Auskunft über die eigenen Daten – vom Bundesnachrichtendienst
Der Anspruch eines Betroffenen auf Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten gegenüber dem Bundesnachrichtendienst ist erfüllt, wenn der Betroffene anhand der erteilten Auskunft erkennen kann, was der Bundesnachrichtendienst über ihn weiß, und in die Lage versetzt wird, gegen eine nach seiner Einschätzung rechtswidrige Datenverarbeitung gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz suchen zu können. Auf gegen den Bundesnachrichtendienst gerichtete Auskunftsbegehren findet die Datenschutz-Grundverordnung gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und dem Erwägungsgrund 16 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV keine Anwendung.
Der Bürger kann die Erteilung hierüber hinausgehender Auskünfte sowie die Gewährung von Zugang zu den näher bezeichneten Dokumenten aus der vom BND vorgelegten und aktualisierten Liste weder aufgrund des Auskunftsanspruchs des Betroffenen aus § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG noch im Rahmen des aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG herzuleitenden subsidiären Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren verlangen. Nichts Anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und eines auf Art. 10 EMRK gestützten Informationszugangsanspruchs. Die Datenschutz-Grundverordnung – und damit insbesondere deren Artikel 15 – ist in Bezug auf gegen den BND gerichtete Auskunftsansprüche nicht anwendbar.
Auskunftsanspruch aus § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG
Nach den für den Inhalt des Anspruchs aus § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG geltenden Maßgaben sind dessen Tatbestandsvoraussetzungen gegeben. Der BND hat den Anspruch allerdings bereits durch die in seinem Bescheid enthaltene, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor aktuelle Auskunft erfüllt. Der von ihr im gerichtlichen Verfahren vorgelegten und aktualisierten Liste von bei dem BND gespeicherten Veröffentlichungen bzw. Dokumenten, in denen der Name des Bürgers genannt werde, bedurfte es dafür nicht. Die begehrte Auskunft über die Herkunft und die etwaigen Empfänger von seitens des BND verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Zwecke der Verarbeitungen kann der Bürger nicht verlangen. Abgesehen hiervon hat der BND auch diese Fragen mit der dem Bürger erteilten Auskunft der Sache nach beantwortet. Es besteht kein Anlass zu bezweifeln, dass der BND die von ihr nach § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG geschuldeten Auskünfte vollständig erteilt hat. Einen Anspruch auf Gewährung von Zugang zu einzelnen von dem BND gespeicherten Dokumenten kann der Bürger auf diese Vorschrift nicht stützen.
Gemäß § 9 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG erteilt der BND dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person nach § 6 BNDG gespeicherten Daten, soweit der Betroffene hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt, es sei denn, der Auskunftserteilung stehen die in § 9 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 2 BVerfSchG enthaltenen Verweigerungsgründe entgegen. Nach § 9 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 3 BVerfSchG erstreckt sich die Auskunftspflicht des BND nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Diese Ausschlussregelung auf der Rechtsfolgenseite der Norm erfasst unabhängig von den Umständen des Einzelfalls sämtliche Angaben darüber, auf welche Weise der BND Daten erlangt und ob bzw. an wen er sie weitergegeben hat. Sie dient dem Schutz der Arbeitsweise des BND und des öffentlichen Interesses, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und damit die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Innerhalb des dergestalt definierten gesetzlichen Rahmens hat der Betroffene einen gebundenen Anspruch auf vollständige und richtige Auskunft. Dies bedeutet, dass der Inhalt der Auskunft mit dem Inhalt der beim BND gespeicherten Daten übereinstimmen muss. Der Auskunftsanspruch ist weder auf eine Überprüfung der Richtigkeit der gespeicherten Daten als solche gerichtet noch kann der Betroffene auf diesem Wege deren Berichtigung oder gar Löschung verlangen. Der Auskunftsanspruch ist erfüllt, wenn der Betroffene erkennen kann, was der BND über ihn weiß. Er muss durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz gegen einen unrechtmäßigen Umgang mit seinen Daten in Anspruch nehmen zu können. Hierfür ist es insbesondere bei umfangreichen Datenbeständen grundsätzlich ausreichend, dass der BND den Inhalt der gespeicherten Daten zusammenfasst und mit eigenen Worten wiedergibt. Eine wörtliche Wiedergabe des Inhalts der gespeicherten Daten kann nur im Ausnahmefall geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs Rechnung getragen werden kann1. Der Betroffenenanspruch aus § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG gewährt allein ein Recht auf Auskunft über die durch den BND verarbeiteten personenbezogenen Daten, nicht aber ein solches auf Einsicht in die Dateien oder Akten, in denen solche Daten enthalten sind2.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 9 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG in Gestalt des Hinweises auf einen konkreten Lebenssachverhalt und der Darlegung eines besonderen Auskunftsinteresses sind vor dem Hintergrund des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG tendenziell weit zu verstehen und dienen vor allem der Abwehr unspezifischer Ausforschungsanträge3. Sie sind entgegen der von dem BND im Verwaltungsverfahren vertretenen Ansicht im Fall des Bürgers erfüllt.
