Wenn der Künstler eine Kopie verkauft…
Hat der Künstler dem Erwerber des streitgegenständlichen Gemäldes eine Einwilligung nach § 23 Satz 1 UrhG in die Veröffentlichung und Verwertung des umstrittenen Gemäldes eingeräumt, so ist dies bei einem Kunstwerk, dass wahrscheinlich nicht von diesem Künstler stammt, sondern nur eine Kopie ist, als eine Umgestaltung seines geschützten Werkes im Sinne der Vorschrift anzusehen ist1. Die Einwilligung stellt sich in der Regel als Einräumung gegenständlicher Nutzungsrechte dar. Sie kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen2, also auch durch den Verkauf des Gemäldes, das in einer Umgestaltung besteht.
Die Einwilligung nach § 23 Satz 1 UrhG ist als Verfügungsgeschäft ihrer Natur nach nicht frei widerruflich. In Bezug auf die Urheberbezeichnung auf dem Gemälde kann das Namensrecht nicht weiter gehen als das Urheberrecht.
Dabei reicht es aus, dass der Künstler Verkäufe in seinem Atelier durch Mitarbeiter geduldet oder auch nur den Anschein einer Einwilligung hat aufkommen lassen. Bei der Einwilligung nach § 23 Satz 1 UrhG handelt es sich zwar um ein Verfügungsgeschäft3 und bei ihm gibt es keinen gutgläubigen Erwerb. Das schließt aber die Anwendung bürgerlich-rechtlicher Rechtsscheinvorschriften des Vertretungsrechts sowie der allgemeinen Grundsätze des Schutzes von Treu und Glauben nicht aus4.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – I -20 U 167/12
- vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, UrhG, § 23 Rn. 1, 25[↩]
- Loewenheim, a.a.O. Rn. 26; Lütje, a.a.O. Rn. 68[↩]
- Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 31 Rn. 6ff.[↩]
- Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht.03. Auflage, § 83 III; Schricker/Loewenheim, a.a.O., vor § 28, Rn. 102[↩]




