Die Meinungsäußerung in der Tageszeitung – und der Mindestbestand tatsächlicher Anknüpfungstatsachen
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde einer Herausgeberin einer Tageszeitung stattgegeben und festgestellt, dass die Zeitungsherausgeberin in ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt ist, indem ihr die Äußerung „Den Staat lehne [der Antragsteller] (…) ab“ mit der Begründung gerichtlich untersagt wurde, dass für diese Meinung kein Mindestbestand an tatsächlichen Anknüpfungstatsachen festzustellen sei. Die Berichterstattung betrifft einen Beitrag über eine aus Sicht ehemaliger Mitglieder sektenähnliche Gemeinschaft, der der Antragsteller des Ausgangsverfahrens vorstehe.
Die Zeitungsherausgeberin hat in der Onlineausgabe ihrer Tageszeitung am 4.09.2020 einen Beitrag mit dem Titel „Aussteiger packen aus: So geht es in der Guru-Gemeinschaft zu“ veröffentlicht. Der Bericht beleuchtet kritisch inhaltliche Ausrichtung, Strukturen und Hierarchien innerhalb einer aus Sicht ehemaliger Mitglieder sektenähnlichen Gemeinschaft, der der Antragsteller des Ausgangsverfahrens vorstehe. In dem Beitrag heißt es unter Bezugnahme auf die Aussage einer ehemaligen „Schülerin“: „Den Staat lehne [der Antragsteller] (…) – der sich seine Seminargebühren auch in bar bezahlen lässt – ab (…)“. Anders als in der Ausgangsinstanz noch das Landgericht Frankfurt a.M. untersagte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Wege einer einstweiligen Verfügung die Verbreitung der angegriffenen Äußerung1. Trotz des grundsätzlichen Vorrangs freier Meinungsäußerung sei die Äußerung einer abschätzigen Meinung unzulässig, wenn gemessen an der Eingriffsintensität kein Mindestbestand an tatsächlichen Anknüpfungstatsachen festzustellen sei. Vorliegend fehle es an Anknüpfungstatsachen, die ansatzweise die Meinung belegten, dass der Antragsteller tatsächlich in einem weiten Sinne den Staat ablehne.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Zeitungsherausgeberin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts und rügt eine Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit. Das Bundesverfassungsgericht sah dies ebenso und gab der Verfassungsbeschwerde statt:
ie Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Herausgeberin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits entschieden2. Dies gilt namentlich für die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung3, für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen4, für das Gebot einer Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungs- und Pressefreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits5 sowie für die bei Tatsachenbehauptungen an ihren Wahrheitsgehalt zu stellenden Anforderungen6. Danach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Herausgeberin in ihren Grundrechten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.
Hinsichtlich des Inhalts der Berichterstattung ergeben sich Umfang und Grenzen des grundrechtlichen Schutzes aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, die die Verbreitung von Meinungen und Tatsachen ohne Rücksicht auf Form und Kommunikationsmittel schützt7. Allerdings gehört es gerade zu den Aufgaben der Presse, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren8, was eine Verstärkung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Schutzes begründen kann9. Mit der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wird die Presse über die Meinungsäußerungsfreiheit hinaus in ihrer institutionellen Eigenständigkeit geschützt. Sie reicht von der Beschaffung der Informationen bis zu deren Verbreitung10 und gewährleistet insbesondere das Recht, ein Presseerzeugnis in inhaltlicher und formaler Hinsicht nach eigenen Vorstellungen zu gestalten11. Die Gestaltungsfreiheit umfasst sowohl die Bestimmung, welche Themen behandelt und welche Beiträge in eine Ausgabe aufgenommen werden sollen, als auch die Entscheidung über die äußere Darbietung der Beiträge sowie ihre Platzierung innerhalb einer Ausgabe12.
Beide Grundrechte sind allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern finden ihre Schranken unter anderem gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und dem Recht der persönlichen Ehre. Hierzu gehören auch die im Streitfall vom Oberlandesgericht herangezogenen zivilrechtlichen Bestimmungen der § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, die dem von einer Berichterstattung Betroffenen im Fall der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Unterlassung der ihn beeinträchtigenden Berichterstattung gewähren. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist indes nicht vorbehaltlos garantiert, sondern wird nach Art. 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt, zu denen auch die Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gehört. Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Persönlichkeitsrecht daher in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange voraussetzt13.
