print@home – und die Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln für den postalischen Versand und die Bereitstellung der Möglichkeit des Selbstausdrucks von Eintrittskarten (sog. „print@home-Option“) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Betreiberin eines Internetportals, über das Tickets für Veranstaltungen erworben werden können, zu befassen.

Zunächst bejahte der Bundesgerichtshof, dass derartige Entgeltklauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB unterzogen werden können, soweit die Betreiberin des Internetportals entsprechend ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Kommissionärin tätig wird. Ob die Klauseln auch in den Fällen, in denen sie Tickets für eigene Veranstaltungen vertreibt oder als Vermittlerin des Veranstalters und damit als Handelsvertreterin im Sinne des § 84 HGB agiert, als kontrollfähige Preisnebenabreden anzusehen sind, bedurfte keiner gesonderten Prüfung mehr. Sie sind jedenfalls im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ticketportalbetreiberin als Kommissionärin kontrollfähig und genügen den inhaltlichen Vorgaben des § 307 Abs. 1 BGB nicht. Da sie unterschiedslos für alle von der Ticketportalbetreiberin ausgeübten Geschäftsarten gelten sollen, sind sie insgesamt und damit auch bei ihrer Verwendung im Rahmen der Eigenveranstaltungen und des Vermittlungsgeschäfts unwirksam. Denn eine geltungserhaltende Reduktion dieser Bestimmungen auf einen im Rahmen dieser Sachverhaltskonstellationen (möglicherweise) noch zulässigen Inhalt findet nicht statt1.

Die Inhaltskontrolle ist nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf Klauseln beschränkt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen keine bloß deklaratorischen Klauseln oder solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen2. Denn der im Bürgerlichen Recht geltende Grundsatz der Privatautonomie stellt es den Vertragsparteien im Allgemeinen frei, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen, weshalb es insoweit regelmäßig auch an gesetzlichen Vorgaben und damit an einem Kontrollmaßstab fehlt3.

Diese zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden Abreden sind von den nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogenen (Preis)Nebenabreden zu unterscheiden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber im Falle ihrer Unwirksamkeit dispositives Gesetzesrecht treten kann4. Preisnebenabreden treten als lediglich ergänzende Regelungen, die die Art und Weise der Erbringung der Vergütung und/oder etwaige Modifikationen des Preises zum Inhalt haben, „neben“ eine bereits bestehende Preis(haupt)abrede5 und gestalten auf diese Weise zwar indirekt die vertragliche Vergütung. Sie bestimmen aber nicht unmittelbar das Ob und den Umfang von Entgelten für Leistungen, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht werden. Vielmehr wälzt der Verwender durch sie nur allgemeine Betriebskosten oder Aufwendungen zur Erfüllung eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten, die in seinem eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab6. Ob darin eine unangemessene Benachteiligung des Kunden liegt, muss im Rahmen der Inhaltskontrolle überprüft werden.

Der Bundesgerichtshof kann selbst feststellen, ob die Bestimmungen zum „Premiumversand“ und zur print@home-Option „ticketdirect“ jeweils kontrollfähige Preisnebenabreden sind oder im Rahmen privatautonomer, kontrollfreier Vertragsgestaltung die Hauptleistung der Ticketportalbetreiberin und den hierfür vom Kunden zu zahlenden Preis oder eine gesetzlich nicht vorgesehene, zusätzlich von ihr angebotene Sonderleistung und deren Entgelt unmittelbar regeln. Denn Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung und können vom Revisionsgericht selbst ausgelegt werden7. Dabei sind die zu prüfenden Klauseln ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden8. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden anerkannten Auslegungsmethoden Zweifel und erscheinen mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung, nach der im Verbandsprozess zu Lasten des Verwenders die kundenfeindlichste Auslegung zu Grunde zu legen ist9.

