Presseberichterstattung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
Berichtet ein Presseorgan über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, darf es von einer Eigenrecherche absehen, soweit die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen einen Verdacht ergeben haben, der unter Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen eine Information der Öffentlichkeit rechtfertigt. Das gleiche gilt, wenn ein Presseorgan über einen Verdacht berichtet und diese Berichterstattung auf Grundlagen ruht, die die hinreichend sorgfältige Recherche eines anderen Presseorgans zutage gefördert hat; denn von zwei Veröffentlichungen mit dem gleichen Inhalt kann in diesem Fall nicht die eine rechtmäßig und die andere rechtswidrig sein.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Erforderlich ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.
Wieweit die Recherchebemühungen der Medien gehen müssen und wann über einen Verdacht berichtet werden darf, kann nicht allgemein beantwortet werden. Die zu stellenden Anforderungen hängen im Einzelfall davon ab, welche Aufklärungsmöglichkeiten bestehen, in welchem Ausmaß das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird und welches Interesse der Öffentlichkeit an der Information besteht. Bei dieser Abwägung dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit an die Recherchepflichten keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Die Medien könnten ihre Informations- und Kontrollfunktion nicht ausreichend erfüllen, wenn die Anforderungen an eine rechtmäßige Verdachtsberichterstattung überspannt würden2.
Ist Berichtsgegenstand ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, können die Medien von einer Eigenrecherche absehen, soweit die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen einen Verdacht ergeben haben, der unter Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen eine Information der Öffentlichkeit rechtfertigt. Gleiches gilt, wenn die Recherchen Dritter, etwa eines anderen Presseorgans, Grundlagen für einen derartigen Verdacht zu Tage fördern. Würde man hier jeweils eine Eigenrecherche fordern, käme man in einem Fall, in dem ein Presseorgan gründlich recherchiert hat, bei gleichzeitiger identischer Berichterstattung eines anderen Presseorgans, das nicht selbst recherchiert hat, zu dem ersichtlich fehlerhaften Ergebnis, dass die eine Berichterstattung rechtmäßig, die andere rechtswidrig wäre. Abgestellt werden kann deshalb vorliegend auf die Verdachtslage, die aufgrund der polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bestand.
Ob die Redakteure einen Ermittlungsdruck aufbauten, indem sie Berichterstattungen für bestimmte Tage ankündigten, ist nicht entscheidend: Wenn ein Verdacht besteht und eine Staatsanwaltschaft beschließt, eine Durchsuchung zu beantragen und diese vom zuständigen Gericht angeordnet und in der Folge auch durchgeführt wird, dann treffen Staatsanwaltschaft und Gericht eigene Einschätzungen zu der Verdachtslage. Der Umstand, dass die Einschätzungen hier so ausgefallen sind, dass ein entsprechender Tatverdacht bejaht wurde, hat als solcher Gewicht, unabhängig davon, ob Medien bestimmte Berichterstattungstermine angekündigt haben. Das Ankündigen von Berichterstattungsterminen mag allenfalls den konkreten Zeitpunkt einer Durchsuchung beeinflussen. Ob diese durchgeführt wird, hatten die Staatsanwaltschaft und das Gericht allein anhand ihrer Einschätzung der Verdachts- und Gefahrenlage zu entscheiden. Mithin kann keine Rede davon sein, dass es an einem Vorgang von gravierendem Gewicht fehle, sondern die Presse sich quasi ihr eigenes Ereignis geschaffen habe.
Bei dem Verdacht, dass bei der Klägerin in großen Mengen stinkendes, glitschiges, verdorbenes Fleisch umverpackt, umetikettiert und weiterverkauft worden sein soll, handelt es sich um einen Vorgang, der für die Öffentlichkeit von außerordentlichem Interesse ist – wird doch über einen mutmaßlichen Missstand von großer Tragweite berichtet, der potentiell die Gesundheit jedes Konsumenten betreffen kann und eine Straftat gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LFGB darstellen würde. Hieran ändert nichts, dass sich die Handlungen nach den Schilderungen der drei ehemaligen Mitarbeiter in einem zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits geschlossenen Betrieb ereignet haben sollen und dass diese angeblichen Taten bereits einige Monate zurücklagen. Wäre der Verdacht nämlich berechtigt, so wäre zu besorgen, dass sich derartige Vorgänge bei dem Unternehmen wiederholen könnten, zumal die Taten nach den Schilderungen der Belastungszeugen auf Anweisung von ihnen vorgesetzten Mitarbeitern begangen wurden. Der Umstand, dass Gegenstand des Verdachts Taten sind, die die Empfänger der Information möglicherweise selbst betreffen, rechtfertigt eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit, um auch möglichst rasch vor eventuell noch bestehenden Gefahren für die Gesundheit zu warnen. Zudem liegt in einem Fall, in dem der Kreis der durch die Verdachtstat möglicherweise geschädigten Personen groß ist, ein besonderes Informationsinteresse vor.
Bei der Frage, bei welcher Verdachtslage eine Veröffentlichung gerechtfertigt ist, ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird und welche Schäden entstehen können. Dass der Klägerin durch die Veröffentlichung des hier in Rede stehenden Verdachts hohe bis zur Existenzgefährdung reichende Schäden entstehen konnten, lag auf der Hand, da der Lebensmittelhandel und die Verbraucher empfindlich auf derartige Mitteilungen reagieren und von einem Kauf von Produkten eines derart in Verdacht geratenen Unternehmens absehen. Die durch die Veröffentlichung zu erwartende Ansehensminderung war ebenfalls beträchtlich. Gleichwohl dürfen die Medien gerade in Fällen, in denen einerseits ein hohes Informationsinteresse besteht, andererseits bei einer Veröffentlichung ein großer Schaden droht, nicht durch überzogene Sorgfaltsanforderungen von einer Berichterstattung abgehalten werden. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass in Fällen, die die Gesundheit einer Vielzahl von Konsumenten betreffen, die gebotene öffentliche Aufklärung verzögert wird oder gar unterbleibt. Bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist vorliegend angesichts der Schwere der Vorwürfe und des außerordentlichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit der hinreichende Mindestbestand an Beweistatsachen zu bejahen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15. Juli 2014 – 7 U 75/11
- BGH, Urteil vom 17.12 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237-270 Urteil vom 11.12 2012 – VI ZR 314/10, IM „Christoph“ – m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG AfP 2009, 480 Rn. 62; AfP 2010, 365 Rn. 35[↩]