Löschungsanspruch bei einer Online-Enzyklopädie

Ein Beseitigungsanspruch eines Beitrags in einer Online-Enzyklopädie über einen psychiatrischen Chefarzt besteht gegen den Betreiber nur soweit die verwendeten Formulierungen und Aussagen einen rechtwidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person darstellen. Dagegen sind Beiträge im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung mit forensisch-psychiatrischen Gutachten hinzunehmen. Genausowenig kommt eine Beitragsentfernung nicht in Betracht, wenn es sich um Zitate Dritter handelt, die auch als solche kenntlich gemacht wurden. Ist die betroffene Person nur in ihrer weniger geschützten beruflichen Sphäre und nicht in seiner Privat- oder Intimsphäre betroffen, sind die Vorraussetzungen für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes nicht gegeben.

So hat das Landgericht Bayreuth in dem hier vorliegenden Fall entschieden und der Klage eines psychiatrischen Chefarztes gegen den Betreiber einer Online-Enzyklopädie im Internet teilweise stattgegeben. Der Chefarzt verlangte mit seiner Klage unter anderem die Entfernung eines ihn
betreffenden Beitrages auf der Informationsseite, die Unterlassung bestimmter Behauptungen über seine Ausbildung, seine Dissertation und über seine gutachterliche Tätigkeit in einem viel beachteten Straf- bzw. Strafvollstreckungsverfahren sowie die Zahlung eines Betrages für erlittene immaterielle Schäden.

Nach einer intensiven Auseinandersetzung mit den einzelnen vom Kläger beanstandeten Passagen auf der Internetseite ist das Landgericht Bayreuth zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Beklagten verwendeten Formulierungen und Aussagen einen rechtwidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellten und deshalb zu untersagen seien. Für einzelne der beanstandeten Aussagen kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger diese im Rahmen einer sachlichen Auseinandersetzung mit forensisch-psychiatrischen Gutachten hinnehmen muss, oder dass es sich um Zitate Dritter handelt, die vom Beklagten auch als solche kenntlich gemacht wurden.

Darüber hinaus hat das Landgericht es abgelehnt, den Beklagten zu einer Entfernung des gesamten den Kläger betreffenden Beitrags zu verurteilen. Ein Beseitigungsanspruch bestehe nur, soweit durch konkrete Textpassagen ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers festgestellt wurde. Ebenfalls entfernen muss der Beklagte ein Bild des Klägers, dessen Veröffentlichung der Kläger nicht zugestimmt hatte. Hier überwiege das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, selbst wenn man diesen als sogenannte relative Person der Zeitgeschichte betrachten würde.

Schließlich hat das Landgericht dem Kläger auch kein Schmerzensgeld zugesprochen. Zwar liege ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers vor. Für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes wegen einer solchen Verletzung hat die Rechtsprechung aber hohe Voraussetzungen entwickelt, die im Streitfall nach Auffassung des Landgerichts nicht vorliegen. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger von den angegriffenen Äußerungen des Beklagten nur in seiner weniger geschützten beruflichen Sphäre und nicht in seiner Privat- oder Intimsphäre betroffen war.

Landgericht Bayreuth, Urteil vom 25. Juli 2014