Der deutsche Presse-Grosso und das europäische Kartellrecht
Dem Bundesverband Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e. V. bleibt es aufgrund einer Klage der Bauer Vertriebs KG untersagt, für Presse-Grossisten in Deutschland einheitliche Grosso-Konditionen u. a. mit Verlagen zu vereinbaren sowie Presse-Grossisten aufzufordern, individuelle Verhandlungen mit der Klägerin über Grosso-Konditionen zu verweigern. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die gegen ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Köln1 gerichtete Berufung des Bundesverbandes zurückgewiesen.
Die Befugnis des Bundesverbandes Deutscher Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Grossisten e. V., für seine Mitglieder einheitliche Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln und zu vereinbaren, verstößt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegen das Kartellverbot aus Art. 101 Abs. 1 AEUV. Dieses zentrale Verhandlungsmandat des Bundesverbandes bezwecke eine horizontale Wettbewerbsbeschränkung, da es einen Rabatt- und Konditionenwettbewerb zwischen den Presse-Grossisten und den Verlagen bzw. Nationalvertrieben verhindere. Es habe nämlich zur Folge, dass für alle verlagsunabhängigen Presse-Grossisten einheitliche Vertragskonditionen gelten.
Die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV ist, so das Oberlandesgericht Düsseldorf, entgegen der Auffassung des Bundesverbandes auch nicht gem. Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AUEV ausgeschlossen. Bei den Presse-Grossisten handele es sich nicht um „betraute“ Unternehmen im Sinne dieser Norm. Eine solche „Betrauung“ ließe sich insbesondere nicht aus dem auch unter Beteiligung des Bundesverbandes Mitte 2013 mit der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) neu eingefügten § 30 Abs. 2a) GWB herleiten. Diese Vorschrift lege den Presse-Grossisten keine Verpflichtung auf, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Insbesondere werde ihnen nicht die Aufgabe übertragen, zur Erhaltung der Pressevielfalt Zeitungen und Zeitschriften ohne Rücksicht auf privatwirtschaftliche Gesichtspunkte an den stationären Einzelhandel zu vertreiben, also die Verpflichtung, die Presseerzeugnisse auch dann zu vertreiben, wenn dies im Einzelfall unrentabel sei.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2014 – VI – U (Kart) 7/12
- LG Köln, Urteil vom 14.02.2012 – 88 O (Kart) 17/11[↩]




