Leistungsschutzabgaben von der Ballettschule
Nach § 12 UrhWG ist die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) als Verwertungsgesellschaft verpflichtet, mit dem Deutschen Berufsverband für Tanzpädagogik, einem Zusammenschluss von etwa 750 Ballett- und Bühnentanzlehrern und etwa 250 Ballettschulen einen Gesamtvertrag zu angemessenen Bedingungen über die von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche abzuschließen.
Nachdem sich die Parteien über den Abschluss eines solchen Gesamtvertrags nicht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte – also nicht nur der nach § 12 UrhWG anspruchsberechtigte Beklagte, sondern auch die GVL1 – nach vorausgegangener Anrufung der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, Klage auf Festsetzung des Gesamtvertrags erheben (§ 16 Abs. 1 und 4 UrhWG).
Die Festsetzung eines Gesamtvertrags durch das Oberlandesgericht erfolgt nach billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG). Sie ist eine rechtsgestaltende Entscheidung, für die dem Oberlandesgericht ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt ist. Sie kann vom Revisionsgericht – abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen – nur darauf überprüft werden, ob das Oberlandesgericht sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat; das ist dann nicht der Fall, wenn das Oberlandesgericht den Begriff der Billigkeit verkannt oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensausübung versperrt hat2.
Nach diesen Maßstäben hält die Festsetzung der Vergütung für die Nutzung des Repertoires der GVL im Ballettunterricht und in Tanzkursen auf 30% der Tarife WR-KS und WRTBAL durch das Oberlandesgericht München3 einer Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand.
Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, dass das Oberlandesgericht die zwischen den Parteien in der Vergangenheit gemäß dem Gesamtvertrag von 1992 praktizierte Vergütungsregelung als Indiz für ein in der Vergangenheit angemessenes Entgelt angesehen und als einen wesentlichen Parameter bei der Ermittlung der jetzt angemessenen Vergütung berücksichtigt hat. Das Oberlandesgericht hat seiner Bemessung der Vergütung ohne Rechtsfehler die von den Parteien mehr als 16 Jahre lang praktizierte Vergütungsregelung des bisherigen Gesamtvertrags zugrunde gelegt, wonach für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern im Ballettunterricht und in Tanzkursen eine Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 20% auf die GEMA-Tarife WR-T-BAL und WR-KS in ihrer jeweils gültigen Fassung zu zahlen war.
Es entspricht billigem Ermessen, wenn sich das Oberlandesgericht bei der Festsetzung einer Vergütung im Rahmen eines Gesamtvertrags an früheren Gesamtverträgen der Parteien über vergleichbare Nutzungen orientiert4. Das gilt erst recht, wenn es sich – wie hier – um dieselben Nutzungen handelt.
Das Oberlandesgericht ist weiter mit Recht davon ausgegangen, der Umstand, dass die GVL von dem Beklagten seit dem Jahr 1992 entsprechend dem seinerzeit mit der GEMA geschlossenen Vertrag eine Vergütung für die Nutzung ihres Repertoires in Höhe eines Zuschlags von 20% auf die GEMA-Tarife WR-T-BAL und WR-KS beansprucht und erhalten habe, begründe ein gewichtiges Indiz für die Angemessenheit dieser Vergütung. Der Abschluss des bisherigen Gesamtvertrags im Jahre 1992 und die vorbehaltlose Zahlung bzw. Entgegennahme der vereinbarten Vergütung über einen Zeitraum von mehr als 16 Jahren bis zur Beendigung dieses Gesamtvertrags begründen die Vermutung, dass die vereinbarte Vergütung nach der übereinstimmenden Auffassung der Vertragsparteien im Sinne von § 12 UrhWG angemessen war. Dies rechtfertigt es, der GVL, die nach der Beendigung des bisherigen Gesamtvertrags eine Erhöhung der Vergütung begehrt, die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung aufzuerlegen, die vereinbarte Vergütung sei von Anfang an unangemessen gewesen5.
Das Oberlandesgericht München hat angenommen, die von der GVL vorgetragenen Umstände rechtfertigten nicht die Annahme, dass die im bisherigen Gesamtvertrag zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung in der Vergangenheit unangemessen gewesen sei. Das Oberlandesgericht München hat angenommen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die im Jahre 1992 getroffene Vereinbarung auf einer Zwangslage der GVL beruht habe. Die GVL habe zwar vorgetragen, sie sei im Jahr 1992 und noch bis zum Jahr 2008 gezwungen gewesen, auf die diskriminierenden Bedingungen der GEMA einzugehen, weil sie auf das Inkasso der Vergütung durch die GEMA angewiesen gewesen sei. Sie habe diese pauschale Behauptung jedoch nicht hinreichend konkretisiert. Danach widerlegen die von der GVL vorgetragenen Umstände nicht die Vermutung, dass die Parteien die Vergütungsregelung im bisherigen Gesamtvertrag für angemessen gehalten haben.