Das einschlägige Fachrecht im Einzelfall auszulegen und anzuwenden ist dabei Aufgabe der Fachgerichte, die die betroffenen Grundrechte hierbei jedoch interpretationsleitend zu berücksichtigen haben, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt14. Ob der Einfluss des Grundrechts auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen und auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist, ist dabei nicht schon deshalb zu verneinen, weil das Ergebnis auch anders hätte ausfallen können15. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen16.
In Fällen der vorliegenden Art ist eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungs- und Pressefreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits vorzunehmen. Im Zuge der Abwägung sind die grundrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Maßgebend sind dabei eine Reihe von Prüfungsgesichtspunkten und Vorzugsregeln, die in der Rechtsprechung entwickelt worden sind, um eine größtmögliche Wahrung der beiderseitigen grundrechtlichen Positionen und Interessen bei der Beurteilung und Entscheidung über Fälle von Meinungsäußerungen zu ermöglichen. Das Ergebnis dieser Abwägung lässt sich wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls nicht generell und abstrakt vorausbestimmen17.
Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der beanstandeten Äußerung, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren18. Mehrdeutige Äußerungen sind auszuscheiden19. Die Anforderungen, die Art. 5 Abs. 1 GG an die Sinnermittlung von Äußerungen richtet, unterliegen dabei der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht, und zwar besonders dann, wenn es sich, wie etwa bei Strafurteilen, um einen intensiven Grundrechtseingriff handelt20. Bereits bei unzutreffender Erfassung oder Würdigung einer Äußerung kann daher ein Verstoß gegen Verfassungsrecht vorliegen, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat21.
Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind22. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind23, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist24. In Fällen, in denen beide Äußerungsformen miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden25.
Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht26. Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund. Außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen27, der Wahrheitsgehalt fällt dann aber bei der Abwägung ins Gewicht28. Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betreffen, dürfen nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB), vorausgesetzt, dass zuvor hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt wurden, wobei für die Medien grundsätzlich strengere Pflichten gelten als für Privatleute29. Gegen die Entwicklung derartiger Pflichten bestehen verfassungsrechtlich keine Einwände, sofern der Umfang dieser Sorgfaltspflichten von den Fachgerichten im Einklang mit den grundgesetzlichen Anforderungen bemessen wird30. Die Fachgerichte dürfen deshalb einerseits an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können31. Sie haben andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt32.
Von Bedeutung kann innerhalb der Abwägung auch sein, ob Äußerungen vom Äußernden selbst getätigt werden oder er Äußerungen Dritter verbreitet33. So darf bei überwiegendem Informationsinteresse auch über eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung eines Dritten berichtet werden, sofern sich der Verbreiter die berichtete Äußerung nicht zu eigen gemacht hat34. Ein solches Zueigenmachen liegt insbesondere vor, wenn die Äußerung eines Dritten in den eigenen Gedankengang so eingefügt wird, dass dadurch die eigene Aussage unterstrichen werden soll35. Auch bei der Bemessung etwaiger im Rahmen der Abwägung insoweit maßgeblicher Sorgfalts- oder Distanzierungspflichten haben die Fachgerichte allerdings die Ausstrahlungswirkungen des Grundrechts der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen und hierbei ferner, dass die Verbürgungen des Art. 10 Abs. 1 EMRK in ihrer Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfahren haben, einer generellen Obliegenheit der Presse, sich von dem Inhalt einer wiedergegebenen Äußerung zu distanzieren, möglicherweise entgegenstehen36.
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte werden verkannt.
Nicht sicher erkennen lässt das Oberlandesgericht in seinem Ausgangspunkt, ob es die angegriffene Äußerung rechtlich als eigene Äußerung der Herausgeberin betrachtet oder ob es die Verurteilung der Herausgeberin auf die Verbreitung der Äußerung eines Dritten stützt.
