Schmerzensgeld für persönlichkeitsrechtsverletzende Online-Inhalte
Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht generell höher oder niedriger zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien.
Generelle Bemessung der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsverletzungen
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen1. Die Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht, wie im Streitfall, durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird. In diesem Fall ist aber bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit mit zu berücksichtigen, dass die inkriminierte Behauptung wahr sein kann2. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe3. Zudem soll die Geldentschädigung
der Prävention dienen4. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt5.
Die Zubilligung einer Geldentschädigung setzt insbesondere nicht voraus, dass der Betroffene – wie von ihm behauptet – aufgrund der streitgegenständlichen Berichterstattung eine schwere Depression erlitten hat. Denn bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde6.
Auch wirkt sich nicht der Umstand mindernd auf das Gewicht der durch die angegriffenen Äußerungen bewirkten Persönlichkeitsrechtsverletzung aus, dass bereits vor dem angegriffenen Beitrag in verschiedenen Veröffentlichungen über den Betroffenen berichtet wurde. Denn weder werden unbewiesene Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters deswegen zulässig, weil sie auch von anderen aufgestellt worden sind7, noch verliert der Betroffene durch die erste belastende Berichterstattung seine Ehre und soziale Anerkennung in dem Sinne, dass diese Schutzgüter nicht erneut oder nur mit geringerer Intensität verletzt werden könnten. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, stellen die Veröffentlichungen durch andere Verlage jeweils eigenständige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, die einer selbständigen Beurteilung unterliegen. Eine andere Betrachtung würde weder dem Wesen der genannten Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch der Funktion der Entschädigung als Rechtsbehelf zu ihrem Schutz gerecht8. Die Vorveröffentlichungen könnten sich allenfalls mindernd auf die Höhe der zuzubilligenden Geldentschädigung auswirken, wenn und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Personen durch sie bereits verringert war9.
Aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29.06.199910 und 11, des Bundesverfassungsgerichts12 sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte13 folgt nichts anderes. Sie betrafen andere Fallkonstellationen, weshalb die dort maßgebenden Erwägungen vorliegend nicht herangezogen werden können. In den genannten Entscheidungen ging es jeweils um die dem Willen des Betroffenen widersprechende Offenbarung wahrer Tatsachen, die vor der jeweils angegriffenen Veröffentlichung bereits von anderen Medien mitgeteilt worden und damit schon einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden waren mit der Folge, dass der Betroffene bereits zuvor seine Anonymität verloren hatte bzw. seine persönlichen Daten nicht mehr geheim waren. So wandte sich die Klägerin im Verfahren – VI ZR 304/12 gegen die unter Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erfolgte Preisgabe des Abstammungsverhältnisses zu ihrem Vater. Der Kläger im Verfahren – VI ZR 264/98 beanstandete als Eingriff in seine Privatsphäre, dass der Grund für die Scheidung von seiner Ehefrau – Ehebruch – bekanntgeben worden war. Der Streitfall dagegen ist anders gelagert. Hier steht der Schutz vor unbewiesenen Tatsachenbehauptungen herabsetzenden Charakters in Rede. Es kann dahingestellt bleiben, ob Vorveröffentlichungen angesichts des Umstands, dass es sich bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht um eine statische, für alle Zeiten feststehende Größe handelt, sondern sein Bestand in gewissem Umfang auch von der tatsächlichen Anerkennung durch die Öffentlichkeit abhängt14, nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einem „NegativImage“ des Betroffenen führen können15. Dies kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn die angegriffene Berichterstattung und die Vorveröffentlichungen – wie im Streitfall – in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen.