Die nach diesen Maßstäben vorgenommene Auslegung der jeweils an Nummer III. 2. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anknüpfenden Bestimmungen zum „Premiumversand“ und zur „ticketdirect“-Option ergibt, dass diese nicht als Entgeltvereinbarungen für die dem Kunden geschuldete vertragliche Hauptleistung oder eine ihm zusätzlich angebotene Sonderleistung der Ticketportalbetreiberin anzusehen sind. Vielmehr handelt es sich um kontrollfähige Preisnebenabreden, da die Versendung der Karten sowie der .pdf-Dateien mit dem Kartenabbild, jedenfalls soweit die Ticketportalbetreiberin als Kommissionärin tätig wird, reine Nebenleistungen zur Erfüllung einer kaufvertraglichen Verpflichtung sind und die streitigen Preisklauseln demzufolge lediglich Modifikationen des vereinbarten Hauptpreises darstellen.

Entgegen der Auffassung der Revision zwingt der Wortlaut der Einleitung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ticketportalbetreiberin nicht zu der Annahme, dass diese nur gegenüber dem Veranstalter Vermittlungsleistungen erbringt, während sie im Vertragsverhältnis zum Kunden als Haupt- oder Zusatzleistung allein für die Erfüllung des zwischen diesem und dem Veranstalter geschlossenen Kaufvertrags durch Entgegennahme der Zahlung und Übermittlung der Tickets zu sorgen hat. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den dortigen Bestimmungen, dass die Ticketportalbetreiberin – soweit sie nicht im Einzelfall ausdrücklich selbst als Veranstalterin ausgewiesen ist – die Tickets im Auftrag des jeweiligen Veranstalters als Vermittlerin oder als Kommissionärin vertreibt; und vom Kunden mit der Abwicklung des Kartenkaufs einschließlich Versand beauftragt wird.

Soweit die Ticketportalbetreiberin als Kommissionärin im Sinne des § 383 HGB Eintrittskarten für Veranstaltungen Dritter vertreibt, schließt sie vielmehr im eigenen Namen mit dem Kunden einen Kaufvertrag über die Eintrittskarte und wird aus diesem selbst unmittelbar berechtigt und verpflichtet. So versteht es auch der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde. Denn die juristischen Begriffe „Kommissionsgeschäft“ oder „Kommission“ finden ebenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung und beschreiben regelmäßig auch dort, dass der Verkäufer im eigenen Namen fremde Waren für fremde Rechnung verkauft. In dieser nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichen Fallkonstellation ist damit die Ticketportalbetreiberin selbst nach § 433 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kunden den Besitz und das Eigentum an der Eintrittskarte zu verschaffen, die sein Recht auf Zutritt zu der Veranstaltung als sogenanntes kleines Inhaberpapier im Sinne des § 807 BGB10 gemäß § 793 Abs. 1, § 797 Satz 1 BGB verbrieft. Allein dies ist ihre vertragliche Hauptleistungspflicht. Die vertraglichen Regelungen zur Übersendung der Karten an den Kunden betreffen hingegen lediglich die Art und Weise, wie die Ticketportalbetreiberin diese Pflicht erfüllt. Sie begründen dementsprechend nur Nebenpflichten zur Erfüllung der Hauptleistungspflicht11.

Die beanstandeten Klauseln weichen im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB von den gesetzlichen Bestimmungen ab. An welchem Ort die Hauptleistungspflicht der Ticketportalbetreiberin zu erbringen ist, regelt die dispositive Vorschrift des § 269 Abs. 2 BGB, aus der folgt, dass der Erfüllungsort der Geschäftssitz der Ticketportalbetreiberin ist. Werden bewegliche Sachen im überregionalen Onlinehandel verkauft, ist in der Regel ausdrücklich oder zumindest konkludent eine Schickschuld und damit ein Versendungskauf im Sinne der §§ 447 Abs. 1 und 475 Abs. 2 BGB vereinbart12. Für den Verkauf von – ebenfalls nach den §§ 929 ff BGB übertragbaren – Inhaberpapieren in Gestalt von nicht personalisierten Eintrittskarten über eine Internetplattform gilt nichts anderes. Dementsprechend bietet auch die Ticketportalbetreiberin keine Abholung des erworbenen Tickets an ihrem Geschäftssitz an, sondern dessen Versendung per Post an den typischerweise mehr oder weniger weit entfernten Wohnsitz des Käufers.

