Ausschluss politischer Parteien vom privaten Rundfunkt

Die Gesetzgebungskompetenzen des Grundgesetzes können von den Landesverfassungsgerichten (hier: vom Niedersächsischen Staatsgerichtshof) insoweit ausgelegt werden, als es um die Prüfung der Gesetzgebungsbefugnis des Landes für eine auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfende Norm des Landesrechts geht.

Art. 21 Abs. 3 GG, welcher eine ausschließliche Bundeskompetenz zur Regelung des Parteienrechts begründet, schließt nicht aus, daß im Rahmen der Landesgesetzgebungskompetenz über den Rundfunk Regelungen über den Zugang politischer Parteien zum privaten Rundfunk getroffen werden.

Das Ziel, Staatsferne, Überparteilichkeit sowie Meinungsvielfalt des Rundfunks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu sichern, rechtfertigt nicht den weitgehenden Ausschluß politischer Parteien von der Veranstaltung privaten Rundfunks.

Eine verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes ist dem Staatsgerichtshof verwehrt, wenn in den Gesetzesberatungen diese Auslegung einhellig ausgeschlossen worden ist.

Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 6. September 2005 – 4/04