Rundfunkbeitrag – und seine Verjährung

Die Regelungen in Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG zu Beginn und Ende der Verjährungshemmung sind für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen entweder unmittelbar oder aber als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes anwendbar.

In der Vorinstanz ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nach der ratio decidendi seines Urteils auf einer gedanklich vorgelagerten Ebene davon ausgegangen, dass die Verjährung des Beitragsanspruchs durch den Erlass des Festsetzungsbescheids vom 03.01.2014 nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gehemmt wurde und diese Hemmung nach Satz 2 der Vorschrift noch andauert1. Ob diese Regelungen für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen mit Blick auf die Ausschlussvorschrift des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG für den Bayerischen Rundfunk (Landesrundfunkanstalt) unmittelbar gelten oder aber im Wege eines darin enthaltenen allgemeinen Rechtsgrundsatzes heranzuziehen sind, hat er dahinstehen lassen. 

Nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung und das Erlöschen dieses Anspruchs. Die Hemmung endet nach Satz 2 der Vorschrift mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Durch die Annahme, die Verjährung sei wegen Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG gehemmt, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht auf die begrenzte Reichweite des Verweises in § 7 Abs. 4 RBStV, die insbesondere die das Ende der Hemmung betreffende Bestimmung des § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht umfasse, abgestellt, weil Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG nach seiner Auffassung für Rundfunkbeitragsbescheide eine abschließende spezialgesetzliche Regelung des Hemmungsendes enthält. Sein von der Beschwerde als Grundsatzfrage aufgegriffenes einengendes Verständnis der Verweisung in § 7 Abs. 4 RBStV trägt das Berufungsurteil nicht.

Es liegt für das Bundesverwaltungsgericht auf der Hand und bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, dass die gemäß Art. 97 BayVwVfG revisiblen Regelungen in Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG zu Beginn und Ende der Verjährungshemmung für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen entweder unmittelbar oder aber als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes heranzuziehen sind2. Die in § 7 Abs. 4 RBStV enthaltene Verweisung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung steht dem nicht entgegen. Denn der Gesetzgeber wollte im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nur den Beginn und das Ende der Festsetzungsverjährung regeln3 und hat mit dem Verweis auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugleich zum Ausdruck gebracht, dass ‌- im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen4 – der Eintritt der Verjährung kein Erlöschen des Beitragsanspruchs zur Folge haben soll.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. April 2024 – 6 B 68.23

  1. BayVGH, Urteil vom 16.05.2023 – 7 BV 21.1442[]
  2. ebenso für andere Landesverwaltungsverfahrensgesetze: OVG NRW, Beschluss vom 03.03.2017 – 2 B 86/17 – NWVBl 2017, 402 noch für die Rundfunkgebühr; Sächs. OVG, Beschluss vom 06.03.2015 – 3 B 305/14 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2019 – OVG 11 N 5.17 14; Gall, in: Binder/​Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl.2018, § 7 RBStV Rn. 63[]
  3. Bay LT-Drs. 16/7001 S.20 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 ‌- 6 C 49.15, BVerwGE 156, 358 Rn. 89[]
  4. z. B. § 232 AO[]