im vorliegenden Fall die Tätigkeit von TVC unter diesen Begriff fällt. Nach der Richtlinie 2001/29 umfasst das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht jegliche drahtgebundene oder drahtlose Übertragung oder Weiterverbreitung einschließlich der Rundfunkübertragung an die Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Ferner erschöpft sich das Recht, andere öffentliche Wiedergaben dieser Werke zu erlauben oder zu verbieten, nicht mit der Genehmigung der Integrierung geschützter Werke in eine öffentliche Wiedergabe. Daher muss nach Ansicht des Gerichtshofs, wenn ein Werk Gegenstand mehrfacher Nutzungen ist, jede Sendung oder Weiterverbreitung dieses Werks, die nach einem

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 7. März 2013 – C-607/11 [ITV Broadcasting Ltd. u. a. / TVCatchup Ltd.]