Veröffentlichung von Geschäftsführergehältern
Das Interesse der Öffentlichkeit an einer Transparenz der Gehälter bei geschäftsführenden Unternehmensorganen, die sich in öffentlicher Trägerschaft befinden, geht dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nicht ohne Weiteres vor. Die gesetzlich geregelte Hinwirkenspflicht der Kommunen, dass jedes Mitglied eines geschäftsführenden Unternehmensorgans vertraglich verpflichtet wird, sein Gehalt zur Veröffentlichung mitzuteilen, entbindet nicht von der Zustimmung des Betroffenen zur Veröffentlichung der Bezüge. Hat der Betroffene sein Einverständnis nicht erklärt, darf er kraft der gesetzlichen Regelung darauf vertrauen, dass eine Veröffentlichung unterbleibt.
So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. In dem hier vorliegenden Fall begehrt die Presse Auskunft über das Gehalt des Geschäftsführers der Klinikum Bayreuth GmbH. Anlass für das Auskunftsverlangen des Nordbayerischen Kuriers war eine Verlängerung des Geschäftsführervertrags gewesen.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hatte den mit den Vertragsverhandlungen befassten Krankenhauszweckverband verpflichtet, Auskunft über den Rahmen zu geben, den er der GmbH für die Gehaltsverhandlungen gesetzt hatte. Für das Verwaltungsgericht war ausschlaggebend, dass sich die Klinikum Bayreuth GmbH in öffentlicher Trägerschaft befindet. Sowohl ihre Geschäftsinteressen als auch die persönlichen Interessen des Geschäftsführers müssten daher hinter dem öffentlichen Informationsinteresse zurückstehen.
Anderer Auffassung ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof: Das persönliche Interesse des Geschäftsführers an der Vertraulichkeit hat trotz der öffentlichen Trägerschaft Vorrang. Es gibt differenzierte gesetzliche Regelungen über die Veröffentlichung von Gehältern im Bereich kommunaler Unternehmen. Daraus ergibt sich, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einer Transparenz der Gehälter dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nicht ohne Weiteres vorgeht. Hat der Geschäftsführer sein Einverständnis nicht erklärt, darf er kraft der gesetzlichen Regelung darauf vertrauen, dass eine Veröffentlichung unterbleibt.
Der Gesetzgeber hat den Kommunen lediglich auferlegt, darauf hinzuwirken, dass jedes Mitglied eines geschäftsführenden Unternehmensorgans vertraglich verpflichtet wird, sein Gehalt zur Veröffentlichung mitzuteilen. Die gewünschte Bereitschaft zur Transparenz kann zwar für den öffentlichen Arbeitgeber möglicherweise ein Kriterium bei der Auswahl der für einen Geschäftsführerposten in Betracht kommenden Bewerber sein. Auch ist ein rechtsaufsichtliches Einschreiten nicht ausgeschlossen. Die gesetzlich geregelte Hinwirkenspflicht ändert jedoch nichts daran, dass die Veröffentlichung der Bezüge nur mit der Maßgabe der Zustimmung des Betroffenen angeordnet werden kann, an der es hier fehlt.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 7 CE 12.370