Die im vorliegenden Fall erwirkten Unterlassungstitel schließen den Geldentschädigungsanspruch unter den Umständen des Streitfalls nicht aus. Auch unter Berücksichtigung der mit ihnen zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen können sie die weitere Abrufbarkeit des angegriffenen Beitrags oder Teilen desselben nicht zuverlässig verhindern. Es ist allgemein bekannt, dass eine in das Internet gestellte Meldung, auch wenn sie von ihrem Urheber gelöscht wurde, jedenfalls für gewisse Zeit weiter zugänglich bleiben kann, weil sie in der Zwischenzeit von Dritten kopiert und auf einer neuen Webseite eingestellt oder von Bloggern zum Gegenstand eines eigenen Beitrags gemacht wurde. Auch ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Nutzer im Internet die Löschung von Inhalten infolge von Unterlassungsansprüchen als Zensur interpretieren und für die Verbreitung „Ausweich-Routen“ finden. Abgesehen davon vermag ein Unterlassungstitel in Fällen derart schwerer Angriffe, die sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richten, die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht hinreichend auszugleichen16.
Die Zubilligung einer Geldentschädigung ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene keinen Widerrufsanspruch geltend gemacht hat. Zum einen sind die Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht erfüllt, weil er nicht beweisen kann, kein Verhältnis mit einem 14 Jahre alten Mädchen (gehabt) zu haben. Zum anderen ist auch ein Widerruf nicht geeignet, die erlittene Beeinträchtigung hinreichend auszugleichen16.
Dagegen begegnet für den Bundesgerichtshof die Annahme durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wonach der Anzahl der Aufrufe des angegriffenen Beitrags für die Bemessung der Höhe der Entschädigung keine Bedeutung zukomme. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung auch das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen17. Aus diesem Grund kann die Anzahl der Personen, die die beanstandeten Äußerungen zur Kenntnis genommen haben, nicht unbeachtet bleiben.
Vorliegend tragen nach Ansicht des Bundesgerichshofs die Feststellungen auch nicht die Annahme, der Verleger habe die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen als Mittel zur Reichweitensteigerung und zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt, weshalb von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen müsse. Die Fallgruppe der rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung einer Persönlichkeit, in der die Präventionsfunktion der Geldentschädigung im Vordergrund steht, ist dadurch gekennzeichnet, dass der Einbruch in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vorsätzlich zum Zwecke der Gewinnerzielung erfolgt18. Feststellungen zu einem entsprechenden Vorsatz des Verlegers wurden jedoch vorliegend nicht getroffen.
Besonderheiten bei OnlineVeröffentlichungen
Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist nicht wegen der Besonderheiten des Internets generell höher zu bemessen als eine Entschädigung wegen eines Artikels in den PrintMedien. Sowohl die Frage, ob die Verletzung des Persönlichkeitsrechts so schwerwiegend ist, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, als auch deren Höhe können nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden19. Ein rufschädigender Artikel – beispielsweise auf der Titelseite – einer weit verbreiteten Tageszeitung mit hoher Auflage kann das Ansehen des Betroffenen wesentlich nachhaltiger schädigen als eine Internetmeldung in einem wenig bekannten Portal, das nur begrenzte Nutzerkreise anspricht. Auch der Umstand, dass die üblicherweise erfolgende Verlinkung der in Rede stehenden Meldung in Suchmaschinen die Einholung von Informationen über den Betroffenen ermöglicht, rechtfertigt keine generelle Anhebung der Geldentschädigung. Denn eine solche Informationsbeschaffung setzt die aktive Suche des bereits an dem Betroffenen interessierten Nutzers voraus. Demgegenüber werden durch einen Artikel einer weit verbreiteten Tageszeitung oder durch die Bekanntgabe der Nachricht zu einer beliebten Tageszeit im Fernsehen u.U. Millionen von Personen von dem (angeblichen) Fehlverhalten des Betroffenen in Kenntnis gesetzt.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der angegriffene Bericht im Internet zahlreich verlinkt, kopiert und – auch noch nach der Löschung des Ursprungsbeitrags – umfangreich abgerufen worden ist. Wie bereits ausgeführt, ist das Ausmaß der Verbreitung der angegriffenen Veröffentlichung als Bemessungsfaktor bei der Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung zu berücksichtigen20. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist den Beklagten zu 1 und 2 die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers auch insoweit zuzurechnen, als sie erst durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. Dies gilt auch dann, wenn die Rechtsgutsverletzung erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ursache – das Eingreifen des Dritten – den Geschehensablauf so verändert hat, dass die Rechtsgutsverletzung bei wertender Betrachtung nur noch in einem „äußerlichen“, gleichsam „zufälligen“ Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung dagegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden21.