Mit der angegriffenen, in indirekter Rede gehaltenen Äußerung schildert die Herausgeberin die für sich genommen unstreitige Tatsache einer Meinungsäußerung ihrer Informantin, einer „Aussteigerin“, mit der diese dem Antragsteller die innere Haltung zuschreibt, er lehne „den Staat“ ab. Dem stellt die Herausgeberin die Mitteilung zweier weiterer, ebenfalls unstreitiger Tatsachen zur Seite, wonach sich der Antragsteller „seine Seminargebühren auch in bar bezahlen lässt“, und er die Frage der Herausgeberin nach seiner Haltung zum Staat zum einen mit einem Bibelzitat beantwortet habe, zum anderen damit, dass „bestimmte“ staatliche Regularien erforderlich seien. Der Art und Weise, wie die Herausgeberin diese ergänzenden Umstände sprachlich in ihren Beitrag einbettet, entnimmt der unvoreingenommene Leser zugleich, dass die Herausgeberin selbst Anhaltspunkte sieht, die für eine staatsablehnende Haltung des Antragstellers sprechen. So folgert der Leser aus dem im Indikativ gehaltenen Einschub „- der sich seine Seminargebühren auch in bar bezahlen lässt -„, dass die Herausgeberin jedenfalls die Steuerehrlichkeit des Antragstellers hinterfragt, und aus dem Hinweis auf das Bibelzitat, dass sie die Antwort des Antragstellers auf eine entsprechende Anfrage nicht als Verneinung wertet, sondern als Versuch, die ihm zugeschriebene Haltung „zu relativieren“.
Mit der Frage, ob die Äußerung, „Den Staat lehne (…) […] ab“, bei dieser Sachlage nur als mitgeteilte Äußerung ihrer Informantin zu betrachten ist oder auch als eigene Einschätzung der Herausgeberin, setzt sich das Oberlandesgericht in seinen Gründen nicht auseinander. Vielmehr stellt es der wiederholten – jedoch in beiden Fällen zutreffenden – Formulierung, dass die Meinung der Informantin verbreitet werde, auf einleitender Ebene voran, der Antragsteller könne die Unterlassung der angegriffenen „Äußerung der Antragsgegnerin“ beanspruchen. Nicht deutlich wird, ob das Oberlandesgericht bedacht hat, dass es mit seiner Forderung nach einem „Mindestbestand an tatsächlichen Anknüpfungstatsachen“ Sorgfaltspflichten formuliert hat, die die Herausgeberin nach dem Vorstehenden – auch als Presseunternehmen – in unterschiedlichem Maße treffen können, je nachdem, ob sie sich die Äußerung ihrer Informantin zu eigen gemacht hat oder lediglich deren Einschätzung dokumentiert. Nicht erörtert hat das Oberlandesgericht die im Zuge der Sinnermittlung hiermit einhergehende Frage, ob sich eine eigene Einschätzung der Herausgeberin auf eine Ablehnung des Staats „in einem weiten Sinne“ bezieht oder ob sie sich anders als ihre Informantin darauf beschränkt, lediglich die Steuerehrlichkeit des Antragstellers zu hinterfragen.
Soweit das Oberlandesgericht die angegriffene Äußerung als Meinungsäußerung einstuft, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden, bietet für die nachfolgende Abwägung jedoch einen unvollständigen Ausgangspunkt, soweit es dies damit begründet, dass der Bericht der Herausgeberin keine Tatsachen angebe, aus denen ihre Informantin ihre Meinung herleite, der Antragsteller lehne den Staat ab.
Ob jemand einen bestimmten Standpunkt vertritt, betrifft eine innere und bei entsprechender – ausdrücklicher oder konkludenter – Kundgabe auch äußere Tatsache. Wer einem anderen einen Standpunkt zuschreibt, behauptet daher in Bezug auf diesen das Bestehen einer inneren Tatsache und gegebenenfalls deren Kundgabe. Da jedoch innere Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt, äußert deshalb notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Als solche wird sie vom Grundrecht der Meinungsfreiheit insgesamt als Meinung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt37.
Meinungsäußerungen müssen grundsätzlich nicht begründet werden. Sie sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird38. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden39. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinne regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten40.
