Pressezugang zum Gerichtssaal per Losverfahren

Ist es bei einem Gerichtsverfahren notwendig, den Zutritt zum Sitzungssaal des Gerichts für Journalisten zu beschränken und das gewählte Losverfahren gestattet einen gleichen Zugang zum Auswahlverfahren für alle interessierten Journalisten, so liegt keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vor.

Mit dieser Begründung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in dem hier vorliegenden Fall die Beschwerde der Springer AG wegen Verletzung der Artikel 10 und 14 EMRK durch die Art der Auswahl der zur Teilnahme an einem Strafprozess berechtigten Journalisten für unzulässig erklärt. Die Beschwerdeführerin hatte in einem Prozess, in dem es um die Ermordung eines Ehepaares und dessen Tochter im April 2009 in Eislingen ging, keinen Zugang zum Gerichtssaal erhalten.

Sachverhalt[↑]

Am 27. Juli 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Ulm Anklage gegen zwei Männer, darunter der Sohn des Ehepaares, mit dem Vorwurf, dieses Verbrechen sowie eine Reihe von Diebstählen begangen zu haben, unter anderem den Diebstahl der Tatwaffe. Am 25. August 2009 gab das Landgericht Ulm der Anklage statt und eröffnete das Hauptverfahren. Gemäß § 48 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) wurde die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen, weil die Angeklagten bei Begehung der Diebstähle Jugendliche waren. Das Landgericht setzte am 16. September 2009 die Zahl der Journalisten, die zur Teilnahme an der Hauptverhandlung zugelassen werden konnten gemäß § 48 Absatz 2 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes, auf neun Personen fest. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Angeklagten volljährig gewesen seien, als sie den vermeintlichen vierfachen Mord begangen hätten, und dass die Verhandlung öffentlich gewesen wäre und die Presse uneingeschränkt im Sitzungssaal hätte anwesend sein können, wären sie einzig wegen dieses Verbrechens angeklagt worden. Daher sei es angesichts des Medieninteresses an dem Fall und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geboten gewesen, eine begrenzte Anzahl von Medienvertretern zuzulassen. In der Folge beantragten 40 Pressevertreter einen Platz, um im Sitzungssaal des Gerichts an der Verhandlung teilzunehmen. Daraufhin fand ein Losverfahren statt, nach dem Vertreter der Beschwerdeführerin, einem Reporter der überregionalen B.-Zeitung, kein Platz zugewiesen worden war. In der Kategorie „überregionale Printmedien” wurden jeweils zwei Journalisten der wöchentlich erscheinenden Zeitschriften „Der Spiegel“ und „Stern“ und der Vertreter der Presseagentur „dpa“ (Deutsche Presse Agentur) zugelassen.

Am 12. Oktober 2009 gab das Landgericht eine einseitige Presseerklärung heraus, die eine Reihe von Einzelheiten zum ersten Hauptverhandlungstag enthielt. Die Beschwerdeführerin beschwerte sich am gleichen Tag über die Art des Auswahlverfahrens. Sie rügte unter anderem die Tatsache, dass ihrer Gruppe kein einziger Journalist als Vertreter einer überregionalen Tageszeitung angehöre, sondern einzig solche, die für wöchentlich erscheinende Zeitschriften tätig seien und eine andere Arbeitsweise als Journalisten von Tageszeitungen pflegen würden. Die Beschwerdeführerin bat, die Vergabe der Plätze neu zu regeln und auf eine so genannte Poollösung hinzuwirken, um ein Informationsoligopol der zugelassenen Medien zu verhindern.

Am 14. Oktober 2009 nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde einer anderen vom Losverfahren betroffenen Verlagsgesellschaft nicht zur Entscheidung an. Es stellte fest, die Gesellschaft habe den Rechtsweg nicht erschöpft, weil sie gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Kammer des Landgerichts kein Rechtsmittel eingelegt habe. Hinsichtlich des berechtigten Interesses, Beschwerde zu erheben (Beschwerdebefugnis), war es der Ansicht, dass dem Oberlandesgericht die Frage hätte vorgelegt werden müssen, ob die Gesellschaft ihren Rechtsbehelf auf den Gleichheitssatz betreffend die Zulassung zur Verhandlung stützen könne. Ihm zufolge war es nicht fernliegend, dass sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Verbindung mit der Meinungs- und Pressefreiheit ein subjektives Recht der Medienunternehmen auf gleiche Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten wie andere Medien ableiten lässt. An demselben Tag nahm es zwei weitere Verfassungsbeschwerden, die gegen die vom Gericht verfügte zahlenmäßige Beschränkung der Pressekorrespondenten gerichtet waren, nicht zur Entscheidung an.