Bei der hier in Rede stehenden Festsetzung eines prozentualen Zuschlagtarifs – hier: von nur 30% auf die GEMA-Tarife WR-T-BAL und WR-KS in ihrer jeweils geltenden Fassung – stellt sich allein die Frage, welchen prozentualen Anteil der von den Mitgliedern des Beklagten mit der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler in Tanzkursen erzielten Vergütung die GVL für die Nutzung der Leistungsschutzrechte beanspruchen kann und welcher prozentuale Anteil dieser Vergütung der GEMA für die Nutzung der Urheberrechte zusteht. Für die Festsetzung des Zuschlagtarifs kommt es daher allein darauf an, zu welchen Anteilen die erzielte Vergütung auf der Verwertung der Werke der Urheber einerseits und der Leistungen der Leistungsschutzberechtigten andererseits beruht.
Eine Erhöhung des Zuschlagtarifs ist demnach nur gerechtfertigt, wenn die mit der öffentlichen Wiedergabe von auf Tonträgern aufgenommenen Musikdarbietungen ausübender Künstler im Ballettunterricht und in Tanzkursen erzielten Kurshonorare des Veranstalters im Vergleich zu den Zeiten der Geltung des beendeten Gesamtvertrags zu einem größeren Anteil auf der Verwertung der Leistungsschutzrechte und zu einem entsprechend kleineren Teil auf der Verwertung der Urheberrechte beruhen. Dagegen kommt es für die Erhöhung des Zuschlagtarifs nicht darauf an, ob die erzielten Kurshonorare des Veranstalters heute mehr als früher auf diese Art der Musiknutzung als auf andere Umstände zurückzuführen sind.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München6 rechtfertigt die namentlich in den letzten beiden Jahrzehnten deutlich gewachsene mediale Präsenz ausübender Künstler, zu der das Musikvideo und dessen Verbreitung über das Internet wesentlich beigetragen hätten, (nur) eine Anhebung der Vergütungssätze auf einen Zuschlag in Höhe von 30% der GEMA-Tarife WR-T-BAL und WR-KS.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts schlägt sich eine gesteigerte Bedeutung der Interpreten gegenüber den Komponisten bei der Musiknutzung in Tanzkursen und im Ballettunterricht nicht uneingeschränkt nieder. Danach werden in Tanzkursen musikalische Darbietungen eingesetzt, die vornehmlich auf die Erfordernisse des jeweiligen Kursprogramms in Bezug auf Takt, Rhythmus usw. abgestimmt sind. Der Ballettunterricht ist in erster Linie auf präzise Körperbeherrschung ausgerichtet und kurzlebigen Moden des Zeitgeistes in noch geringerem Maße unterworfen. Das Oberlandesgericht hat ferner – in anderem Zusammenhang – festgestellt, in Tanzschulen stehe die tanzpädagogische Anleitung und Unterstützung der Schüler bei der Einstudierung und Koordination einzelner Bewegungen und Tanzschritte im Vordergrund. Als Hilfsmittel hierfür sei zwar eine hinsichtlich ihrer musikalischen Struktur geeignete Komposition unerlässlich. Der Interpret der Komposition sei dagegen regelmäßig austauschbar. Er trage angesichts seiner nachrangigen Bedeutung nur in untergeordnetem Umfang zum wirtschaftlichen Erfolg bei. Im Ballettunterricht würden – neben der Live-Klavierbegleitung – vornehmlich Aufnahmen eingesetzt, die von gänzlich unbekannten Interpreten gezielt für diesen Verwendungszweck eingespielt worden seien.