Dies zugrunde gelegt, kam es für die Qualifizierung der angegriffenen Äußerung als Meinungsäußerung nicht darauf an, ob der Bericht der Herausgeberin auch äußere Tatsachen zur Begründung dieser Meinungsäußerung schilderte. Mit seiner Verengung auf die Beweggründe der Informantin verstellt sich das Oberlandesgericht den Blick dafür, dass die Berichterstattung mit der das Bibelzitat enthaltenden Stellungnahme des Antragstellers eine äußere Tatsache mitteilt, und dass es für die Tatsachenfundierung der von der Herausgeberin geäußerten beziehungsweise verbreiteten Meinungsäußerung irrelevant ist, ob ihrer Informantin diese Stellungnahme bekannt war oder nicht. In den Blick zu nehmen war auch die im Bericht genannte Barzahlungspraxis des Antragstellers als weitere im Zusammenhang geäußerte Tatsache, bei der es zudem nicht darauf ankam, ob das Oberlandesgericht die von der Herausgeberin aus dieser Praxis gezogenen Schlüsse teilt. Der in der Abwägung geäußerte Standpunkt des Oberlandesgerichts, dass diese Praxis „allein die eventuelle Steuerehrlichkeit, nicht aber die Haltung zum Staat insgesamt betrifft“, nähme einem weiterreichenden Standpunkt der Herausgeberin nicht den Charakter einer Meinungsäußerung.
Verfassungsrechtlich nicht tragfähig begründet ist die Verurteilung der Herausgeberin auch, soweit das Oberlandesgericht in seiner Abwägung davon ausgeht, die Äußerung „Den Staat lehne (…) […] ab“ enthalte eine „abschätzige Meinung“, für die es gemessen an ihrer erhöhten „Eingriffsintensität“ an einem „Mindestbestand an tatsächlichen Anknüpfungstatsachen“ fehle, die ansatzweise belegten, dass der Antragsteller tatsächlich in einem weiten Sinne den Staat ablehne.
Allerdings ist der Maßstab, den das Oberlandesgericht hier der Sache nach zugrunde gelegt hat, im Ausgangspunkt grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten dient41, hierzu festgestellt hat, dass eine Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen schwierig ist, wenn es sich um Behauptungen über Beweggründe für das Verhalten eines Dritten handelt. Bei Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter handele es sich eher um Werturteile als um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen, wobei es auch für eine einem Werturteil gleichkommende Erklärung eine ausreichende Tatsachengrundlage geben müsse42. Innerhalb der Abwägung macht es daher einen Unterschied, ob es sich bei der Einschätzung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung43.
Den hiernach zu stellenden Anforderungen an eine ausreichende Tatsachengrundlage wird die angegriffene Entscheidung für den Streitfall jedoch nicht in verfassungsrechtlich hinlänglicher Weise gerecht.
Wie ausgeführt, ist bei Meinungsäußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente so vermengen, dass sie insgesamt als Werturteil anzusehen sind, im Rahmen der Abwägung die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile von Bedeutung44. Insoweit war zu berücksichtigen, dass zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens weder die Äußerung der Informantin als solche im Streit stand, noch die Barzahlungspraxis des Antragstellers oder dessen Antwort auf die ihm übermittelte Frage der Herausgeberin, ob er den Staat ablehne.
Das Oberlandesgericht zieht die Wahrheit der vorgenannten Anknüpfungstatsachen zwar nicht in Zweifel, misst ihnen jedoch im Rahmen der Abwägung mit Ausnahme der Barzahlungspraxis – der es wie dargelegt einen von der Herausgeberin abweichenden Sinn beimisst – keine Bedeutung zu. Die Äußerung der Informantin, wonach der Antragsteller den Staat „und staatliche Sozialleistungen“ ablehne, nimmt es zwar zur Kenntnis, erachtet sie im Rahmen seiner Abwägung jedoch als „schlichte Angabe“ für bedeutungslos. Das wird der Aussagekraft dieser Anknüpfungstatsache schon deshalb nicht gerecht, weil mit der Ablehnung ‚staatlicher Sozialleistungen‘ nicht nur ein konkreter Bezugspunkt für die behauptete staatsablehnende Haltung benannt war, sondern sich auch aufdrängte, diese Einschätzung im Zusammenhang mit der im Bericht ferner angegebenen – vom Antragsteller ebenfalls nicht in Abrede gestellten – Planung zu betrachten, wonach „‚die Sozialheimer‘ gemeinsam in ein Haus in einem Nachbarort von (…) ziehen“ sollten.