Der Bürger hat mit seinen Darlegungen betreffend seine Mitwirkung als IT-Sicherheitsexperte und Journalist an der medialen Berichterstattung über nachrichtendienstliche Aktivitäten sowie seine daran geknüpfte Vermutung, der BND könne seine Person betreffende Daten gespeichert haben, einen konkreten Lebenssachverhalt im Sinne der Anspruchsnorm benannt. Aus diesen Darlegungen ergibt sich, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für in vergleichbarer Weise tätige Journalisten anerkannt ist4, zugleich ein besonderes Interesse an der Auskunftserteilung.
Der BND hat den Betroffenenauskunftsanspruch durch die in dem Bescheid des BND enthaltenen, nach Mitteilung des BND zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts als Tatsachengericht noch aktuellen Angaben erfüllt, sodass der Auskunftsanspruch nach dem Rechtsgedanken des auch im öffentlichen Recht anwendbaren § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist5.
Insoweit können die für den Bürger ersichtlich uninteressanten Angaben über die notwendige Verarbeitung seiner im Zusammenhang mit dem Auskunftsantrag angefallenen personenbezogenen Daten außer Betracht bleiben. Entscheidend ist die von dem BND erteilte Auskunft, der BND habe kein nachrichtendienstliches Interesse an der Person des Bürgers, über diesen seien Erkenntnisse nicht erhoben, Informationen nicht zielgerichtet gesammelt und Daten in die Personalzentraldatei des BND nicht eingestellt worden. Gespeichert worden seien vielmehr (lediglich) im Rahmen einer sog. OSINT-Recherche in öffentlich zugänglichen Informationskanälen erfasste Veröffentlichungen, in denen der Bürger als Autor genannt werde oder in deren Fußnoten sein Name erscheine. Anhand dieser Auskunft kann der Bürger hinreichend erkennen, was der BND über ihn weiß. Auch wird er in die Lage versetzt, gegebenenfalls gegen eine nach seiner Einschätzung rechtswidrige Datenverarbeitung gerichtlichen Rechtsschutz suchen zu können.
Soweit der BND im gerichtlichen Verfahren im Sinne einer gütlichen Einigung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Liste von bei dem BND gespeicherten Veröffentlichungen mit Namensnennungen des Bürgers vorgelegt und diese Liste durch Nachmeldung von zwei Dokumenten aktualisiert hat, war sie dazu nicht verpflichtet. Die Liste belegt auch nicht, dass die dem Bürger mit dem Bescheid vom 17.02.2022 erteilte Auskunft dem BND als irreführend oder gar unrichtig anzusehen wäre. Dass es sich bei vier von dem Bürger bezeichneten Dokumenten aus dem Fundus der aktualisierten Liste nicht um seitens des BND im Rahmen einer OSINT-Recherche erfasste Veröffentlichungen mit Namensnennungen des Bürgers, sondern um nicht von dem BND stammende Dokumente handeln dürfte, in denen Veröffentlichungen des Bürgers oder solche mit seinem Namen benannt werden, ist irrelevant. Denn der wesentliche Gehalt der in dem Bescheid vom 17.02.2022 enthaltenen Auskunft bestand nicht darin, dass der BND die besagten Veröffentlichungen mit Namensnennungen des Bürgers selbst recherchiert habe. Maßgeblich war vielmehr die in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 15.06.2022 hervorgehobene Information, dass die Beiträge mit dem Namen des Bürgers öffentlich zugänglich seien. Dies ist auch bei den Beiträgen der Fall, die in den von dem Bürger bezeichneten Dokumenten genannt werden.
