Datenschutz für Bundestagsabgeordnete
Der Schutz personenbezogener Daten von Abgeordneten des Deutschen Bundestages kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Presseauskünfte zur Büroausstattung ausschließen.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Amtsausstattung nach dem Abgeordnetengesetz für einen Betrag von derzeit 12 000 € jährlich Gegenstände für den Büro- und Geschäftsbedarf anzuschaffen (Sachmittelpauschale). Zu diesem Zweck hat die Verwaltung des Deutschen Bundestages für jeden Abgeordneten ein Sachleistungskonto eingerichtet.
In den beiden hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen hatte der Redakteur einer Tageszeitung geklagt. Im Anschluss an Presseberichte über das Einkaufsverhalten von Abgeordneten forderte er von der beklagten Verwaltung des Deutschen Bundestages, ihm Zugang zu allen Unterlagen über den Erwerb von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras aus der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete im Jahr 2009 zu gewähren sowie Ablichtungen von diesen Unterlagen auszuhändigen1. Darüber hinaus begehrte er, ihm unter Nennung der Namen Auskunft über den Erwerb von iPods aus der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete im ersten Halbjahr 2010 zu erteilen2. Nachdem die Bundestagsverwaltung die begehrten Auskünfte verweigerte, erhob der Kläger in beiden Fällen Klage, die in den Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht Berlin3 und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg4 auch insoweit erfolglos blieben, als sie auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gestützt waren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die Revisionen des Redakteurs zurückgewiesen:
Die Bundestagsabgeordneten haben, befand das Bundesverwaltungsgericht, ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit von Informationen über die Inanspruchnahme ihrer Sachmittelpauschale, weil es sich um personenbezogene Daten handelt, die von der Freiheit des Mandats geschützt sind. Die Schutzwürdigkeit dieses Interesses an Vertraulichkeit ist allerdings gemindert, wenn – namentlich auf der Grundlage zunächst ohne Namensnennung erteilter oder zusammengefasster Angaben – konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche, insbesondere nicht mandatsbezogene Inanspruchnahme der Sachmittelpauschale durch Abgeordnete vorliegen. In einem solchen Fall überwiegt das grundrechtlich geschützte Informationsinteresse der Presse, auch unter Nennung der Namen über die Anschaffungen von Abgeordneten Auskunft zu erhalten. Ein solcher Fall war hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 und 6 C 66.14
- BVerwG – 6 C 65.14[↩]
- BVerwG – 6 C 66.14[↩]
- VG Berlin, Urteile vom 11.11.2010 – 2 K 35.10; und vom 01.09.2011 – 2 K 178.10[↩]
- OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 07.06.2012 – 12 B 34.10 und 12 B 40.11[↩]