So verhält es sich im Streitfall. Durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags auf dem InternetPortal ist die internettypische besondere Gefahr geschaffen worden, dass an einer umfassenden Kommunikation und Diskussion im Internet interessierte Nutzer den Beitrag verlinken oder kopieren und auf anderen Webseiten zum Abruf bereit halten. Die auf die „Vervielfältigung“ der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte zurückzuführende Ehrkränkung des Betroffenen steht in einem inneren Zusammenhang zu der durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffenen Gefahrenlage. Erst hierdurch hat sich die spezifische Gelegenheit zum Tätigwerden der Dritten ergeben. Ihr Einschreiten ist nicht als bloß „zufällig“ zu qualifizieren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12
- vgl. BGH, Urteile vom 09.07.1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212 214 f.; vom 24.11.2009 – VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20.03.2012 – VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15, jeweils mwN; vgl. auch BVerfG NJW 2004, 591, 592[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 09.07.1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 30.01.1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 22.01.1985 – VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; vom 09.07.1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16; vom 05.12 1995 – VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307; BVerfGE 34, 269, 285[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 09.07.1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 06.12 2005 – VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f.; BVerfGE 34, 269, 282, 292; BVerfG NJW 2000, 2187 f.; Müller, VersR 2008, 1141, 1150[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1211; AfP 2009, 480 Rn. 64[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 22.01.1985 – VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 307 f.; aA OLG Stuttgart, AfP 1981, 362[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 05.03.1963 – VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 536; vom 22.01.1985 – VI ZR 28/83, AfP 1985, 110, 113; Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rn. 37[↩]
- BGH, Urteil vom 29.06.1999 – VI ZR 264/98, AfP 1999, 350[↩]
- BGH, Urteil vom 05.11.2013 – VI ZR 304/12[↩]
- BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33[↩]
- EGMR NJW 1999, 1315[↩]
- vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 1195 Rn. 33[↩]
- so OLG Stuttgart, AfP 1981, 362[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 15.12 1987 – VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 13 f.[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 05.03.1963 – VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 05.03.1963 – VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 09.07.1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 05.12 1995 – VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 51 Rn. 23, 30[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 05.12 1995 – VI ZR 332/94, AfP 1996, 137, 138; vom 12.12 1995 – VI ZR 223/94, AfP 1996, 138, 139; vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306 f.; BVerfG, VersR 2000, 897 898; Müller, aaO, § 51 Rn. 10, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 24.11.2009 – VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 20.03.2012 – VI ZR 123/11, AfP 2012, 260 Rn. 15; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 05.03.1963 – VI ZR 55/62, BGHZ 39, 124, 133 f.; vom 05.03.1963 – VI ZR 61/62, VersR 1963, 534, 535 f.; vom 09.07.1985 – VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 05.12 1995 – VI ZR 332/94, AfP 1996, 137; Müller, aaO, § 51 Rn. 23, 30[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 05.10.2010 – VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn.20; vom 26.02.2013 – VI ZR 116/12, VersR 2013, 599 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28.04.1955 – III ZR 161/53, BGHZ 17, 153, 159; vom 15.11.2007 – IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 11 ff.; vgl. auch MünchKomm-BGB/BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 141 ff., 157 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 249 Rn. 35, 58 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, Vorb. v. § 249 Rn. 33 ff.[↩]