Informationszugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg muss über die Verpflichtung des Bundeskanzleramtes, den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates zu gewähren, teilweise erneut verhandeln. Das hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Die klagende Journalistin, begehrt vom Bundeskanzleramt unter Berufung auf das Bundesarchivgesetz (BArchG) Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates der Jahre 1972 bis 1985 zu den Ländern Argentinien, Chile, Paraguay und Uruguay. Der Antrag hatte teilweise Erfolg. Das Bundeskanzleramt stellte einige teilgeschwärzte Dokumente zur Verfügung. Hinsichtlich weiterer Dokumente aus dem Zeitraum von 1981 bis 1985 lehnte es den Informationszugang ab, weil sie als Verschlusssachen eingestuft seien.
Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete die Bundesrepublik, der Journalistin Zugang zu diesen Dokumenten zu gewähren1. Auf die Berufung der Bundesrepublik entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass ein Teil der Unterlagen erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung genutzt werden dürfe, weil sie weiterhin materiell geheimhaltungsbedürftig seien; hinsichtlich der übrigen Dokumente lehnte das Oberverwaltungsgericht die weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit ab2.
Die daraufhin eingelegte Revision der Journalistin hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. Die Darlegungen der Bundesrepublik reichen aus, um hinsichtlich der Unterlagen, zu denen der Journalistin der Zugang versagt wurde, ohne Kenntnis des Inhalts der Unterlagen selbst deren weitere Geheimhaltungsbedürftigkeit zu rechtfertigen. Sie genießen daher einen 60-jährigen Geheimnisschutz. Die Dokumente enthalten u.a. Ausführungen über die Strategie der USA bezüglich ihrer im Bundesgebiet stationierten Truppen, technische Details der Mittelstreckenwaffensysteme sowie militärtaktische Erwägungen, Informationen zum Umgang des Bundessicherheitsrates mit strategischen Verteidigungsinitiativen sowie zur militärischen Zusammenarbeit Deutschlands mit anderen europäischen Staaten, insbesondere zur Sicherung der Nato-Ostgrenze.
Die Revision der Bundesrepublik hat hingegen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hätte den Zugang der Journalistin zu den übrigen Unterlagen nicht ohne vorherige weitere Sachaufklärung mit der Begründung gewähren dürfen, die Bundesrepublik habe deren fortbestehende materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargelegt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2022 – 10 C 3.21
- VG Berlin, Urteil vom 20.12.2018 – VG 2 K 178.17[↩]
- OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2020 – OVG 12 B 4.19[↩]