Verkürzt wird der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit auch, soweit das Oberlandesgericht der angegriffenen Äußerung eine ‚erhöhte Eingriffsintensität‘ beimisst. Zwar zielt die Frage nach einer ausreichenden Tatsachengrundlage darauf ab, ob die Zuschreibung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen im Einzelfall übermäßig ist, womit auch das Gewicht der geäußerten Einschätzung von Bedeutung ist45. Nicht nachvollziehbar begründet hat das Oberlandesgericht jedoch, inwieweit die Einschätzung, der Antragsteller lehne „den Staat“ ab, überhaupt „abschätzig“, also von Geringschätzung, Abwertung oder Ablehnung zeugen oder geeignet sein soll, ihn „in der öffentlichen Wahrnehmung“ und „in seiner Rolle als Anbieter von Kursen“ herabzusetzen. Aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums verliert sich der Aussagegehalt der Mitteilung, „Den Staat lehne (…) […] ab“, weitgehend im Spekulativen und bleibt deshalb über den Informationsgehalt der Berichterstattung hinaus, wonach sich eine religiöse Splittergruppe von der Außenwelt abzugrenzen sucht und von einer Person geführt wird, die absolute Wahrheit für sich in Anspruch nimmt, substanzarm. Die mitgeteilte Barzahlungspraxis mag zwar die Steuerehrlichkeit des Antragstellers in Frage stellen, wurde von diesem aber nicht in Abrede gestellt und betrifft im Übrigen thematisch – wie sämtliche übrigen aufgeführten Äußerungen beziehungsweise Verhaltensweisen – die Sozialsphäre des Antragstellers. Hiervon ausgehende belastende Wirkungen – auch in seinem privaten Umfeld – muss der Antragsteller aber weitergehend hinnehmen als gegenüber Beiträgen über sein privates Verhalten46.
Verfassungsrechtlich keinen Bestand haben kann die angegriffene Entscheidung schließlich aber auch insoweit, als das Oberlandesgericht bei seinen Überlegungen nicht den Informationswert der Berichterstattung für die Öffentlichkeit in den Blick nimmt, sondern hierzu im Rahmen seiner Hilfserwägung meint, selbst die Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses im Sinne von § 193 StGB könne die Verbreitung der geäußerten Wahrnehmung nur dann rechtfertigen, wenn die Herausgeberin durch Nachfrage bei ihrer Informantin davon habe ausgehen dürfen, über hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Haltung des Antragstellers zu verfügen, „den Staat“ abzulehnen. Einer Abwägung bedarf es zwar ausnahmsweise nicht bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Angriffe auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne darstellen, sowie bei erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen47. Dass eine dieser eng umgrenzten Ausnahmekonstellationen gegeben wäre, ist in der angefochtenen Entscheidung allerdings weder dargelegt noch ersichtlich. Damit entzieht sie in verfassungsrechtlich nicht tragbarer Weise den Informationswert der angegriffenen Berichterstattung von vornherein jeder Abwägung und verkürzt überdies Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf, die bei öffentlich zur Diskussion gestellten, gesellschaftliches Interesse erregenden Beiträgen selbst mit scharfen Äußerungen gebraucht werden darf48.