Das Ausgangsverfahren vor deutschen Gerichten[↑]

Am 16. Oktober 2009 lehnte das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Es stellte fest, dass bei einer nur möglichen Zulassung einer beschränkten Anzahl von Journalisten ein Auswahlverfahren stattfinden müsse. In diesem Zusammenhang sei das Losverfahren geeignet. Das Landgericht war der Auffassung, es könne die zur Teilnahme am Prozess zugelassenen Pressevertreter nicht verpflichten, Informationen an die Beschwerdeführerin weiterzugeben, weil die Zusammenfassung der Einlassungen und Aussagen der Verfahrensbeteiligten notwendigerweise eine subjektive Bewertung durch den Verfasser beinhalte. Es sei nämlich mit dem Berufsbild eines Journalisten nicht zu vereinbaren, diesen zu verpflichten, anderen Korrespondenten sein journalistisches Werk zur Verfügung zu stellen. Dss Landgericht fügte hinzu, es würde nach jedem Verhandlungstag oder spätestens am Folgetag eine Presseerklärung mit der notwendigen Faktenvermittlung herausgeben.

Am 23. Oktober 2009 verwarf das Oberlandesgericht Stuttgart die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung des Landgerichts als unzulässig, weil diese wegen ihres sitzungspolizeilichen Gehalts vor ihm nicht anfechtbar sei, sondern unmittelbar vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen werden könne.

Das Oberlandesgericht fügte hinzu, es gäbe keine Anzeichen dafür, dass das Landgericht bei der Bildung der drei Gruppen das ihm nach § 48 Absatz 2 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe oder dass die Wahl zur Durchführung eines Losverfahrens willkürlich gewesen sei. Aus den Verfügungen vom 16. September und Oktober 2009 gehe hervor, dass hier eine Abwägung zwischen den Grundsätzen des Jugendstrafverfahrens und des Persönlichkeitsrechts der jungen Angeklagten einerseits und dem Gleichheitssatz, dem Grundrecht der Informationsfreiheit und der Presse- und Rundfunkfreiheit andererseits vorgenommen worden sei. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat sich das Landgericht in zulässiger Weise dafür entschieden, trotz des vorrangigen Schutzes der erst 19 Jahre alten Angeklagten angesichts des bundesweiten Medieninteresses ausnahmsweise Pressevertreter zuzulassen. Die Beschränkung der Anzahl auf neun Plätze begegne ihrerseits keinen Bedenken, weil das Landgericht nicht gezwungen werden könne, sämtlichen interessierten Journalisten Zugang zu dem Verfahren zu gewähren. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Entscheidung des Landgerichts, innerhalb der festgesetzten Gruppen ein Losverfahren durchzuführen, zwar mit dem presserechtlichen Gleichbehandlungsgebot kollidiere, diese beiden Grundsätze aber einen Ausgleich erfahren müssten. Es vertrat die Auffassung, dass mit der Schaffung von drei Medienvertretergruppen, darunter eine für die Vertreter der überregionalen Printmedien und der Nachrichtenagenturen, die Beschwerdeführerin – die sich offenbar unwidersprochen auf das Losverfahren eingelassen hatte – die grundsätzliche Chance zum Zutritt in den Sitzungssaal gehabt habe. Das auf dem Zufallsprinzip basierende Losverfahren gründe sich damit auf ein neutrales Kriterium, das keine diskriminierenden Wirkungen entfalte, weil es allen am Losverfahren Beteiligten zugänglich gewesen sei. Ergebnis hiervon war, dass der Korrespondent der „dpa“ zugelassen wurde und die Beschwerdeführerin dadurch eine Möglichkeit hatte, vom Strafprozess zu berichten. Das Oberlandesgericht verdeutlichte, dass, von dieser Zufälligkeit abgesehen, jedoch entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin nicht nur die entgeltlichen Informationen der „dpa“ nutzen konnte, sondern ihr auch die Presseerklärungen des Landgerichts zeitnah zur Verfügung standen. Das Oberlandesgericht folgerte, dass die Möglichkeit für die im Sitzungssaal nicht zugelassene Beschwerdeführerin, über das Verfahren zu informieren, demnach nicht ausgeschlossen war, sondern nur erschwert wurde.

