Das Foto von der Fototapete
Die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet verletzt nicht die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien.
In den drei jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen aus Düsseldorf hatte jeweils ein von einem Berufsfotografen gegründetes Unternehmen geklagt, das von dem Fotografen angefertigte Lichtbilder als Fototapeten vermarktet.
- Im ersten Verfahren1 erwarb die beklagte Käuferin über eine Internetseite eine Fototapete, auf der eine Fotografie abgedruckt ist, an der die Vermarkterin Rechte beansprucht. Die Käuferin ließ die Tapete an einer Wand in ihrem Haus anbringen. Die Tapete war in mehreren Videobeiträgen auf ihrem Facebook-Auftritt im Hintergrund zu sehen.
- Im zweiten Verfahren2 stellte die beklagte Web- und Medienagentur ein Bildschirmfoto der von ihr gestalteten Internetseite eines Tenniscenters auf ihrer eigenen Internetseite ein. Auf dem Bildschirmfoto ist der Gastraum des Tenniscenters mit einer Fototapete zu sehen, an deren Bildmotiv die Vermarkterin die Urheberrechte beansprucht.
- Im dritten Verfahren3 verwendete der beklagte Hotelier eine Fototapete mit einem Bildmotiv, an dem die Vermarkterin Rechte beansprucht, als Wandtapete in einem Zimmer des von ihm betriebenen Hotels. Die Wandtapete ist auf einem Foto erkennbar, mit dem der Beklagte seine Dienstleistungen im Internet bewarb.
Die Vermarkterin ist der Auffassung, die Abbildungen der Fototapeten auf Fotos und Videos im Internet verletze die ihr vom Fotografen eingeräumten Nutzungsrechte an den auf den Tapeten abgedruckten Fotografien. Sie hat die Beklagten in allen Verfahren auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten sowie den Hotelier im dritten Verfahren3 zusätzlich auf Auskunft über den Umfang der Verwendung der Fotografie in Anspruch genommen. Das erstinstanzlich mit allen drei Klagen befasste Amtsgericht Düsseldorf hat alle drei Klagen abgewiesen4, das Landgericht Düsseldorf die Berufungen der Vermarkterin zurückgewiesen5. Und der Bundesgerichtshof hat nun in allen drei Fällen auch die vom Landgericht zugelassenen Revisionen der Vermarkterin als unbegründet abgewiesen:
Die auf § 97 Abs. 1 und 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG sowie § 242 BGB gestützten Ansprüche auf Schadensersatz, Erstattung der Abmahnkosten und Auskunftserteilung sind unbegründet, weil der durch die Beklagten jeweils vorgenommene Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung – wie das Landgericht Düsseldorf mit Recht angenommen hat – aufgrund einer konkludenten Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt war.
Ob ein Verhalten des Berechtigten als schlichte Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht anzusehen ist, hängt von dem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ab. Dabei ist maßgeblich, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Berechtigte rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht.
Das Landgericht Düsseldorf ist in allen Verfahren in rechtsfehlerfreier tatgerichtlicher Würdigung und im Einklang mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet – sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken – üblich ist und damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten lag. Dem Urheber steht es frei, im Rahmen des Vertriebs vertraglich Einschränkungen der Nutzung zu vereinbaren und auf solche Einschränkungen – etwa durch das Anbringen einer Urheberbezeichnung oder eines Rechtsvorbehalts – auch für Dritte erkennbar hinzuweisen. Daran fehlte es in den Streitfällen.
Das Landgericht Düsseldorf ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich auch die im zweiten Verfahren2 in Anspruch genommene Web- und Medienagentur auf eine wirksame konkludente Einwilligung berufen konnte. Die Wirksamkeit einer Einwilligung setzt nicht voraus, dass sie gegenüber demjenigen erklärt wird, der in Urheberrechte eingreift. Ausreichend ist ein Verhalten des Berechtigten, dem aus der Sicht eines objektiven Dritten die Bedeutung zukommt, dass der Berechtigte den Eingriff in seinen Rechtskreis gestattet. Nicht nur die Käufer von ohne Einschränkungen veräußerten Fototapeten, die ihre Räumlichkeiten damit dekorieren, Fotografien und Videoaufnahmen dieser Räume fertigen und diese im Internet einstellen, können sich auf eine konkludente Einwilligung des Urhebers in die dabei erfolgende Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung der für die Fototapete verwendeten Fotografie berufen. Vielmehr können sich auch Dritte auf eine konkludente Einwilligung des Fotografen stützen, wenn ihre Nutzungshandlungen aus objektiver Sicht als üblich anzusehen sind.
Der Bundesgerichtshof hat außerdem die in allen Verfahren getroffene Annahme des Landgerichts Düsseldorf gebilligt, dass Ansprüche wegen Verletzung des Urheberbenennungsrechts gemäß § 13 Satz 2 UrhG nicht bestehen, weil der Urheber im Rahmen des Vertriebs der Fototapeten auf dieses Recht durch schlüssiges Verhalten verzichtet hat.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 11. September 2024 – I ZR 139/23 – I ZR 140/23 und I ZR 141/23
- BGH – I ZR 139/23[↩]
- BGH – I ZR 140/23[↩][↩]
- BGH – I ZR 141/23[↩][↩]
- AG Düsseldorf, Urteile vom 13.12.2022 – 13 C 65/22, 13 C 62/22 und 13 C 64/22[↩]
- LG Düsseldorf, Urteile vom 27.09.2023 – 12 S 23/22, 12 S 24/22 und 12 S 25/22[↩]




