Schwarzpressungen – und die Risiken ihres Verkauf

Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu verbreiten, umfasst das Recht, diesen Bild- oder Tonträger der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb dieses Bild- oder Tonträgers zu werben.

Das Anbieten der Aufnahme zum Kauf über die Internetverkaufsplattform der Beklagten verletzt das Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers.

Da es sich bei dem Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers um nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie 2006/115/EG das Verbreitungsrecht vollständig harmonisiert1 und die Mitgliedstaaten das dadurch begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen2.

Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115/EG sehen die Mitgliedstaaten für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen sowie Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen (Verbreitungsrecht). Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG enthält eine entsprechende Regelung des Verbreitungsrechts der Urheber. Danach sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dahin ausgelegt, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt3. Entsprechendes gilt für Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/115/EG.

Das ausschließliche Recht des ausübenden Künstlers nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 UrhG, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu verbreiten, umfasst danach das Recht, diesen Bild- oder Tonträger der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten und gegenüber der Öffentlichkeit gezielt für den Erwerb dieses Bild- oder Tonträgers zu werben. Das hier in Rede stehende Einstellen der DVD auf einer Internetverkaufsplattform, durch das zum Erwerb von Vervielfältigungsstücken des Bildtonträgers aufgefordert wird, verletzt daher das ausschließliche Verbreitungsrecht des ausübenden Künstlers.

Im Streitfall scheidet eine Haftung für die in Rede stehende Verletzung des Rechts des ausübenden Künstlers auch nicht im Hinblick auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG aus.

Zwar kann auch der Vertrieb von Kunstwerken unter den Schutz der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG fallen4. Das Angebot rechtswidriger Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit ist jedoch nicht durch die Kunstfreiheit geschützt. Die Kunstfreiheit wird um des künstlerischen Schaffens willen gewährleistet, während die Vermittlung des Kunstwerks demgegenüber eine dienende Funktion hat5. Diese dienende Funktion schließt jedenfalls eine Inanspruchnahme des Grundrechts durch den Mittler aus, wenn dieser den Interessen des Künstlers zuwiderhandelt, indem er unberechtigt Vervielfältigungsstücke veräußert.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 88/13

  1. vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2006/115/EG[]
  2. zum Verbreitungsrecht des Urhebers nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn.19 f. = WRP 2009, 1127 – Le-Corbusier-Möbel II, mwN[]
  3. EuGH, Urteil vom 13.05.2015 – C516/13, GRUR 2015, 665 Rn. 35 = WRP 2015, 849 – Dimensione und Labianca/Knoll[]
  4. vgl. BVerfGE 30, 173, 189 ff. Mephisto; 36, 321, 331[]
  5. vgl. BVerfG, GRUR 2005, 880, 881 Künstlervertrag[]