Nach § 9 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 3 BVerfSchG war der BND nicht verpflichtet, dem Bürger die begehrte Auskunft über die Herkunft der von dem BND verarbeiteten personenbezogenen Daten des Bürgers und die Empfänger von Übermittlungen solcher Daten zu erteilen. Dessen ungeachtet und mithin überobligationsmäßig hat der BND dem Bürger mit dem Bescheid vom 17.02.2022 zum einen – wie soeben dargelegt – der Sache nach mitgeteilt, dass die gespeicherten Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen stammen. Zum anderen enthält der genannte Bescheid die Auskunft, dass eine darüber hinausgehende Verarbeitung dieser Daten nicht stattgefunden habe. Damit wird die Frage nach etwaigen Empfängern von Datenübermittlungen verneint.
Über die Zwecke der von dem BND benannten Verarbeitungen von persönlichen Daten des Bürgers musste der BND gemäß § 9 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 3 BVerfSchG nicht Auskunft erteilen, weil insoweit offensichtlich die Befürchtung einer Ausforschung der Arbeitsweise des BND im Raum stand. Der BND hat es gleichwohl für vertretbar erachtet, dem Bürger in dem Bescheid vom 17.02.2022 mitzuteilen, die in Rede stehenden Veröffentlichungen mit Namensnennungen des Bürgers seien bei der Recherche zu bestimmten Themen erfasst worden, die für die Arbeit des BND relevant seien und über die in den öffentlich zugänglichen Dokumenten berichtet werde. Weitergehende Informationen über den Zweck der nachrichtendienstlichen Datenverarbeitung standen dem Bürger keinesfalls zu.
Das Bundesverwaltungsgericht ist überzeugt davon, dass der BND dem Bürger vollständig und richtig Auskunft erteilt hat. Aus den Akten, dem Vorbringen der Beteiligten oder dem Gesamtergebnis des Verfahrens ergeben sich keine Ansatzpunkte für weitere Sachverhaltsermittlungen nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO6.
Der bereichsverantwortliche Amtsträger des BND hat in seiner von dem Bundesverwaltungsgericht angeforderten dienstlichen Erklärung vom 10.09.2024 versichert, dass mit dem von dem BND zur dienstweiten Recherche personenbezogener Daten etablierten, von einer dafür zuständigen Organisationseinheit federführend koordinierten Routineverfahren alle geeigneten Ansätze zur Auffindung von verarbeiteten personenbezogenen Daten des Bürgers verfolgt worden seien. Der BND hat dieses Verfahren in ihrem Vortrag eingehend beschrieben. Es war nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts geeignet, eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Bürgers auch dann zu Tage zu fördern, wenn solche Daten im Wege einer von dem Bürger für möglich erachteten Übermittlung durch einen ausländischen Nachrichtendienst an den BND gelangt wären. Nach diesem Verfahren sind keine anderen als die von dem BND in dem Bescheid vom 17.02.2022 umschriebenen personenbezogenen Daten des Bürgers nachgewiesen worden.
Wie bereits erwähnt, hat der BND in der Liste von bei ihm gespeicherten Dokumenten mit Namensnennungen des Bürgers, die sie im gerichtlichen Verfahren, ohne dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre, vorgelegt und aktualisiert hat, einige wenige Dokumente nicht mit letzter Präzision umschrieben. Hieraus ergeben sich indes entgegen der Ansicht des Bürgers keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der vom BND erteilten Auskunft. Wie dargelegt, waren die betreffenden Umschreibungen in ihrem Kern – das heißt, der öffentlichen Zugänglichkeit der jeweiligen Beiträge mit dem Namen des Bürgers – zutreffend.
