Wen hat der Bundespräsidenten alles begnadigt?

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sieht keine Grundlage für einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Bundespräsidenten über die von ihm ausgesprochenen Begnadigungen.

Der Kläger ist Projektleiter eines Vereins, der ein Internet-Portal zur Förderung der Informationsfreiheit betreibt. Daneben ist er nach eigenen Angaben als freier Journalist tätig. Er begehrte von der Pressestelle des Bundespräsidialamtes eine Übersicht sämtlicher Begnadigungen durch den Bundespräsidenten in den Jahren 2004 bis 2021 mit den Namen der begnadigten Personen, dem Aktenzeichen der zugrundeliegenden Straf- oder Disziplinarverfahren, der diesen zugrundeliegenden Verfehlungen und dem Datum der Begnadigung.

Die auf Erteilung dieser Auskünfte gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin keinen Erfolg, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat nun auch die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen:

Der presserechtliche Auskunftsanspruch beziehe sich, so das Oberverwaltungsgerichts, allein auf behördliches Handeln im funktionalen Sinn. Der Bundespräsident handele bei der Ausübung des Begnadigungsrechts aber nicht als Behörde, sondern nehme als Verfassungsorgan ihm eingeräumte verfassungsrechtliche Befugnisse wahr.

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteil vom 4. April 2024 – 6 B 18/22