Ersatzweise ermöglicht sie ihm den Zugriff auf eine elektronische Datei, mittels derer er die Eintrittskarte selbst zu Hause ausdrucken kann, wodurch diese zugleich ihre gegenständliche Verkörperung im Sinne des § 90 BGB erlangt. Auch bei einem Versendungskauf bleibt der Leistungsort der Geschäftssitz des Verkäufers. Dieser hat lediglich im Rahmen einer vertraglichen Nebenpflicht für die Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort zu sorgen13, wobei nach § 448 Abs. 1 BGB dem Käufer nur die Transportkosten zur Last fallen. Demgegenüber sollen die von der Ticketportalbetreiberin mit den Klauseln beanspruchten „Bearbeitungs“ beziehungsweise „Servicegebühren“ nicht nur solche Kosten, sondern auch internen Geschäftsaufwand ausgleichen und möglicherweise einen zusätzlichen Gewinn generieren.

Tritt die Ticketportalbetreiberin gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Kommissionärin selbst in kaufvertragliche Beziehungen zum Kunden, aufgrund derer ihr der Versand der Tickets als Nebenpflicht obliegt, ist kein Raum mehr für die Annahme, dass daneben noch ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen ihr und dem Kunden besteht, der als Hauptleistung die Versendung beziehungsweise Übermittlung der erworbenen Eintrittskarte gegen Entgelt zum Gegenstand hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Hinweises in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Kunde mit der Bestellung von Tickets die Ticketportalbetreiberin mit der Abwicklung des Kartenkaufes einschließlich Versand „beauftragt“. Entweder will die Ticketportalbetreiberin bei ihren Transaktionen selbst in kaufvertragliche Beziehungen zum Kunden treten und dementsprechend mit ihrer Versandleistung eine eigene kaufvertragliche Nebenpflicht erfüllen oder damit einer Dienstleistungs(haupt)pflicht aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Kunden nachkommen. Beides zugleich ist denkgesetzlich unmöglich und widersprüchlich und kann so durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ticketportalbetreiberin nicht wirksam festgelegt werden. Sind – wie hier – einzelne Bestimmungen innerhalb eines Klauselwerks miteinander unvereinbar und lässt sich dieser Widerspruch nicht durch den Vorrang der spezielleren Klausel auflösen, weil zwischen den betroffenen Regelungen keine solche Abstufung erkennbar ist, ist nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders diejenige Regelung unbeachtlich, die sich für den Gegner typischerweise ungünstiger auswirken kann14. Nach diesen Grundsätzen bleibt die Klausel zur „Beauftragung“ der Ticketportalbetreiberin mit der Abwicklung des Kartenkaufs einschließlich Versand, soweit sie im Zusammenhang mit Nummer III. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Entgeltregelungen zum „Premiumversand“ und zur „ticketdirect“-Option als Vereinbarung einer diesbezüglichen entgeltlichen Geschäftsbesorgung auszulegen ist, als die dem Kunden Nachteiligere außer Betracht. Sie vermag daher nichts an dem Umstand zu ändern, dass die Ticketportalbetreiberin mit dem Versand beziehungsweise der Übermittlung der Eintrittskarten nur eine eigene unselbständige Nebenpflicht aus einem von ihr selbst abgeschlossenen Kaufvertrag erfüllt.