Die angeführten Umstände betreffen nicht in gleicher Weise die Urheberrechte der Komponisten, sondern in erster Linie die Leistungsschutzrechte der Interpreten. Steht der Interpret des Musikstücks in Tanzkursen und erst recht im Ballettunterricht in der Regel nicht im Vordergrund, ist die Annahme des Berufungsgerichts, eine gewachsene Bekanntheit ausübender Künstler wirke sich bei der Wiedergabe von Musik in Tanzkursen und im Ballettunterricht nicht uneingeschränkt aus, entgegen der Ansicht der Revision frei von Widersprüchen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Umstand, dass der Interpret des Musikstücks in Tanzkursen und im Ballettunterricht nicht im Vordergrund steht – wie die Revision weiter geltend macht – bereits in die frühere Tarifierung eingeflossen ist. Das ändert nichts daran, dass dieser Umstand auch bei der jetzigen Tarifierung zu berücksichtigen ist.
Auch kann nicht angenommen werden, das Oberlandesgericht habe den Vortrag der GVL zur Gleichwertigkeit der Urheberrechte und Leistungsschutzrechte in mehreren europäischen Ländern übersehen. Das Oberlandesgericht hat das Vorbringen der GVL zu den Einnahmen aus der öffentlichen Wiedergabe in anderen europäischen Ländern berücksichtigt. Es hat allerdings angenommen, ohne Darlegung der jeweils geltenden Tarifsysteme wie auch der zugrundeliegenden Struktur der Verwertungen, insbesondere ohne jeglichen Bezug zu der in Rede stehenden Nutzung musikalischer Darbietungen in Ballettschulen und Tanzkursen, blieben die Angaben ohne jede Aussagekraft; sie könnten daher keine verlässliche Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit der im Streitfall festzusetzenden Vergütung bieten. Die Revision zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist.
Das Oberlandesgericht München6 hat weiter angenommen, eine Anhebung der Vergütung der Leistungsschutzberechtigten komme auch nicht im Hinblick auf die Vergütungsregelungen für die Kabelweitersendung, den Hörfunk und die mechanischen Rechte in Betracht. Die vom Oberlandesgericht für diese Annahme gegebene Begründung vermag den Bundesgerichtshof nicht in allen Punkten zu überzeugen.
Zwar billigt der Bundesgerichtshof die Annahme des Oberlandesgerichts, der Verweis auf die Vergütungsregelungen für die mechanischen Rechte könne das Erhöhungsverlangen der GVL nicht rechtfertigen, weil der Interpret des auf Tonträger aufgenommenen Musikstücks bei der Wiedergabe von Musik in Tanzkursen und im Ballettunterricht – anders als möglicherweise bei den mechanischen Rechten – nicht im Vordergrund stehe. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung kann jedoch ein Vergleich mit den Vergütungsregelungen für die Kabelweitersendung und den Hörfunk nicht abgelehnt werden.
Das Oberlandesgericht hat gemeint, ein solcher Vergleich liege nicht nahe, weil die Intensität der Musiknutzung unterschiedlich sei. Im Ballettunterricht oder in Tanzkursen werde die Musik nur als Hilfsmittel für die Einstudierung bestimmter Bewegungen durch eine überschaubare Anzahl von Personen verwandt; dagegen würden die Musiktitel über Kabel oder Rundfunk an eine anonyme Masse verbreitet.
Eine unterschiedliche Intensität der Musiknutzung bei verschiedenen Verwertungsvorgängen im Bereich der öffentlichen Wiedergabe von Musik auf Tonträgern ist zwar für die Höhe der von den Verwertern zu zahlenden Vergütung von Bedeutung; sie spielt aber für die Verteilung dieser Vergütung zwischen Musikurhebern einerseits und ausübenden Künstlern und sonstigen Leistungsschutzberechtigten andererseits keine Rolle. Für die Verteilung der Vergütung zwischen diesen Berechtigten kommt es vielmehr darauf an, inwieweit die Vergütung auf die Verwertung ihrer jeweiligen Werke und Leistungen entfällt. Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass zwischen der Verwertung von Musik im Wege der Kabelweitersendung und des Hörfunks einerseits und durch Wiedergabe im Ballettunterricht und in Tanzkursen andererseits Unterschiede bestehen, die eine andere Verteilung der auf die Nutzung der Musik entfallenden Einnahmen zwischen den Leistungsschutzberechtigten und den Urhebern rechtfertigen.
Bundesgerichtshof, Versä, umnisurteil vom 18. Juni 2014 – I ZR 220/12
- vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2001 – I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1142 = WRP 2001, 1345 – Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 – Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN[↩]
- OLG München, Urteil vom 27.09.2012 – 6 Sch 14/10 WG[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 – Gesamtvertrag privater Rundfunk[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2013 – I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 41 = WRP 2013, 1357 – Weitergeltung als Tarif[↩]
- OLG München, aaO[↩][↩]