Verleumdung, Beleidigung & Co. – ein Überblick über die Straftaten im Medienstrafrecht
Das Zeitalter der Digitalisierung ist ein Konstrukt, das den Gesetzgeber und die gesamte Juristerei vor neue Herausforderungen stellt. Dabei ist insbesondere der Anstieg an Nutzern auf sozialen Medien mit neuen strafrechtlichen Fragen und Einzelfällen verbunden, die es zu entscheiden gilt, um die Einzelfallgerechtigkeit wiederherzustellen. Wie das im Zusammenhang mit dem Medienstrafrecht und den darin typisch vorkommenden Straftaten funktioniert, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Häufig vorkommende Beleidigungsdelikte
Aus einer Statistik ergibt sich, dass im Jahr 2022 in Deutschland 234.799 Fälle von Beleidigungen polizeilich erfasst wurden. Die Beleidigung ist sowohl im realen Leben als auch im Internet kein selten begangenes Delikt. Gesetzlich verankert gibt der § 185 Strafgesetzbuch alle nötigen Voraussetzungen für die Strafbarkeit. Die Beleidigung ist aus Sicht des historischen Gesetzgebers insbesondere darauf ausgerichtet, das Schutzgut der Ehre zu bewahren. In der Rechtsprechung ist der Begriff der Ehre sowohl bezogen auf die innere Ehre, also den inneren Wert eines Menschen, als auch auf die äußere Ehre, die sich auf seinen guten Ruf in den Augen anderer bezieht. Daraus ergibt sich, dass eine Beleidigung nicht nur durch Beschimpfungen begangen werden kann, sondern auch durch Handlungen wie eine Ohrfeige oder indem man andere bespuckt.
Letztlich kann eine Beleidigung in drei Fällen gegeben sein:
- Bei einer beleidigenden Tatsachenaussage gegenüber dem Betroffenen
- Bei ehrverletzenden Werturteilen
- Bei ehrverletzenden Werturteilen gegenüber einem Dritten
Im Internet ist die Wahrscheinlichkeit für einen hitzigen Austausch sehr wahrscheinlich. Das liegt einerseits an der Masse von Medien, die eine Chat-Funktion aufweisen, und andererseits an der niedrigen Hemmschwelle, da sich die Personen nicht direkt gegenüberstehen. In den Fällen von Cybermobbing können Beleidigungen sogar gravierende Auswirkungen haben. Da aber auch in unscheinbaren Momenten Personen wegen angeblichen Beleidigungen sofort angezeigt werden, brauchen Sie einen guten Rechtsschutz, sollten Sie in dieser Situation sein. Wenn Sie in Frankfurt und der Umgebung wohnhaft sind, können Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht in Frankfurt am Main beauftragen.
Verleumdung und üble Nachrede
Abgesehen von der Beleidigung gibt es noch andere Delikte, welche die Ehre verletzen können. Dazu zählt die in § 186 Strafgesetzbuch normierte üble Nachrede. Bei einer üblen Nachrede geht es insbesondere um die Fälle, in denen angebliche Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die objektiv nicht erwiesen sind. Auch die üble Nachrede ist gerade eine im Internet sehr leicht zu begehende Straftat. Das liegt daran, dass sich das Behaupten einer Tatsache, das sich beispielsweise durch einen Internetpost begehen lässt, heutzutage extrem schnell verbreiten kann.
Ein sehr ähnliches Delikt wie die üble Nachrede ist die im § 187 Strafgesetzbuch geregelte Verleumdung. Dabei geht es um die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache in Bezug auf einen anderen gegenüber einem Dritten. Sollte die Tatsache wahr sein, kann dennoch eine Bestrafung wegen einer sogenannten Formalbeleidigung gemäß § 185 StGB in Betracht kommen, was durch den Verweis von § 192 StGB bestätigt wird.
Letztlich sind all diese Delikte im realen Leben sehr leicht zu begehen, da das gesprochene Wort dafür bereits ausreichend ist. Das Internet sorgt dafür, dass diese Delikte sogar noch leichter und schneller begangen werden können. Sollten Sie von einer Beleidigung betroffen sein, zeigen Sie dies bei der Polizei an.