Die damit – jedenfalls bei Kommissionsgeschäften der Ticketportalbetreiberin – zu Recht als Preisnebenabreden angesehenen Bestimmungen zum „Premiumversand“ und zur „ticketdirect“-Option halten der Inhaltskontrolle nicht stand. Denn sie sind mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligen den Kunden entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Soweit die Ticketportalbetreiberin nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den postalischen „Premiumversand“ des erworbenen Tickets zusätzlich 29, 90 € „inkl. Bearbeitungsgebühr“ und für das Ticket zum Selbstausdrucken eine „Servicegebühr“ von 2, 50 € berechnet, weicht sie zum Nachteil des Kunden von dem auch in der dispositiven Regelung des § 448 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden wesentlichen Grundgedanken ab, dass ein Rechtsunterworfener für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder – wie beim Versendungskauf – nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen kann15.

Nach § 448 Abs. 1 BGB hat der Kunde nur die Kosten der Versendung der gekauften Eintrittskarte nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zu tragen. Versendungskosten im Sinne dieser Norm sind in erster Linie die unmittelbar transportbedingten Sachaufwendungen für Porto, Verpackung und gegebenenfalls Versicherung des Kaufgegenstandes. Dagegen gewährt die Vorschrift grundsätzlich keine Kompensation für die Zeit und den sonstigen Aufwand des Verkäufers, den Kaufgegenstand transportgerecht zu verpacken und zum Versand aufzugeben16. Setzt der Verkäufer hierfür Personal und Maschinen ein, gilt nichts anderes. Denn (anteilige) Personal- und Sachkosten, die nicht unmittelbar der Verpackung und dem Versand der Ware zugeordnet werden können, sind allgemeine Geschäftsunkosten, die der Verkäufer im Hinblick auf das Gebot der Unentgeltlichkeit von Nebenleistungen, die der Erfüllung seiner kaufvertraglichen Hauptleistungspflicht dienen und daher in seinem eigenen Interesse liegen, nicht auf den Käufer abwälzen kann. Insoweit gewährt § 448 Abs. 1 BGB nicht mehr als der Aufwendungsersatzanspruch bei unentgeltlicher Geschäftsbesorgung aus § 670 BGB17.

Die in der Berechnung einer „Bearbeitungs“ oder „Servicegebühr“ liegende Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Unentgeltlichkeit der nebenvertraglich geschuldeten Versendung beziehungsweise Übermittlung der erworbenen Eintrittskarte indiziert nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die zwar auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung widerlegt werden kann18. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Ticketportalbetreiberin hat die hierfür erforderlichen Voraussetzungen jedoch nicht dargetan.

So übersteigt der für den „Premiumversand“ zusätzlich verlangte Betrag von 29, 90 € die anfallenden (aber nicht ausgewiesenen) erstattungsfähigen Porto- und Verpackungskosten für die mittels eines Briefs zu bewerkstelligende Versendung einer oder mehrerer Eintrittskarten bei Weitem, selbst wenn es sich um eine besondere Versendungsart (z.B. Eilbrief, versicherte Sendung) handeln sollte. Die Betragshöhe wird damit ganz überwiegend von der ausdrücklich inkludierten „Bearbeitungsgebühr“ bestimmt, mit der die Ticketportalbetreiberin in nicht unerheblichem Umfang allgemeine Geschäftsunkosten auf den Kunden abwälzt beziehungsweise ein gesetzlich nicht vorgesehenes gesondertes Entgelt für ihre (kauf)vertraglich geschuldete Tätigkeit bei Versendung der Tickets verlangt. Hierin liegt jedenfalls angesichts der beträchtlichen Höhe der „Bearbeitungsgebühr“ eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Zwar mag es im Einzelfall zu rechtfertigen sein, den für verschiedene Versandarten unter Umständen sehr unterschiedlich anfallenden Geschäftsaufwand nicht in die allgemeine Preiskalkulation einzubeziehen, sondern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierfür jeweils verschiedene Versandentgelte vorzusehen. Jedoch hat die Ticketportalbetreiberin zum Geschäftsaufwand beim sogenannten Premiumversand vorinstanzlich nichts vorgetragen, sondern insoweit noch im Berufungsrechtszug den Standpunkt vertreten, ihre Kalkulation nicht offen legen zu müssen. Der Bundesgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, welcher konkrete Aufwand der Ticketportalbetreiberin beim Premiumversand durch die „Bearbeitungsgebühr“ überhaupt abgegolten werden soll.

Entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Auffassung der Ticketportalbetreiberin ist es nicht geboten, ihr Gelegenheit zu geben, diesbezüglichen Sachvortrag in einer neu eröffneten Berufungsinstanz nachzuholen. Zwar hat sie ihre Ansicht, nicht zu ihrer Kalkulation vortragen zu müssen, nur im Zusammenhang mit ihrer Rechtsauffassung erklärt, die Klausel beinhalte eine nicht kontrollfähige Preis(haupt)abrede. Angesichts des Prozessergebnisses vor dem Landgericht, das die Ticketportalbetreiberin mit ihrer Auffassung, die streitigen Klauseln seien keiner Inhaltskontrolle zugänglich, nicht zu überzeugen vermochte, musste sie jedoch damit rechnen, dass auch das Berufungsgericht die Regelungen einer Inhaltskontrolle unterziehen würde, und insoweit substantiierter Vortrag zu dem mit dem „Premiumversand“ verbundenen Geschäftsaufwand erforderlich werde. Dies gilt umso mehr, als bereits das Landgericht in seinem Urteil im Rahmen der Inhaltskontrolle auf den mitentscheidenden Gesichtspunkt abgestellt hat, dass mit den Gebühren für den „Premiumversand“ (auch) Aufwendungen ersetzt werden sollen, die zur Erbringung von Leistungen anfallen, zu denen die Ticketportalbetreiberin bereits ohnehin vertraglich verpflichtet ist.

Ferner ist nicht erkennbar, welche konkreten erstattungsfähigen Aufwendungen mit der „Servicegebühr“ von 2, 50 € für die „ticketdirect“-Option geltend gemacht werden, da hierbei weder Porto- noch Verpackungskosten anfallen. Da nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zudem die Übermittlung des Links auf die als Eintrittskarte ausdruckbare .pdf-Datei per Mail an den Kunden in der von der Ticketportalbetreiberin zur Umsetzung ihres Geschäftsmodells ohnehin vorgehaltenen elektronischen Infrastruktur automatisiert erfolgt, bleibt unklar, was sich die Ticketportalbetreiberin damit überhaupt vergüten lässt, zumal bereits die Einberechnung von Vorverkaufs- und Buchungsgebühren in den für die Eintrittskarte zu entrichtenden „Normalpreis“, zeigt, dass allgemeine Betriebskosten und Gewinnerwartungen bereits anderweitig einkalkuliert sind.

Schließlich bejahte der Bundesgerichtshof, dass die Regelung zum „Premiumversand“ – unabhängig von ihrer Einordnung als kontrollfähige Preisnebenabrede – auch deshalb unwirksam ist, weil sie den Kunden aufgrund ihrer mangelnden Transparenz unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Unklarheit der Klausel liegt dabei darin, dass nicht angegeben wird, welche konkreten Leistungen von der Ticketportalbetreiberin beim „Premiumversand“ dem Kunden gegenüber erbracht werden. So ist beispielsweise nicht erkennbar, ob damit im Vergleich zu einem postalischen Versand per Standardbrief eine schnellere oder sicherere Übermittlung der Eintrittskarten an den Kunden verbunden ist, mit der diese Versandart die Bezeichnung „Premium“ verdient. Dementsprechend ist für den Kunden auch nicht erkennbar, welchen (erhöhten) Aufwand die Ticketportalbetreiberin bei Durchführung des „Premiumversands“ gegebenenfalls betreibt und welche Gegenleistung sie für den Betrag von 29, 90 € erbringt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. August 2018 – III ZR 192/17

