Hintergrundmusik im Wartezimmer

Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen stellt im Allgemeinen keine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) gegen einen Zahnarzt geklagt, der eine zahnärztliche Praxis betreit, in deren Wartebereich Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen werden. Die GEMA nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten Rechte zur Nutzung von Werken der Tonkunst (mit oder ohne Text) wahr. Sie ist von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) und der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ermächtigt, die von diesen wahrgenommenen Rechte und Ansprüche der Urheber von Sprachwerken (VG Wort) sowie der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller (GVL) geltend zu machen. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen.

Die Parteien haben am 6.08.2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die GEMA dem Zahnarzt das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat. Der Zahnarzt hat der GEMA zum 17.12 2012 die fristlose Kündigung des Lizenzvertrags erklärt. Diese hat er damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15.03.20121 keine öffentliche Wiedergabe darstelle.

Die GEMA hat den Zahnarzt mit ihrer Klage auf Zahlung der für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.05.2013 geschuldeten Vergütung von 113, 57 € in Anspruch genommen. Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Düsseldorf hat den Zahnarzt zur Zahlung von 61, 64 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen2. Die Berufung der GEMA blieb vor dem Landgericht Düsseldorf ohne Erfolg3. Das Landgericht Düsseldorf hat angenommen, die GEMA könne von dem Zahnarzt lediglich die Zahlung einer anteiligen Vergütung für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 16.12 2012 in Höhe von 61, 64 € beanspruchen. Der Lizenzvertrag sei durch die fristlose Kündigung des Zahnarzt mit Wirkung zum 17.12 2012 beendet worden.

Mit ihrer vom Landgericht Düsseldorf im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebte die GEMA die Verurteilung des Zahnarzt zur Zahlung der auf den Zeitraum vom 17.12 2012 bis zum 31.05.2013 entfallenden Vergütung 51, 93 €, blieb hiermit jedoch auch vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg:

Die GEMA kann die restliche Vergütung nicht beanspruchen, weil der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Zahnarzt mit Wirkung zum 17.12 2012 beendet worden ist. Der Zahnarzt war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15.03.2012 entfallen ist.

Die Parteien hatten den Lizenzvertrag am 6.08.2003 in der damals zutreffenden Annahme geschlossen, dass die Rechtsprechung in der Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine – vergütungspflichtige – öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG sieht, die zum einen in das ausschließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder Sprachwerken eingreift, Funksendungen ihrer Werke durch Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22 Satz 1 Fall 1 UrhG) und zum anderen einen Anspruch der ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung begründet, soweit damit Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 3 Fall 1 UrhG).

Dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15.03.2012 ist zu entnehmen, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit diesem Urteil ferner entschieden, dass diese Voraussetzungen im Allgemeinen nicht erfüllt sind, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.

Der Bundesgerichtshof ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden und hat die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt stimmte darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Entscheidung vorgelegen hatte. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen – und so auch bei dem Zahnarzt – nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 14/14

  1. EuGH, Urteil vom 15.03.2012 – C-135/10[]
  2. AG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2013 – 57 C 12732/12[]
  3. LG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2013 – 23 S 144/13[]