Keine Fernsehschüssel für ausländische Mieter?

Die Voraussetzungen, unter denen einem ausländischen Mieter gegen den Vermieter ein Anspruch auf Genehmigung der Installation einer Parabolantenne zum Empfang ausländischer Fernseh- und Hörfunkprogramme zustehen kann, auch wenn das Haus mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet ist, sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts geklärt1.

Eine bestimmte Anzahl von Sendern mit muttersprachlichem Programmangebot hat der Bundesgerichtshof bisher nicht gefordert und lässt sich auch nicht festlegen. Für das gegen das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG abzuwägende Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG kommt es nicht auf die Quantität, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung der über den Kabelanschluss zu empfangenden Sender an. Die qualitative Bandbreite des muttersprachlichen Informationsangebots hängt nicht von der Anzahl der betreffenden Sender ab, sondern kann auch von nur wenigen Sendern gewährleistet sein.

Bei der erforderlichen Abwägung, ob das Informationsrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG im konkreten Fall das Eigentumsrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG überwiegt, ist auch zu berücksichtigen, dass mittlerweile – über das Kabelangebot hinaus – Informationssendungen des polnischen Fernsehens im Internet allgemein zugänglich sind. Dabei ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unerheblich, dass dieses Informationsangebot auf den polnischsprachigen Internetportalen, wie tvp.pl, kostenpflichtig ist. Die Informationsfreiheit gewährleistet den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), aber nicht dessen Kostenlosigkeit2. Dass die Mieter nicht imstande wären, die für die entsprechenden Programmangebote zu entrichtenden Kosten zu tragen, haben sie – im vorliegenden Fall – nicht dargelegt.

Auch der Umstand, dass den Mietern im vorliegend entschiedenen Fall – vor der Umstellung auf den Kabelempfang – die Anbringung einer Parabolantenne vom Vermieter gestattet worden war, führt nicht zu einer anderen Abwägung. Denn diese Erlaubnis war zeitlich beschränkt. Sie bestand nach dem Mietvertrag nur solange, bis der Vermieter dem Mieter eine gleichwertige technische Empfangsmöglichkeit zur Verfügung stellt, die gewährleistet, dass der Mieter die Fernseh- und Rundfunkprogramme empfangen kann, auf deren Empfang er einen rechtlichen Anspruch hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2013 – VIII ZR 268/12

  1. BGH, Urteile vom 10.10.2007 – VIII ZR 260/06, NJW 2008, 216; vom 16.05.2007 – VIII ZR 207/04, NJW-RR 2007, 1243; vom 16.11.2005 – VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062; vom 02.03.2005 – VIII ZR 118/04, NJW-RR 2005, 596; BGH, Beschlüsse vom 16.09.2009 – VIII ZR 67/08, NJW 2010, 436; vom 17.04.2007 VIII ZR 63/04, WuM 2007, 380; BVerfGE 90, 27, 32 ff.; BVerfG, NJW-RR 2005, 661; BVerfG, GE 2007, 902[]
  2. BVerfG, NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, BayVBl 2005, 691; BGH, Beschluss vom 17.04.2007 – VIII ZR 63/04, aaO Rn. 4[]