  1. vgl. st. Rspr., z.B. BGH, Urteile vom 27.09.2013 – V ZR 52/12, NJW 2014, 854, 856 Rn. 18; vom 27.06.2007 – XII ZR 54/05, NJW 2007, 3421, 3422 f Rn. 21; vom 06.04.2005 – VIII ZR 27/04, NJW 2005, 1574, 1576; und vom 23.01.2003 – VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 324[]
  2. st. Rspr., z.B. BGH, Urteile vom 05.10.2017 – III ZR 56/17, NJW 2018, 534, 535 Rn. 15; vom 22.09.2016 – III ZR 264/15, NJW-RR 2016, 1387, 1388 Rn. 12; vom 09.10.2014 – III ZR 32/14, NJW 2015, 328, 331 Rn. 37; vom 13.01.2011 – III ZR 78/10, NJW 2011, 1726 f Rn. 15; und vom 18.04.2002 – III ZR 199/01, NJW 2002, 2386; BGH, Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298, 301 Rn. 13[]
  3. z.B. BGH, Urteile vom 05.10.2017; vom 09.10.2014; vom 13.01.2011; und vom 18.04.2002, jeweils aaO; BGH, Urteil vom 24.03.2010 – VIII ZR 178/08, NJW 2010, 2789, 2790 Rn.19[]
  4. z.B. BGH, Urteile vom 09.10.2014, aaO; und vom 08.10.1999 – III ZR 278/97, NJW-RR 1999, 125, 126; BGH, Urteil vom 24.03.2010, aaO S. 2790 Rn.20[]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 24.03.2010, aaO; und vom 26.01.2001 – V ZR 452/99, BGHZ 146, 331, 338[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2011, aaO S. 1727 Rn. 18; BGH, Urteil vom 13.11.2012, aaO S. 301 f Rn. 13[]
  7. z.B. BGH, Urteile vom 05.10.2017, aaO S. 535 Rn. 16; vom 18.02.2016 – III ZR 126/15, BGHZ 209, 52, 67 Rn. 44; und vom 29.05.2008 – III ZR 330/07, NJW 2008, 2495 Rn. 10 f[]
  8. z.B. BGH, Urteile vom 05.10.2017, aaO; und vom 29.05.2008, aaO S. 2496 Rn.19[]
  9. z.B. BGH, Urteile vom 29.05.2008, aaO Rn.20; vom 15.11.2007 – III ZR 247/06, NJW 2008, 360, 363 Rn. 28; und vom 23.01.2003 – III ZR 54/02, NJW 2003, 1237, 1238[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 11.09.2008 – I ZR 74/06, NJW 2009, 1504, 1508 Rn. 49[]
  11. vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., § 447 Rn. 6[]
  12. vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 06.11.2013 – VIII ZR 353/12, MDR 2014, 137, 138 Rn. 11 ff und Urteil vom 16.07.2003 – VIII ZR 302/02, NJW 2003, 3341, 3342[]
  13. vgl. Palandt/Weidenkaff aaO[]
  14. BGH, Urteil vom 21.03.2002 – VII ZR 493/00, BGHZ 150, 226, 230; Ulmer/Schäfer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 305c BGB Rn. 88; Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearbeitung 2013, § 305c Rn. 124[]
  15. z.B. BGH, Urteile vom 17.04.2018 – XI ZR 238/16, BeckRS 2018, 14434 Rn. 27; und vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15, BeckRS 2017, 121208 Rn. 39 und – XI ZR 233/16, BeckRS 2017, 121112 Rn. 47 jeweils mwN[]
  16. vgl. Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 448 Rn. 15[]
  17. vgl. dazu Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, Neubearbeitung 2017, § 670 Rn. 10[]
  18. vgl. BGH, Urteile vom 05.06.2018 – XI ZR 790/16, BeckRS 2018, 14420 Rn. 46; vom 17.04.2018, aaO; und vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15, aaO Rn. 40 und – XI ZR 233/16, aaO Rn. 48[]