Anspruch auf Informationszugang – trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bevollmächtigten

Ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist nicht schon deswegen rechtsmiss­bräuchlich, weil der Bevollmächtigte rechtsmissbräuchlich vorgeht.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall stellten die Prozessbevollmächtigten der Kläger im Jahr 2015 beim Bundesministerium der Finanzen und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für mehr als 500 geschädigte Anleger der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG gleichlautende Anträge auf Informa­tionen über die Wohnungs­baugesellschaft. Das Bundesministerium lehnte diese Anträge zum überwiegenden Teil ab.

Die schon zuvor in sämtlichen Fällen erhobenen Klagen blieben vor dem Verwaltungsgericht Berlin, soweit sie nicht zurückgenommen wurden, wegen rechtsmissbräuchlicher Klageerhebung ohne Erfolg1. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die von einigen Klägern eingelegten Berufungen zurückgewiesen2. Dem Informationszugangsanspruch stehe, so das OVG, angesichts der massenweisen Einzelantragstellung und anschließenden Klageerhebung unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger sei es allein darum gegangen, für sich möglichst weitgehende Gebührenansprüche zu generieren.

Die hiergegen gerichteten Revisionen hatten nun vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg: Das Informationsbegehren der Kläger ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Prozessbevollmächtigte sich möglicherweise rechtsmissbräuchlich verhält. Das ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller selbst nicht um die begehrte Information geht, sondern nur um die Gebührenansprüche seines Bevollmächtigten. Da derartige Feststellungen fehlen, ist davon auszugehen, dass das Informationsinteresse des vertretenen Antragstellers bestand und auch während des Rechtsstreits fortbesteht. Das Verhalten des Bevollmächtigten außerhalb des eigenen Mandats ist einem Antragsteller nicht zuzurechnen.

Eine eigene Sachentscheidung zu den Informationsbegehren war dem Bundesverwaltungsgericht allerdings wegen fehlender Tatsachenfeststellungen verwehrt, so dass es Verfahren an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen hat.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 24. November 2020 – 10 C 12.19

  1. VG Berlin, Urteilevom 27.04.2017 – 2 K 630.15 u.a.[]
  2. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22.02.2018 – 12 B 16.17 u.a.[]