Bewertungsportale – und das Datenschutzargument

Das Internetportal „www.fahrerbewertung.de“ ist nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner derzeitigen Ausgestaltung datenschutzrechtlich unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat damit Anordnungen der NRW-Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Umgestaltung der Plattform bestätigt.

Auf dem Online-Portal kann das Fahrverhalten von Verkehrsteil­nehmern und -teilnehmerinnen unter Angabe des Kfz-Kennzeichens im Wesentlichen anhand eines Ampelschemas (grün = positiv, gelb = neutral, rot = negativ) bewertet werden. Die abgegebenen Bewertungen können von jedermann ohne Regist­rierung eingesehen werden. Die Landesbeauftragte für Datenschutz sieht darin einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Sie gab der Portalbetreiberin unter anderem auf, die Plattform so umzugestalten, dass nur noch der jeweilige Halter oder die jeweilige Halterin eines Fahrzeugs die dafür abge­gebenen Bewertungen einsehen kann und sich zu diesem Zweck zuvor registrieren muss.

Die dagegen erhobene Klage hatte das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen:

Das Bundesdatenschutzgesetz sei vorliegend anwendbar, insbesondere handele es sich bei den zu bestimmten Kfz-Kennzeichen abgegebenen Bewertungen um personenbezogene Daten. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiege das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Kraftfahrzeughalter und -halterinnen ge­genüber den Interessen der Portalbetreiberin sowie der Nutzer und Nutzerinnen des Portals, weil eine vollständig anonyme Bewertung von in der Regel privat motiviertem Verhal­ten für eine unbegrenzte Öffentlichkeit einsehbar sei.

Dem stünden keine gewichti­gen Interessen der Portalbetreiberin und der Portalnutzer und -nutzerinnen entgegen. Insbe­sondere das Ziel, die Fahrer zur Selbstreflexion anzuhalten, könne auch unter Gel­tung der Anordnungen erreicht werden.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 13 K 6093/15