Regionale Werbespots bei „Pro Sieben“ ?

Eine Auseinanderschaltung von Werbung durch regional differenzierte Werbespots im bundesweit empfangbaren Fernsehprogramm „ProSieben“ ist nicht von der Sendeerlaubnis umfasst.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall eine Klage der Veranstalterin des Fernsehprogramms „Pro Sieben“ abgewiesen. Die Klägerin plant, einzelne Fernsehwerbespots in ihrem Programm durch dezentrale Werbespots zu ersetzen, um neue Werbekunden – insbesondere Unternehmen mit regionalem Verbreitungsgebiet oder regionaler Vertriebsstruktur – zu akquirieren. Sie ist der Ansicht, die Ausstrahlung regional differenzierter Werbefenster sei bereits von der Sendeerlaubnis umfasst, die ihr die beklagte Medienanstalt Berlin-Brandenburg erteilt hat. Anderenfalls stehe ihr ein Anspruch auf entsprechende Erweiterung der Sendeerlaubnis zu.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin sei die von der Klägerin geplante Auseinanderschaltung von Werbung von der Sendeerlaubnis nicht umfasst. Diese berechtige die Klägerin nur zur Veranstaltung des bundesweit empfangbaren Fernsehprogramms „ProSieben“ über Satellit. Bei den geplanten regional differenzierten Werbefenstern handele es sich jedoch nicht um ein bundesweit empfangbares Fernsehprogramm, da diese nur innerhalb einzelner Bundesländer verbreitet werden sollen.

Auf die regional differenzierte Werbung im Programm der ARD könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da diese keiner vergleichbaren Zulassung bedarf. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf entsprechende Ergänzung ihrer Sendeerlaubnis zu.

Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26. September 2013 – VG 27 K 231.12