Das vermutete „Verhältnis“ eines Ehepaares
Ein Internet-Magazin darf über wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre regelmäßig berichten. Äußerungen über ein „Verhältnis“ eines Ehepaares werden von diesem Recht mit umfasst. Eine solche wahre Tatsachenbehauptung aus der Sozialsphäre kann nicht deshalb verboten werden, weil dem Reporter zum Zeitpunkt der Äußerung die Wahrheit nicht bewusst war.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Unterlassung von Veröffentlichungen über ein vermutetes Verhältnis abgewiesen und ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Köln1 aufgehoben. Geklagt hatte Carolin Kebekus, die sich damit gegen Berichte eines Online-Magazins über ein vermutetes „Verhältnis“ mit dem Kabarettisten Serdar Somuncu gewehrt hat.
In diesem Verfahren hatte das Oberlandesgericht Köln prozessual davon auszugehen, dass die beiden Kabarettisten sogar miteinander verheiratet sind. Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz so viele Anhaltspunkte füreine Ehe zwischen den Kabarettisten vorgetragen, dass das einfache Bestreiten der Klägerin, sie sei jedenfalls nicht seit 2012 mit Herrn Somuncu verheiratet, nicht mehr ausgereicht hat. U.A. haben sich aus öffentlich einsehbaren Informationen Anhaltspunkte für eine Ehe ergeben. Daher sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Ehe der Kabarettisten als unstreitig zu behandeln. Anders als im Strafrecht darf ein Gericht im Zivilrecht den Sachverhalt nicht von Amts wegen weiter aufzuklären versuchen.
In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Köln ausgeführt, dass die Berichterstattung über ein „Verhältnis“ der Kabarettisten zulässig ist – wenn das Bestehen der Ehe als unstreitig vorausgesetzt wird. Eine Eheschließung sei dem Bereich der sogenannten „Sozialsphäre“ zuzuordnen. Über wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre dürfe regelmäßig berichtet werden. Der Bericht über ein „Verhältnis“ der Ehepartner werde von diesem Recht mit umfasst. Es liege auch keine Ausnahme vor, etwa weil Serdar Somuncu besonders sensible Themen satirisch behandle (u.a. Lesungen von Textstellen aus Hitlers „Mein Kampf“) und daher möglicherweise die Gefahr gewaltsamer Übergriffe durch Neonazis bestehe. Denn die Klägerin sei in ihrer kabarettistischen Tätigkeit selbst mit entsprechenden Themen in der Öffentlichkeit präsent (u.a. das Video „Wie blöd du bist“).
Allerdings hat das Oberlandesgericht Köln auch betont, dass von Medien nicht folgenlos über bloße „Gerüchte“ berichtet werden darf. In diesem Fall liege eine Besonderheit vor: Hier hat der Beklagte mit diesem „Gerücht“ – auch wenn er dies zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (wohl) nicht gewusst hat – eine wahre Tatsache aus der Sozialsphäre behauptet. Eine wahre Tatsachenbehauptung aus der Sozialsphäre kann aber nicht deswegen verboten werden, weil die Wahrheit dem Äußernden zum Äußerungszeitpunkt nicht bewusst sei.
Aus diesen Gründen ist die Klage abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben worden. Die Revision ist nicht zugelassen worden, da sich die Entscheidung mit der Zulässigkeit der Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall befasst und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 6. April 2017 – 15 U 92/16
- LG Köln, Urteil vom 18.05.2016 – 28 O 417/15[↩]