Strafverfahren gegen Jugendliche und die Presse

Wird in einem Strafverfahren gegen Jugendliche ausnahmsweise nicht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, kann gleichwohl die Zahl der ausnahmsweise zur Hauptverhandlung zugelassenen Pressekorrespondenten beschränkt werden. Mit dieser Begründung wies jetzt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden zweier Presseunternehmen gegen eine entsprechende Beschränkung in einem Verfahren vor der Großen Jugendkammer beim Landgericht Ulm zurück.

Ungeachtet der Frage, ob beziehungsweise wie weit die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG oder die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG überhaupt berührt sind, wenn die Fachgerichte eine Ausnahme von einem gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der Öffentlichkeit der Verhandlung, der für sich genommen keinen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG darstellt, in begrenztem Umfang zulassen, lassen die angegriffenen Entscheidungen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eine Verletzung der gerügten Grundrechte der Presseunternehmen nicht erkennen. Das vom Vorsitzenden der 6. Großen Jugendkammer des Landgerichts Ulm angeführte gesetzgeberische Ziel, das mit dem generellen Ausschluss der Öffentlichkeit durch § 48 Abs. 1 JGG verfolgt werde, wonach im Strafverfahren gegen jugendliche Angeklagte nicht nur der Schutz deren Persönlichkeitsrechte zu beachten sei, sondern auch aus erzieherischen und jugendpädagogischen Gründen und letztlich auch zur Wahrheitsfindung eine jugendgerechte Kommunikationsatmosphäre zu schaffen sei, ist geeignet, eine zahlenmäßige Beschränkung auch ausnahmsweise zugelassener Pressekorrespondenten zu rechtfertigen. Die Beurteilung, welche Anzahl Zuhörer im Einzelfall mit diesem Ziel verträglich ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Vorsitzende im vorliegenden Fall die Zulassung von höchstens neun Zuhörern als Höchstgrenze dafür angesehen hat, um die besonderen Anforderungen an die Ausgestaltung eines Strafverfahren gegen jugendliche Täter zu wahren.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2009 – 1 BvR 2430/09 und 1 BvR 2440/09