Die eingereichte Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden , weil der Beschwerdeführerin kein besonders schwerer Nachteil entstanden sei und der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Von einer weiteren Begründung sah das Bundesverfassungsgericht ab.

Das JGG und die Öffentlichkeit der Urteilsverkündung[↑]

§ 48 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes sieht vor, dass das Strafverfahren sowie die Verkündung der Entscheidung betreffend Jugendliche nicht öffentlich sind. § 48 Absatz 2 gestattet dem Vorsitzenden des Spruchkörpers, andere als die Verfahrensbeteiligten oder den Verletzten oder dessen gesetzlichen Vertreter zuzulassen.

Die Empfehlung des EMRK-Ministerkomitees über den Pressezugang zu Strafverfahren[↑]

Das Ministerkomitee des Europarats hat am 10. Juli 2003 in der 848. Sitzung der Ministerdelegierten die Empfehlung Rec(2003)13 an die Mitgliedstaaten über die Informationsverbreitung durch die Medien bezüglich Strafverfahren angenommen. Im Anhang zu dieser Empfehlung sind achtzehn Grundsätze enthalten; Grundsatz 4, 12 und 13 haben folgenden Wortlaut:

Grundsatz 4 – Zugang zur Information

„Haben Journalisten im Rahmen von Strafverfahren rechtmäßig Informationen von Justizbehörden oder Polizeidiensten erhalten, so müssen diese Behörden und Dienste diese Informationen ohne Diskriminierung allen Journalisten zur Verfügung stellen, die das Gleiche anfordern oder angefordert haben.”

Grundsatz 12 – Zulassung von Journalisten

„Die Journalisten sollten ohne Diskriminierung und ohne vorheriges Akkreditierungserfordernis zu den öffentlichen Gerichtsverhandlungen und zu den öffentlichen Urteilsverkündungen zugelassen werden. Sie sollten nicht von den Gerichtsverhandlungen ausgeschlossen werden, außer wenn und soweit die Öffentlichkeit in Anwendung von Artikel 6 der Konvention ausgeschlossen ist”.

Grundsatz 13 – Zutritt der Journalisten zu den Gerichtssälen

„Die zuständigen Behörden sollten, soweit dies nicht offensichtlich undurchführbar ist, in den Gerichtssälen eine der Nachfrage entsprechende Anzahl von Plätzen für die Journalisten reservieren, ohne die Öffentlichkeit als solche auszuschließen.”

Das Beschwerdeverfahren vor dem EGMR[↑]

Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie keinen unmittelbaren Zugriff auf die Informationen über das Strafverfahren vor dem Landgericht gehabt habe. Sie rügt die Art der Auswahl der zur Teilnahme am Strafprozess berechtigten Journalisten, was ihr gegenüber eine schwerwiegende Ungleichbehandlung dargestellt habe. Insbesondere die Weigerung des Landgerichts, das System der Zulassung von Journalisten zu ändern, ist gerügt worden. Dabei beruft sich die Beschwerdeführerin auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 10 der Menschenrechtskonvention.

Die Beschwerdeführerin unterstreicht, ihre Nichtzulassung habe zur Folge gehabt, dass sie ihre Leserschaft über den Hintergrund des Verfahrens, die Eindrücke von den Angeklagten oder die Stimmungsbilder des Prozesses nicht informieren konnte. Sie vergleicht ihre Situation mit derjenigen der Verleger, deren Korrespondenten zugelassen worden sind und die somit ihre Leser aus erster Hand über das Verfahren unterrichten konnten. Sie sieht darin eine Diskriminierung im Sinne der Bezugnahme in Artikel 14 auf „eines sonstigen Status“ im Unterschied zu den darin ausdrücklich bezeichneten Situationen; im Übrigen stehe ihr Status auch mit den Grundsätzen 4 und 12 der Empfehlung (2003)13 des Ministerkomitees nicht in Einklang.