Die angegriffene Entscheidung beruht auf diesen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung kommt.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21
- OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.12.2020 – 16 W 83/20[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 1; 99, 185; 114, 339[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 43 <52> 85, 1 <13> 93, 266 <295 f.> 114, 339 <348> 152, 152 <185 f. Rn. 78>[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 1 <14 ff.> 90, 241 <247> 93, 266 <295>[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 1 <14 ff.> 93, 266 <293 ff.> 99, 185 <196 ff.> 114, 339 <348> 152, 152 <201 Rn. 114>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 241 <247 f., 254> 97, 391 <403 f.> 99, 185 <196 ff.> 114, 339 <353 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 152, 152 <193 Rn. 94>[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 198 <208> 12, 113 <125>[↩]
- vgl. BVerfGE 152, 152 <193 Rn. 94; 200 Rn. 111> BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020 – 1 BvR 1240/14, Rn. 12[↩]
- vgl. BVerfGE 10, 118 <121> 62, 230 <243> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 95, 28 <35 f.> BVerfG, Beschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 704/18, Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss des Erstens Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2020 – 1 BvR 704/18, Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2022 – VI ZR 141/21, Rn. 35; BGHZ 222, 196 <204 Rn.20> 73, 120 <124> 50, 133 <143 f.> 45, 296 <307 f.> BVerfGE 99, 185 <196> 114, 339 <348>[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.> 85, 1 <13> 114, 339 <348> 152, 152 <185 Rn. 76 ff.> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 120, 180 <200, 210>[↩]
- vgl. BVerfGE 18, 85 <93> 42, 143 <149> 85, 1 <13> 120, 180 <199 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 61, 1 <8 ff.> 85, 1 <14 ff.> 93, 266 <293 ff.> 99, 185 <196 ff.> 114, 339 <348>[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 43 <52> 93, 266 <295>[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 198 <227> 82, 43 <52> 85, 1 <19> 93, 266 <295 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 43, 130 <136 f.> 54, 129 <136 ff.> 61, 1 <6, 9 f.> 82, 43 <50> 82, 272 <280> 85, 1 <13 f.> 93, 266 <296>[↩]
- vgl. BVerfGE 18, 85 <93> 42, 143 <149> 85, 1 <13> BVerfG, Beschluss vom 11.11.2021 – 1 BvR 11/20, Rn. 14[↩]
- vgl. BVerfGE 85, 1 <13 f.> 82, 272 <281> 54, 208 <215> 43, 130 <136 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 90, 241 <247> 94, 1 <8>[↩]
- vgl. BVerfGE 7, 198 <210> 61, 1 <8> 90, 241 <247> 124, 300 <320>[↩]
- vgl. BVerfGE 61, 1 <8 f.> 85, 1 <15 f.> 90, 241 <248>[↩]
- vgl. BVerfGE 97, 391 <403>[↩]
- vgl. BVerfGE 61, 1 <8> 90, 1 <15> 90, 241 <254>[↩]
- vgl. BVerfGE 94, 1 <8> 99, 185 <196 f.>[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2022 – VI ZR 95/21, AfP 2022, S. 337 <339 Rn. 22> BGHZ 222, 196 <221 f. Rn. 50> 203, 239 <246 f. Rn. 15 f.> 199, 237 <250 f. Rn. 26>, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGE 99, 185 <198>[↩]
- vgl. BVerfGE 54, 208 <219 f.> 85, 1 <17>[↩]
- vgl. BVerfGE 12, 113 <130> 99, 185 <198> 114, 339 <353>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.08.2019 – 1 BvR 811/17, Rn. 17[↩]
- BVerfGK 10, 153 <156 f.>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.2003 – 1 BvR 865/00, Rn. 13[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.06.2009 – 1 BvR 134/03, Rn. 69; EGMR, Thoma v. Luxembourg, Urteil vom 29.03.2001, Nr. 38432/97, § 64; vgl. auch EGMR, Radio France v. France, Urteil vom 30.03.2004, Nr. 53984/00, §§ 37 ff.; Verlagsgruppe News GmbH v. Österreich, Urteil vom 14.12.2006, Nr. 76918/01, §§ 33 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 61, 1 <8 f.> 85, 1 <16> 90, 241 <248>[↩]
- BVerfGE 93, 266 <289>[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 19.08.2020 – 1 BvR 2249/19, Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 272 <283 f.> 85, 1 <16>[↩]
- vgl. BVerfGE 120, 180 <200>[↩]
- vgl. EGMR, Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 10.07.2014, Nr. 48311/10, §§ 63-64; BVerfG, Beschluss vom 04.08.2016 – 1 BvR 2619/13, Rn. 13[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.08.2016 – 1 BvR 2619/13, Rn. 14; Beschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 704/18, Rn. 23[↩]
- vgl. BVerfGE 99, 185 <196 ff.> auch EGMR, Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 10.07.2014, Nr. 48311/10, § 63[↩]
- vgl. EGMR, Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 10.07.2014, Nr. 48311/10, §§ 61, 65; EGMR, Annen v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 20.09.2018, Nr. 3682/10, § 34[↩]
- vgl. BVerfGE 152, 216 <268 Rn. 128>[↩]
- vgl. BVerfGE 99, 185 <196> Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 29[↩]
- vgl. BVerfGE 54, 129 <138> 68, 226 <231 f.> 82, 236 <260> BVerfG, Beschluss vom 11.11.2021 – 1 BvR 11/20, Rn. 18[↩]