Dienstleistungskonzession für eine städtische Internetseite
Die Vergabe der Dienstleistungskonzession für den Betrieb der Internetseite der Landeshauptstadt Dresden ist vorerst gestoppt. Das Oberlandesgericht Dresden hat es der Landeshauptstadt Dresden im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt, ihr Verfahren zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession zur Vermarktung und zum Betrieb der Internetseite »www.dresden.de« durch Zuschlag auf der Basis von Wertungskriterien abzuschließen, deren konkreter Inhalt den Bietern nicht vor Abgabe von deren Angeboten bekannt gemacht worden ist.
Dem war eine Beschwerde der bisherigen Inhaberin der Dienstleistungskonzession für das Stadtportal der Landeshauptstadt Dresden vorausgegangen.
Das Oberlandesgericht Dresden hat damit einen vorbeugenden Rechtsschutz im Vergabebereich auch dann als zulässig angesehen, wenn ein bestimmtes Auftragsvolumen nicht erreicht wird. Der Konzessionsinhaber erhält hier von der Landeshauptstadt für den Betrieb des Stadtportals anstelle einer Vergütung die Befugnis, diese Internetseite(n) wirtschaftlich zu nutzen.
Seine Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit dem vergaberechtlichen Transparenzgebot begründet. Dies erfordere, die Kriterien, auf die es dem Auftraggeber ankomme, schon in den Vergabeunterlagen so zu konkretisieren, dass der Bieter die dahinterstehenden Wertungspräferenzen des Auftragsgebers erkennen und sein Angebot danach einrichten kann. Dies sei hier bei dem Wertungskriterium »Vermarktungskonzept« nicht der Fall gewesen. Die Landeshauptstadt habe über die Frage, was sie unter diesem Wertungskriterium erwartet und positiv bewerten will, noch nach Kenntnis der eröffneten Angebote eine Diskussion geführt.
Die Antragstellerin kann hingegen nicht verlangen, dass die Landeshauptstadt ungeachtet möglicher Korrekturen am Vergabeverfahren jegliche Entscheidung zu Gunsten eines anderen Bieters vorläufig unterlässt. Die Landeshauptstadt kann ihr vergaberechtswidriges Verhalten innerhalb des Verfahrens korrigieren.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 13. August 2013 – 16 W 439/13




