Public Value-Angebote – und der gesellschaftliche Mehrwert von Teleshopping

Die Landesanstalt für Medien NRW muss neu darüber entscheiden, ob ein Teleshoppingsender in die Liste der sogenannten Public Value-Angebote aufgenommen wird.

Als Public Value-Angebote werden TV-Programme bezeichnet, die einen gesellschaftlichen Mehrwert bieten, indem sie in besonderem Maße einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Angebote mit Public Value-Status müssen in Benutzeroberflächen, beispielsweise auf Smart-TVs, leicht auffindbar sein.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat jetzt der auf Aufnahme in die Public Value-Liste gerichteten Klage eines Teleshopping-Senders gegen die Landesanstalt für Medien NRW teilweise stattgegeben:

Ob der Teleshopping-Sender in die Liste aufgenommen wird, muss die Landesmedienanstalt auf Grundlage einer nur auf bestimmte Fehler überprüfbaren eigenen Beurteilung entscheiden. Hier fehlte jedoch eine ausreichende Begründung der Entscheidung, die es dem Gericht erst ermöglicht hätte, solche Beurteilungsfehler zu erkennen. Zudem hat die Landesmedienanstalt ihr Bewertungssystem für den Public Value nicht konsequent angewendet.

Deshalb ist die Landesmedienanstalt verpflichtet, neu über die Aufnahme des Teleshopping-Senders in die Public Value-Liste zu entscheiden. Dabei ist sie an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden, wonach das Angebot des Teleshopping-Senders weder nachrichtliche Berichterstattung über politisches und zeitgeschichtliches Geschehen noch Programminhalte mit lokalen oder regionalen Informationen beinhaltet. Vielmehr dienen Berichte über die lokale oder regionale Herkunft oder den lokalen oder regionalen Hersteller lediglich der Vermarktung des betreffenden Produktes.

Bei zwei weiteren Klagen von Teleshoppingsendern mit Sitz in Bayern hat die Kammer die örtliche Zuständigkeit der nordrhein-westfälischen Landesmedienanstalt beanstandet. Hier obliegt es der örtlichen zuständigen Landesmedienanstalt, ggf. eine neue Entscheidung zu treffen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 31. Oktober 2024 – 27 K 4656/22 – 27 K 4838/22 und 27 K 4926/22