Der Bürger kann die von ihm begehrte Gewährung von Zugang zu vier von ihm bezeichneten Dokumenten aus der von dem BND im Gerichtsverfahren vorgelegten und aktualisierten Liste auf der Grundlage von § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG schon deshalb nicht verlangen, weil der BND im Rahmen der von ihr nach dieser Vorschrift geschuldeten Auskunftserteilung bereits zur Vorlage und Aktualisierung der Liste nicht verpflichtet war. Hinzu kommt, dass aus dem Betroffenenauskunftsanspruch generell kein Recht auf Akten- oder Dateieinsicht hergeleitet werden kann.
Subsidiärer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Auskunftsbegehren
Der Bürger kann seine Forderung auf Erteilung weiterer Auskünfte dem BND bzw. auf die Gewährung von Zugang zu einzelnen von dem BND gespeicherten Dokumenten nicht auf den aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG herzuleitenden subsidiären Anspruch des Betroffenen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Auskunftsbegehren stützen. Nach den für diesen Anspruch bestehenden Voraussetzungen ist mit ihm im Fall des Bürgers kein über das Maß des § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG hinausgehender Ertrag verbunden.
Besteht nach § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG kein Anspruch eines Betroffenen auf Erteilung der beantragten Auskunft über die von dem BND zu seiner Person gespeicherten Daten, so steht ihm aufgrund seines durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechts subsidiär ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber zu, ob und inwieweit über gespeicherte personenbezogene Daten antragsgemäß Auskunft erteilt wird. Der Regelungsgehalt des § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG erschöpft sich in der Normierung einer Auskunftspflicht und lässt die Befugnis, Auskunft nach Ermessen zu erteilen, unberührt. Der Ermessensanspruch kann sich grundsätzlich auch auf die Herkunft und die Empfänger von Übermittlungen personenbezogener Daten erstrecken. Das Ermessen hinsichtlich dieser Auskunft ist jedoch durch die in § 9 BNDG i. V. m. § 15 Abs. 3 BVerfSchG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers in dem Sinne vorstrukturiert, dass dem Geheimhaltungsinteresse an der Herkunft und den Empfängern von Übermittlungen personenbezogener Daten regelmäßig ein Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen einzuräumen ist, weil die Preisgabe dieser Informationen die künftige Erkenntnisgewinnung und damit die Aufgabenerfüllung des BND schwerwiegend beeinträchtigen würde7. Ein Anspruch auf Einsicht in Akten oder Dateien besteht nach dem Anspruch auf Auskunftserteilung nach Ermessen ebenso wenig wie nach § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG8.
Hiernach kann der Bürger im vorliegenden Fall aufgrund des Anspruchs auf Auskunftserteilung nach Ermessen nichts erhalten, was ihm nach den Maßstäben des § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG zu Recht versagt worden ist. Insbesondere hat ihm der BND – wie dargelegt, gemessen an der Anspruchsnorm des § 9 BNDG i. V. m. § 15 BVerfSchG überobligationsmäßig – Auskunft auch zu seinen Fragen nach der Herkunft, den etwaigen Übermittlungsempfängern und den Verarbeitungszwecken seiner in der Verfügung des BND befindlichen personenbezogenen Daten erteilt. Abgesehen davon hat der Bürger nichts dargelegt, was in Bezug auf die beiden erstgenannten Aspekte auf einen Ausnahmefall hindeuten würde, der ein Abgehen von dem insoweit vorstrukturierten Ermessen dem BND rechtfertigen könnte9.
Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
Aus dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG10, auf den sich der Bürger als Journalist berufen kann, ergeben sich für ihn im vorliegenden Fall keine weitergehenden Rechte. Insbesondere ist auch von diesem Anspruch eine Akten- bzw. Dateinutzung durch Einsichtnahme grundsätzlich nicht umfasst11. Er kann sich nur im Einzelfall zu einem Einsichtsanspruch verdichten, wenn andere Formen des Informationszugangs im Hinblick auf die begehrte Information unsachgemäß wären und nur auf diese Weise vollständige und wahrheitsgemäße Sachverhaltskenntnis vermittelt werden kann12. Eine solche Sondersituation besteht hier nicht. Sie ergibt sich entgegen der Ansicht des Bürgers auch nicht daraus, dass einige der von dem BND gespeicherten Dokumente in der von dem BND freiwillig vorgelegten und aktualisierten Liste falsch oder irreführend benannt worden wären. Der BND hat den Inhalt der betreffenden Dokumente vielmehr – wie dargelegt – im Kern zutreffend beschrieben.