Die Beschwerdeführerin legt dar, sie stelle weder die Entscheidung des Landgerichts in Frage, den Zugang der Öffentlichkeit zum Strafprozess auszuschließen, noch diejenige, nur eine begrenzte Anzahl von Journalisten zuzulassen. Sie ist jedoch der Auffassung, dass, sollten die Justizbehörden beschließen, ein Strafverfahren in gewisser Weise für die Presse zugänglich zu machen, diese sicherstellen müssten, dass die Möglichkeit des Zugangs zu diesen Informationen in gerechter und gleicher Form gewährleistet ist. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stellte sich die in der vorliegenden Sache gewählte Verfahrensweise jedoch als diskriminierend dar, weil es ihr nicht möglich gewesen sei, über diesen Prozess gebührend zu berichten, der gleichwohl große Beachtung in den Medien fand. Ihr zufolge hätten andere Formen der Auswahl weniger diskriminierende Wirkungen auf sie und die anderen nicht zugelassenen Journalisten gehabt, indem: entweder ein Poolsystem eingesetzt wird, das sichergestellt hätte, dass ein Vertreter einer überregionalen Tageszeitung zugelassen wird, und den oder die in dieser Gruppe zugelassenen Journalisten verpflichtet hätte, den nicht zugelassenen Kollegen ihre Berichte zu überlassen, oder indem ausschließlich Journalisten zugelassen werden, die für Presseagenturen tätig sind und die anderen Journalisten mit den notwendigen Informationen hätten versorgen können.

Artt. 14, 10 EMRK[↑]

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erinnert daran, dass Artikel 14 EMRK die anderen materiellen Bestimmungen der Menschenrechtskonvention und ihrer Protokolle vervollständigt. Er führt kein eigenständiges Dasein, weil er einzig in Bezug auf den darin zugesicherten „Genuss der (…) Rechte und Freiheiten“ Gültigkeit hat. Die Anwendbarkeit von Artikel 14 EMRK setzt nicht unbedingt die Verletzung eines der von der Konvention garantierten materiellen Rechte voraus. Notwendig, aber auseichend ist es, dass der Sachverhalt „unter die Geltung“ mindestens eines Konventionsartikels fällt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist der Auffassung, aus der Europäischen Menschenrechtskonvention könne kein Recht der Presse an sich abgeleitet werden, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu haben, da der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Sitzungssaal – wohingegen andere Journalisten zugelassen waren – unter die Geltung des Artikels 10 EMRK fällt. In diesem Zusammenhang erinnert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an die herausragende Rolle, die der Presse in einer demokratischen Gesellschaft zukommt: Es obliegt ihr, unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten, Informationen und Ideen zu allen Fragen von Allgemeininteresse weiterzugeben, zu denen diejenigen zählen, über die die Gerichte befinden. Zu der Aufgabe der Medien, solche Informationen und Ideen weiterzugeben, kommt das Recht der Öffentlichkeit hinzu, sie zu empfangen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ruft in Erinnerung, dass nach Artikel 10 EMRK den Vertragsstaaten ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, um über die Notwendigkeit und das Ausmaß eines Eingriffs in die nach dieser Bestimmung geschützte Freiheit der Meinungsäußerung zu entscheiden, dass dieser Spielraum allerdings mit einer europäischen Kontrolle einhergeht, die sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Entscheidungen über deren Anwendung umfasst, selbst wenn diese von einem unabhängigen Gericht erlassen werden. Bei der Ausübung dieser Kontrolle ist es nicht Aufgabe des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte, an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten, sondern es obliegt ihm, im Licht aller Umstände des Falles die von den Gerichten aufgrund ihrer Ermessensbefugnis erlassenen Entscheidungen zu prüfen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erinnert auch daran, dass seiner ständigen Rechtsprechung zufolge Artikel 14 EMRK eine unterschiedliche Behandlung bei der Ausübung anerkannter Rechte und Freiheiten nicht untersagt und eine Unterscheidung nur dann diskriminierend ist und eine Verletzung der Gleichbehandlung darstellt, wenn sie einer sachlichen und angemessenen Rechtfertigung entbehrt, d.h. wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt und wenn die angewandten Mittel und das verfolgte Ziel in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Bei der Beurteilung, ob und inwieweit Unterschiede in einer im Übrigen gleichen Situation eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, kommt den Vertragsstaaten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang dieses Ermessensspielraums variiert je nach den Umständen, den Bereichen und dem Zusammenhang.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt fest, dass die Tatsache, dass die Angeklagten bei der Begehung eines Teils der ihnen zur Last gelegten Straftaten minderjährig waren, zur Folge hatte, dass das Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen musste. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass Artikel 6 Absatz 1 EMRK vorsieht, dass Presse und Öffentlichkeit während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden können, wenn die Interessen von Jugendlichen es verlangen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt hingegen fest, dass das Landgericht gleichwohl eine begrenzte Anzahl von Pressevertretern zugelassen hatte und der Meinung war, dass angesichts des besonderen Interesses an dem Mordfall und der Tatsache, dass die Angeklagten bei der Begehung des Mordes volljährig waren, das berechtigte Interesse der Medien zu berücksichtigen sei, von diesem Strafverfahren berichten zu können. Nach Ansicht des Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte war dem Landgericht trotz der Öffentlichkeitsbeschränkungen aufgrund des Alters der Angeklagten demnach das Interesse der Presse an einer Prozessberichterstattung und dasjenige der Öffentlichkeit, die entsprechenden Informationen zu erhalten, in vollem Umfang bewusst. Die Beschwerdeführerin stimmt dem im Übrigen zu, weil sie die Entscheidung, nur einer begrenzten Anzahl von Journalisten Zugang zum Sitzungssaal zu gewähren, nicht bestreitet. Sie rügt vielmehr die Verfahrensweise, wie die zugelassenen Journalisten ausgewählt wurden, die ihres Erachtens diskriminierende Auswirkungen auf sie selbst (wie auch auf die anderen nicht zugelassenen Verleger) hatte, wohingegen diese Auswirkungen hätten verhindert werden können, wenn entweder auf eine Poollösung zurückgegriffen worden wäre (sofern dabei die Anwesenheit eines Korrespondenten für eine Tageszeitung sichergestellt ist) oder ausschließlich Journalisten zugelassen worden wären, die im Dienst von Presseagenturen stehen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt fest, dass es bei der Beschwerdeführerin eine unterschiedliche Behandlung im Sinne des Artikels 14 EMRK gegeben hat – und zwar in Bezug auf die Formulierung „eines sonstigen Status“ -, weil sie verglichen mit anderen Presseverlegern derselben Gruppe von Journalisten, die ihrerseits Zugang zum Sitzungssaal hatten, in eine weniger vorteilhafte Lage versetzt worden ist. Er stellt fest, dass die Begrenzung der Plätze und somit die Möglichkeit, dass einige Journalisten nicht berücksichtigt wurden, ein legitimes Ziel verfolgte, und zwar den Schutz der Interessen von Angeklagten, die zum Zeitpunkt der Begehung eines Teils der Straftaten minderjährig waren.

