Jugendmedienschutz bei einem Internetportal

Mit der Frage der Anbietereigenschaft im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrags bei einem Internetangebot hatte sich aktuell das Verwaltungsgericht Hamburg zu befassen:

Gemäß § 20 Abs. 1 JMStV trifft die nach § 20 Abs. 6 JMStV zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter, wenn sie feststellt, dass dieser gegen die Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages verstoßen hat. Für Anbieter von Telemedien trifft nach § 20 Abs. 4 JMStV die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Absatz 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes (TMG) vom 26.02.20071, die jeweilige Entscheidung. Gemäß § 59 Abs. 3 RStV trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter.

Eine Definition von „Anbietern von Telemedien“ enthält der Jugendmedienschutzstaatsvertrag nicht2. Um den Zweck des Jugendmedienschutzstaatsvertrags zu erreichen, Kinder und Jugendliche vor jugendgefährdenden Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien wirksam zu schützen, ist der Anbieterbegriff weit auszulegen3. Entscheidend für die Annahme der Anbietereigenschaft ist, ob der Betroffene Einfluss auf Einzelheiten der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite hat4. Dabei genügt die Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt des Angebots; nicht erforderlich ist dagegen, dass sämtliche Teile des Angebots vom Anbieter auch selbst gestaltet sein müssen2.

Unter diesen weiten Anbieterbegriff fallen zum einen die Domaininhaber. Denn ein Domaininhaber hat sowohl eine rechtliche als auch eine tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die inhaltliche Gestaltung des unter seiner Domain betriebenen Internetangebots5.

Zum anderen sind auch die im Impressum einer Internetseite genannten Personen als Anbieter anzusehen. Denn mit dem Impressum kommen Anbieter ihren Informationspflichten nach § 55 RStV und § 5 TMG nach. Gemäß § 55 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, ihren Namen und ihre Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die Pflichten des § 5 TMG gehen sogar noch weiter. Die im Impressum genannten Personen geben sich also als Anbieter zu erkennen.

Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 21. August 2013 – 9 K 507/11

  1. BGBl. I S. 179, zuletzt geändert am 31.05.2010, BGBl. I S. 692[]
  2. VG Hamburg, Urteil vom 4.01.2012, 4 K 262/11 53[][]
  3. VG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2012, 5 K 3496/10[]
  4. vgl. VG Hamburg, Urteil vom 29.02.2012, 9 K 138/09, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2012, 27 K 6228/10, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2012, 5 K 3496/10[]
  5. vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2012, 5 K 3496/10[]