Informationszugangsanspruch aus Art. 10 EMRK
Auf Art. 10 EMRK lässt sich – wie in der Regel13, so auch hier – ein weiter ausgreifender Informationszugangsanspruch nicht stützen.
Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO
An der Vorschrift des Art. 15 DSGVO ist das Auskunftsbegehren des Bürgers nicht zu messen. Die Datenschutz-Grundverordnung findet nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und ihrem Erwägungsgrund 16 i. V. m. Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV im Bereich der gegenüber dem BND erhobenen Auskunftsansprüche keine Anwendung14.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2024 – 6 A 3.22
- stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15.06.2016 – 6 A 7.14 – NVwZ 2016, 1487 Rn. 15 ff.; vom 24.01.2018 – 6 A 8.16, Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 16 ff.; und vom 24.02.2021 – 6 A 4.20, NVwZ-RR 2021, 665 Rn. 10 f.[↩]
- BVerwG, Urteile vom 31.01.2008 – 2 A 4.06 – NJW 2008, 1398 <1399> vom 24.01.2018 – 6 A 8.16, Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn.20; und vom 24.02.2021 – 6 A 4.20, NVwZ-RR 2021, 665 Rn. 11[↩]
- BVerwG, Urteile vom 28.11.2007 – 6 A 2.07, BVerwGE 130, 29 Rn. 24 ff., 32; und vom 15.06.2016 – 6 A 7.14, NVwZ 2016, 1487 Rn. 18 unter Verweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.10.2000 – 1 BvR 586/90 u. a., NVwZ 2001, 185 <186>[↩]
- BVerwG, Urteile vom 28.11.2007 – 6 A 2.07, BVerwGE 130, 29 Rn. 32; und vom 24.01.2018 – 6 A 8.16, Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 17[↩]
- dazu allgemein: BVerwG, Urteile vom 24.01.2018 – 6 A 8.16 - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 21; und vom 08.07.2021 – 6 A 10.20 – BVerwGE 173, 118 Rn. 28[↩]
- vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteile vom 24.01.2018 – 6 A 8.16, Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 24 ff.; vom 30.01.2019 – 6 A 1.17, BVerwGE 164, 269 Rn. 60 ff.; vom 24.02.2021 – 6 A 4.20, NVwZ-RR 2021, 665 Rn. 14 ff.; und vom 13.01.2022 – 6 A 7.20 , 6 A 8.20, BVerwGE 174, 342 Rn. 57[↩]
- stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 15.06.2016 – 6 A 7.14, NVwZ 2016, 1487 Rn.20 ff.; vom 24.01.2018 – 6 A 8.16, Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 29; und vom 24.02.2021 – 6 A 4.20, NVwZ-RR 2021, 665 Rn. 12 unter Anknüpfung an BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.10.2000 – 1 BvR 586/90 u. a., NVwZ 2001, 185 <186>[↩]
- BVerwG, Urteil vom 24.02.2021 – 6 A 4.20, NVwZ-RR 2021, 665 Rn. 18[↩]
- vgl. dazu allgemein: BVerwG, Urteil vom 24.01.2018 – 6 A 8.16, Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 29[↩]
- vgl. zu diesem: BVerwG, Urteile vom 08.07.2021 – 6 A 10.20 – BVerwGE 173, 118 Rn. 18; und vom 09.11.2023 – 10 A 2.23, NVwZ 2024, 573 Rn. 12[↩]
- BVerwG, Urteil vom 27.11.2013 - 6 A 5.13, Buchholz 402.71 BNDG Nr. 3 Rn. 24[↩]
- BVerwG, Urteil vom 30.01.2020 – 10 C 18.19 – BVerwGE 167, 319 Rn. 31[↩]
- BVerwG, Urteile vom 24.01.2018 – 6 A 8.16, Buchholz 402.71 BNDG Nr. 7 Rn. 34; vom 18.09.2019 - 6 A 7.18, BVerwGE 166, 303 Rn. 43; und vom 28.10.2021 – 10 C 3.20 – BVerwGE 174, 66 Rn. 28[↩]
- BVerwG, Urteil vom 18.09.2019 – 6 A 7.18, BVerwGE 166, 303 Rn. 43[↩]