Prozessberichterstattung – und die Grenzen der sitzungspolizeilichen Anordnungen
Vor dem Bundesverfassungsgericht war aktuell ein Antrag u.a. des Axel Springer Verlages gegen eine in einem dort geführten Terrorismusverfahren ergangene sitzungspolizeiliche Anordnung des Oberlandesgerichts München erfolgreich, das Bundesverfassungsgericht korrigierte die sitzungspolizeiliche Anordnung des OLG im Wege einer einstweiligen Anordnung:
Mit der zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerde wenden sich die Antragstellerinnen gegen die Beschränkung der Anfertigung von Bildaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung. Das vom Vorsitzenden des 7. Strafsenats des OLG München verfügte Verbot der Bildaufnahme der Verfahrensbeteiligten, soweit diese erkennbar ihre Ablehnung hiergegen zum Ausdruck bringen, und die Einschränkung der Ablichtung der Mitglieder des Spruchkörpers auf insgesamt drei konkret bezeichnete Termine hat das Bundesverfassungsgericht bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt.
Der Ausgangssachverhalt[↑]
Der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts München verhandelt seit dem 17.06.2016 gegen insgesamt zehn Personen wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung („Türkische Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten“). Bis zum 9.01.2017 sind insgesamt 34 Verhandlungstage terminiert. Am 6.06.2016 erließ der Vorsitzende des 7. Strafsenats eine sitzungspolizeiliche Anordnung, mit der unter anderem die Zulässigkeit der Anfertigung von Ton, Film- und Bildaufnahmen am Rande der Hauptverhandlung geregelt wurde. Mit Verfügung vom 15.06.2016 ergänzte der Vorsitzende die sitzungspolizeiliche Anordnung um ein Anonymisierungsgebot („Verpixelungsanordnung“). Gegen diese beiden Verfügungen erhoben die Antragstellerinnen Verfassungsbeschwerde verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss vom 08.07.20161 hat das Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung erlassen und die Regelungen zur Anfertigung von Ton, Film- und Bildaufnahmen teilweise ausgesetzt, weil der Vorsitzende in seinen Verfügungen die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt hat2. Daraufhin erließ der Vorsitzende des 7. Strafsenats am 28.07.2016 eine sitzungspolizeiliche Anordnung, mit der die Regelungen zur Anfertigung von Ton, Film- und Bildaufnahmen vom 06.06.2016 in ähnlicher Weise, aber nun mit Gründen versehen, neu gefasst wurden. Die Neuregelung enthält ein Verbot der Bildaufnahme der Verfahrensbeteiligten, soweit diese erkennbar ihre Ablehnung hiergegen zum Ausdruck bringen (Ziffer I.), eine Einschränkung der Ablichtung der Mitglieder des Spruchkörpers auf insgesamt drei konkret bezeichnete Termine (Ziffer II.) sowie ein Anonymisierungsgebot („Verpixelungsanordnung“) bezüglich dreier Angeklagter (Ziffer III.). Die sitzungspolizeiliche Verfügung vom 15.06.2016 wurde aufgehoben. Mit ihrer weiteren Verfassungsbeschwerde rügen die Antragstellerinnen eine Verletzung ihrer Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und beantragen die Aussetzung der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügungen vom 28.07.2016 im Wege der einstweiligen Anordnung.
Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts[↑]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Die vom Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vorzunehmende Folgenabwägung3 führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.
In diesem verfassungsgerichtlichen Eilverfahren braucht nicht geklärt zu werden, ob sitzungspolizeiliche Anordnungen, die der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszuge trifft, mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes in grundrechtskonformer Erweiterung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO fachgerichtlichem Rechtsschutz zugänglich sind4. Jedenfalls war der Antragstellerin die vorrangige Inanspruchnahme des Rechtsbehelfs der Beschwerde unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzumutbar5.
Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnung offensichtlich begründet. Die Anordnungen des Vorsitzenden genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht offengelegt und dadurch den Betroffenen nicht zu erkennen gegeben hat, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind6. Die sitzungspolizeiliche Anordnung vom 29.07.2016 lässt die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe nicht erkennen. Bereits aus diesem Grund war die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Dem Vorsitzenden bleibt es unbenommen, neuerlich eine Anordnung zu erlassen, in der die maßgebenden Gründe offengelegt werden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. September 2016 – 1 BvR 2001 – /16
- BVerfG, Beschluss vom 08.07.2016 – 1 BvR 1534/16[↩]
- vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 06.09.2016 – 1 BvR 2001/16 – zu einer gleichartigen, ebenso unbegründeten Verfügung des 8. Strafsenats des Oberlandesgerichts München[↩]
- vgl. BVerfGE 71, 158, 161; 88, 185, 186; 91, 252, 257 f.; stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 – 1 BvR 3276/08, NJW 2015, S. 2175, 2176[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2015 – StB 10/15, StB 11/15, NJW 2015, S. 3671, 3671 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 119, 309, 327 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 03.04.2009 – 1 BvR 654/09, NJW 2009, S. 2117, 2118; Beschlüsse vom 31.07.2014 – 1 BvR 1858/14, NJW 2014, S. 3013, 3013 f.; und vom 08.07.2016 – 1 BvR 1534/16[↩]