Das Promibild für die Marketing-Aktion einer Zeitung
Es stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den vermögensrechtlichen Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (hier: eines prominenten Schauspielers) dar, wenn dessen Bild und Namen zur Bebilderung eines „Urlaubslottos“ einer Sonntagszeitung genutzt wird.
Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf die Klage eines Schauspielers, der im Zeitraum von 2014 bis 2019 in der ZDF-Serie „Das Traumschiff“ den Kapitän spielte, gegen die Verlegerin der Sonntagszeitung.
Am 18. Februar 2018 erschien in dieser Sonntagszeitung unter der Überschrift „Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise“ ein Artikel zur Aktion „Urlaubslotto“. Hierfür wurde bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der Überschrift befand sich ein Foto, auf dem der Schauspieler als Kapitän mit zwei anderen Schauspielern der Serie in ihren jeweiligen Rollen abgebildet war. Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein und wurde durch eine Bildunterschrift ergänzt, in der auch der bürgerliche Name des Schauspielers genannt war. Unterhalb des Fotos wurde das „Urlaubslotto“ erläutert. Zudem waren dort vier stilisierte Reisekoffer abgebildet. Jeder Koffer war mit einem aufgedruckten individuellen Zahlencode versehen. Die Leser konnten bis zum 24. Februar 2018 um 24 Uhr per Anruf oder SMS an eine Mehrwertdienstenummer zu regulären Kosten von jeweils 50 Cent überprüfen, ob auf diese Zahlencodes ein Bargeldgewinn von 100 €, 1.000 € oder 5.000 € entfiel. Unter allen Teilnehmern wurde außerdem als Hauptgewinn eine 13-tägige Kreuzfahrt verlost. Dies wurde im unteren Teil des Artikels unter der Überschrift „So können Sie auf dem Luxusschiff in See stechen“ näher ausgeführt.
Im Wege der Stufenklage hat der Schauspieler die Verlegerin auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Erstattung von Abmahnkosten (erste Stufe) und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (zweite Stufe) in Anspruch genommen. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Köln hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilurteil stattgegeben1. Die hiergegen gerichtete Berufung der Verlegerin hat das Oberlandesgericht Köln unter Neufassung des erstinstanzlichen Urteilstenors zurückgewiesen2. Der Bundesgerichtshof hat nun auch die Revision der Verlegerin, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt hat, überwiegend zurückgewiesen. Lediglich hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Köln hat den Unterlassungsanspruch mit Recht zuerkannt, befand der Bundesgerichtshof. Die Verlegerin hat in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild des Schauspielers eingegriffen. Die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, ist wesentlicher – vermögensrechtlicher – Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Ein Eingriff in dieses Recht folgt im Streitfall bereits daraus, dass die Verwendung des Fotos – wie vom Oberlandesgericht Köln rechtsfehlerfrei angenommen – zu einem gewissen Imagetransfer vom Schauspieler in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens der Verlegerin geführt hat.
Dieser Eingriff ist rechtswidrig. Eine Einwilligung des Schauspielers (§ 22 Satz 1 KUG) liegt nicht vor. Die Beurteilung, ob das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen ist und damit ohne Einwilligung des Abgebildeten genutzt werden darf, erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse des Schauspielers am Schutz seiner Persönlichkeit und dem von der Verlegerin wahrgenommenen Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Mit Recht hat das Oberlandesgericht Köln die Interessen des Schauspielers höher gewichtet als die der Verlegerin. Zu Gunsten der Verlegerin ist zu berücksichtigen, dass sie ein Foto genutzt hat, das auch als Symbolbild für eine Kreuzfahrt im Sinne einer „Traumreise“ steht und sich dadurch teilweise von der Person des Schauspielers gelöst hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Foto – selbst in einem redaktionellen Kontext – schrankenlos für die Bebilderung einer Kreuzfahrt genutzt werden darf. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die Interessenabwägung einzustellen. Diese fällt zu Gunsten des Schauspielers aus. Das Oberlandesgericht Köln hat zutreffend angenommen, die Veröffentlichung des Bildnisses sei nicht geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Es hat der überwiegend kommerziellen Nutzung des Bildnisses des Schauspielers daher mit Recht entscheidende Bedeutung beigemessen. Die Informationen, die der Beitrag mit Blick auf die Person des Schauspielers und seine Rolle als Kapitän in der Fernsehserie „Das Traumschiff“ enthält, sind der Bewerbung des „Urlaubslottos“ der Verlegerin funktional untergeordnet. Die Verlegerin hat ihr Gewinnspiel dadurch aufgewertet, dass sie eine gedankliche Verbindung zwischen dem ausgelobten Hauptpreis einer Kreuzfahrt und der Fernsehserie „Das Traumschiff“ hergestellt hat.
Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht Köln zudem einen Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen des Schauspielers bejaht.
Ein Anspruch auf Auskunft über die Druckauflage der Sonntagszeitung der Verlegerin vom 18. Februar 2018 steht dem Schauspieler im hier entschiedenen Fall jedoch nicht zu. Zur Bezifferung seines Anspruchs kann er sich auf die im Internetauftritt der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern (IVW) verfügbare Durchschnittsauflage im I. Quartal 2018 stützen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 207/19
- LG Köln, Urteil vom 30.01.2019 – 28 O 216/18[↩]
- OLG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 15 U 39/19[↩]