Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises – aber nicht kostenlos!
Das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises stellt eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand dar und verstößt im Regelfall gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte eine Zeitungsverlegerin geklagt. Diese verlegt eine Tageszeitung in gedruckter und digitaler Form sowie ein Anzeigenblatt und unterhält zwei Online-Portale. In diesen Medien werden Stellenanzeigen gegen Entgelt veröffentlicht. Der beklagte Landkreis betreibt unter anderem ein Online-Portal, das für den Landkreis als Arbeits- und Lebensstandort werben soll und auf dem unentgeltlich Stellenanzeigen privater Unternehmen und öffentlich-rechtlicher Institutionen veröffentlicht werden. Die Verlegerin hat den beklagten Landkreis auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist der Auffassung, das Angebot kostenloser Stellenanzeigen verstoße gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Osnabrück hat die Klage abgewiesen1. Auf die von der Verlegerin eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht Oldenburg den Landkreis antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt2. Die hiergegen gerichtete Revision des Landkreises hat der Bundesgerichtshof als unbegründet zurückgewiesen:
Das beanstandete Angebot kostenloser Stellenanzeigen auf dem Online-Portal des beklagten Landkreises verstößt gegen das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse und ist, so der Bundesgerichtshof, nach § 3a UWG wettbewerbswidrig.
Die Veröffentlichung von Stellenanzeigen auf dem Online-Portal des Landkreises stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Die Unentgeltlichkeit des Angebots ist dabei nicht von maßgeblicher Bedeutung. Bei der Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand vorliegt, ist im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand im Gegensatz zu privaten Unternehmen nicht auf die Erzielung von Gewinnen angewiesen ist und Verluste durch Steuern, Abgaben oder Beiträge decken kann. Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand weisen aus diesem Grund nicht zwingend einen Unternehmensbezug im Sinne einer auf den entgeltlichen Absatz von Waren oder Dienstleistungen gerichteten Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr auf. Die öffentliche Hand kann sich einer lauterkeitsrechtlichen Überprüfung ihres Verhaltens nicht dadurch entziehen, dass sie die ihr – im Gegensatz zu privaten Unternehmen – eröffnete Möglichkeit nutzt, Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich anzubieten.
Der Bundesgerichtshof hat auch die Beurteilung desOberlandesgerichts Oldenburg gebilligt, wonach das Angebot kostenloser Stellenanzeigen gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt. DasOberlandesgericht Oldenburg hat dabei zutreffend allein auf das beanstandete Angebot kostenfreier Stellenanzeigen abgestellt, weil im Streitfall – anders als in Fällen, in denen der redaktionelle Teil einer Publikation der Gemeinde als die Presse substituierend beanstandet wurde – nur dieser wirtschaftliche Aspekt in Rede steht, der aber ebenfalls von der Pressefreiheit umfasst wird, die sich auf den Anzeigenteil erstreckt. Keinen Rechtsfehler weist auch die Würdigung desOberlandesgerichts Oldenburg auf, der Betrieb der Jobbörse sei geeignet, der Verlegerin und anderen Verlegern von Zeitungen oder sonstigen Medien im Landkreis in erheblichem Umfang Kunden für Stellenanzeigen und damit auch die wirtschaftliche Grundlage für die Herausgabe von Presseerzeugnissen zu entziehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. September 2024 – I ZR 142/23
- LG Osnabrück, Urteil vom 05.09.2022 – 11 O 667/22[↩]
- OLG Oldenburg, Urteil vom 22.09.2023 – 6 U 124/22[↩]
 
				




 