Was die Frage anbelangt, ob es zwischen dem verfolgten Ziel und den eingesetzten Mitteln ein angemessenes Verhältnis gab, hebt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zunächst hervor, dass die Art der vom Landgericht bevorzugten Auswahl, nämlich das Losverfahren, nicht geeignet war, einen bestimmten Pressevertreter zu begünstigen, weil allen interessierten Journalisten der gleiche Zugang zu diesem neutralen Verfahren der Zuweisung verfügbarer Plätze offenstand. Er stellt sodann fest, die Beschwerdeführerin sei nicht daran gehindert gewesen, über den Strafprozess zu berichten, weil das Landgericht nach den Verhandlungstagen Presseerklärungen herausgab, die im Übrigen als exklusive Informationsquelle für die Journalisten dienten, die selbst zu denjenigen Verhandlungen zugelassen wurden, bei denen die Medien völlig ausgeschlossen worden waren. Er hebt außerdem hervor, dass in der Gruppe der überregionalen Printmedien ein für eine Presseagentur tätiger Journalist zugelassen worden war, dessen Rolle allgemein darin bestand, den anderen Medien (entgeltliche) Informationen bereitzustellen.

Nach Ansicht des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann deshalb nicht behauptet werden, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, ihre Leserschaft über den Strafprozess zu informieren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Anwesenheit des Presseagenturvertreters sei nur dem Zufall zu verdanken, erinnert der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte daran, dass es nicht seine Aufgabe ist, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften und die innerstaatliche Praxis in abstrakter Form zu würdigen, sondern dass er sich im Gegenteil darauf beschränken muss, den konkreten Sachverhalt der Fälle zu prüfen, mit denen er befasst wird.

Angesichts dessen, dass die Beschränkung des Zutritts zum Sitzungssaal des Landgerichts sich im vorliegenden Fall als notwendig erwies und das gewählte Losverfahren einen gleichen Zugang zum Auswahlverfahren für alle interessierten Journalisten gestattete, und angesichts des Beurteilungsspielraums, der den Konventionsstaaten in der Sache zusteht, ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte schließlich der Auffassung, dass bei der Beschwerdeführerin keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt.

Hieraus ergibt sich, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a) und 4 EMRK zurückzuweisen ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärt die Beschwerde daher für unzulässig.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 13. März 2012 – 44585/10, S. AG gegen Deutschland