„Die Realität“ – Youtube-Framing auf der eigenen Internetseite
Der Bundesgerichtshof hat an den Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen gerichtet zu der Frage, ob der Betreiber einer Internetseite eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf anderen Internetseiten öffentlich zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft1 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?
Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme herstellt und vertreibt, ließ zu Werbezwecken einen etwa zwei Minuten langen Film mit dem Titel „Die Realität“ herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Der Film war – nach dem Vorbringen der Klägerin ohne ihre Zustimmung – auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar.
Die beiden Beklagten sind als selbständige Handelsvertreter für ein mit der Klägerin im Wettbewerb stehendes Unternehmen tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für die von ihnen vertriebenen Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des „Framing“ abzurufen. Bei einem Klick auf einen elektronischen Verweis wurde der Film vom Server der Videoplattform „YouTube“ abgerufen und in einem auf den Webseiten der Beklagten erscheinenden Rahmen („Frame“) abgespielt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten das Video damit unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht. Sie hat die Beklagten daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht München I hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von je 1.000 € an die Klägerin verurteilt2. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht München dagegen die Klage abgewiesen3. Mit der vom OLG München in seinem Berufungsurteil zugelassenen Revision begehrt die Klägerin vor dem Bundesgerichtshof die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Das Oberlandesgericht München hat zutreffend angenommen, dass die Wiedergabe des in Rede stehenden Films auf der Internetseite der Beklagten im Wege des „Framing“ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt.
Die Vorschrift des § 19a UrhG, die Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzt, erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet4.
Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ stellt danach grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Beklagten sich den Film durch Einbettung in ihre Webseiten zu eigen gemacht haben. Das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens wird nicht verletzt, wenn der für einen Internetauftritt Verantwortliche nur den – tatsächlich unzutreffenden – Eindruck erweckt, er halte selbst das Werk zum Abruf bereit. Der Tatbestand einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung wird allein durch die Vornahme der Nutzungshandlung erfüllt und nicht dadurch, dass deren Merkmale vorgetäuscht werden5.
Die Wiedergabe des Films auf der Internetseite der Beklagten im Wege des „Framing“ könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen6.
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Dieses Recht umfasst nach § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG insbesondere
- das Vortrags, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG),
- das Senderecht (§ 20 UrhG),
- das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) sowie
- das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 22 UrhG).
Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 UrhG enthält keine abschließende, sondern eine beispielhafte („insbesondere“) Aufzählung der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte und lässt daher die Anerkennung unbenannter Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe zu7.
Soweit es sich bei dem Recht der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 UrhG um nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisiertes Recht handelt, ist die Bestimmung des § 15 Abs. 2 UrhG richtlinienkonform auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen8. Soweit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG weitergehende Rechte als die in § 15 Abs. 2 Satz 2 UrhG benannten Rechte der öffentlichen Wiedergabe verlangt, ist daher in richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe anzunehmen.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
Das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umfasst nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist9. Es erfasst daher keine direkten Aufführungen und Darbietungen von Werken vor einer Öffentlichkeit, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet; solche direkten öffentlichen Aufführungen und Darbietungen sind vom Anwendungsbereich des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe im Rahmen der Richtlinie 2001/29/EG ausgeschlossen10. Bei der hier zu beurteilenden Wiedergabe des Films auf der Internetseite der Beklagten liegt eine Wiedergabe an eine Öffentlichkeit vor, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, so dass die Wiedergabe in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG fällt.
Die Frage, ob ein Sachverhalt die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt, erfordert nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine individuelle Beurteilung, bei der die nachfolgend aufgeführten unselbständigen und miteinander verflochtenen Kriterien einzeln und in ihrem Zusammenwirken miteinander zu berücksichtigen sind, da sie – je nach Einzelfall – in sehr unterschiedlichem Maße vorliegen können11.
Eine öffentliche Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens – also absichtlich und gezielt – tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten12. Sie setzt ferner voraus, dass das Publikum für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht nur zufällig „erreicht“ wird13.
Der Begriff der „Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und einer ziemlich großen Zahl von Personen erfüllt14. Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören15. Mit dem Kriterium der „ziemlich großen Zahl von Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben16.
Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG kann unter Umständen voraussetzen, dass ein Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, das der Urheber des Werkes nicht berücksichtigt hat, als er dessen Nutzung im Wege der öffentlichen Wiedergabe erlaubt hat17. Diese Voraussetzung braucht allerdings nicht geprüft zu werden, wenn die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet; in solchen Fällen bedarf grundsätzlich jede Wiedergabe des Werkes der Erlaubnis des Urhebers18.
Für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, ist es schließlich nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient19. Der Erwerbszweck ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe20; er kann daher für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG unter Umständen auch unerheblich sein21.
Es erscheint auch unter Berücksichtigung dieser Kriterien nicht hinreichend geklärt, ob bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines fremden Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des „Framing“ eine öffentliche Wiedergabe vorliegt.
Die Beklagten werden bei der Einbindung des Films in ihre Internetseiten zwar in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens – also absichtlich und gezielt – tätig, um den Nutzern ihrer Internetseiten einen Zugang zu dem Film zu verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden nicht hätten. Die Nutzer der Internetseite der Beklagten sind für die Wiedergabe des Films auch aufnahmebereit und werden nicht bloß zufällig „erreicht“, da sie sich durch Anklicken des elektronischen Verweises bewusst für die Wiedergabe des Films auf der Internetseite der Beklagten entscheiden. Die Wiedergabe ist ferner öffentlich, da die Nutzung der Internetseite der Beklagten sämtlichen Internetnutzern und damit einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und einer ziemlich großen Zahl von Personen offensteht. Die Wiedergabe des Films dient schließlich Erwerbszwecken, da sie den Absatz der von den Beklagten vertriebenen Produkte fördern soll.
Die Beklagten geben den Film jedoch nicht für ein neues Publikum wieder. Der Film ist bereits durch das Einstellen auf der Videoplattform „YouTube“ für alle Internetnutzer öffentlich zugänglich geworden. Durch die Verknüpfung des Films mit ihrer Internetseite erweitern die Beklagten den Kreis der potentiellen Adressaten nicht. Die Wiedergabe des Films über die Internetseite der Beklagten erfolgt auch nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Der Film wird bei einem Abruf über die Internetseiten der Beklagten technisch auf dieselbe Weise von der Plattform „YouTube“ an die Nutzer übermittelt, wie wenn diese Nutzer den Film über das Angebot von „YouTube“ abrufen würden.
Es stellt sich daher die Frage, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie hier vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet22. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist diese Frage zu bejahen.
Wer lediglich einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht in das Recht der öffentlichen Wiedergabe in Gestalt des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes ein. Wer einen solchen Link setzt, nimmt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Er hält das geschützte Werk weder selbst öffentlich zum Abruf bereit, noch übermittelt er es selbst auf Abruf an Dritte. Nicht er, sondern derjenige, der das Werk ins Internet gestellt hat, entscheidet darüber, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Wird die Webseite mit dem geschützten Werk nach dem Setzen des Hyperlinks gelöscht, geht dieser ins Leere23.
Anders ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch das Setzen eines Hyperlink in der Form eines Deep Link zu beurteilen, wenn dabei eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgangen wird. Bedient der Berechtigte sich technischer Schutzmaßnahmen, um den Zugang zu dem geschützten Werk beispielsweise nur bestimmten Nutzern zu eröffnen oder nur auf einem bestimmten Weg zu ermöglichen, macht er das Werk auch nur in dieser eingeschränkten Weise zugänglich. Wer einen Hyperlink setzt, der derartige Schutzmaßnahmen umgeht, eröffnet einen Zugang zum Werk, der ansonsten für diese Nutzer oder auf diesem Weg nicht bestünde. Er greift daher in das Recht der öffentlichen Wiedergabe in Gestalt des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes ein24.
Auch derjenige, der – wie im vorliegenden Fall – ein auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des „Framing“ zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, erleichtert Nutzern seiner Internetseite nicht nur den Zugang zu dem auf der ursprünglichen Internetseite vorgehaltenen Werk. Vielmehr macht er sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen. Er erspart sich damit das eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bei wertender Betrachtung als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen, die einer gesonderten Erlaubnis des Urhebers bedarf. Einem solchen Nutzer kommt – anders als demjenigen, der lediglich einen Hyperlink setzt, und ebenso wie demjenigen, der einen Deep Link setzt und dabei eine vom Berechtigten eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgeht – die vom Gerichtshof hervorgehobene zentrale Rolle bei der Werkvermittlung zu25. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit zu ermöglichen, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten, weit zu verstehen ist und daher unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren jede Übertragung geschützter Werke umfasst26.
Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der Betrachter des Internetangebots erkennt, dass der Betreiber der betrachteten Seite das geschützte Werk nicht selbst vorhält. Es ist wohl auch nicht ausschlaggebend, ob der Betreiber dieser Seite – wie im vorliegenden Fall – zu Erwerbszwecken handelt. Entscheidend ist vielmehr aus der Sicht des Bundesgerichtshofs, dass sich der Betreiber das geschützte Werk durch Einbetten in seine Internetseite zu eigen macht. Es ist auch nicht von Bedeutung, ob das Werk auf der ursprünglichen Internetseite mit Zustimmung des Berechtigten vorgehalten wird. Eine Zustimmung zu einer bestimmten Form einer öffentlichen Wiedergabe erschöpft nicht das Recht in Bezug auf davon zu unterscheidende selbständige Handlungen, die ebenfalls eine öffentliche Wiedergabe darstellen27.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Mai 2013 – I ZR 46/12 – Die Realität
- ABl. L 167 vom 22.06.2001, S. 10[↩]
- LG München I, Urteil vom 02.02.2011 – 37 O 15777/10[↩]
- OLG München, Urteil vom 16.02.2012 – 6 U 1092/11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.04.2009 – I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 27 = WRP 2009, 1001 – Internet-Videorecorder I; Urteil vom 20.05.2009 – I ZR 239/06, GRUR 2009, 864 Rn. 16 = WRP 2009, 1143 – CAD-Software; Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 69/08, GRUR 2010, 628 Rn.19 = WRP 2010, 916 – Vorschaubilder I; Urteil vom 29.04.2010 – I ZR 39/08, GRUR 2011, 56 Rn. 23 = WRP 2011, 88 – SessionID[↩]
- vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2013, 49 f.; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 19a UrhG Rn. 46; Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19a UrhG Rn. 29; Ott, ZUM 2004, 357, 363 f.; ders., MMR 2007, 260, 263 f.; ders., ZUM 2008, 556, 559; Conrad, CR 2013, 305, 314; vgl. auch OLG Köln, MMR 2012, 552; aA OLG Düsseldorf, ZUM 2012, 327, 328; LG München I, ZUM 2007, 224, 225 ff.; ZUM 2013, 230, 234 f.; Schulze, ZUM 2011, 2, 10; Reinemann/Remmertz, ZUM 2012, 216, 222 f. und 226; vgl. auch v. Lewinski/Walter in Walter/v. Lewinski, European Copyright Law, 2010, Rn. 11.03.35[↩]
- Ott, Urheber- und wettbewerbsrechtliche Probleme von Linking und Framing, 2004, S. 330 ff.; ders., ZUM 2004, 357, 364; ders., MMR 2007, 260, 264 f.; ders., ZUM 2008, 556, 560; aA v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 15 UrhG Rn. 27; vgl. auch Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 16 Rn. 14; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 16 UrhG Rn. 30; zur praktischen Relevanz des Problems siehe Ullrich, ZUM 2010, 853 ff.; zur Rechtslage im USamerikanischen Recht vgl. Lunardi, 19 Fordham Intellectual Property Media & Entertainment Law Journal 1077 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2003 – I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 13 = GRUR 2003, 958 – Paperboy; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 19a UrhG Rn. 22[↩]
- vgl. zum Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG: BGH, Urteil vom 22.01.2009 – I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn.19 f. = WRP 2009, 1127 Le-Corbusier-Möbel II, mwN[↩]
- vgl. Erwägungsgrund 23 Satz 2 der Richtlinie 2001/29/EG[↩]
- EuGH, Urteil vom 04.10.2011 – C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Rn.200 bis 202 = WRP 2012, 434 – Football Association Premier League und Murphy; Urteil vom 24.11.2011 – C-283/10, GRUR Int.2012, 150 Rn. 35 f. – UCMRADA/Zirkus Globus[↩]
- vgl. zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums und nunmehr Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums EuGH, Urteile vom 15.03.2012 – C135/10, GRUR 2012, 593 Rn. 78 f. = WRP 2012, 689 – SCF/Del Corso und C162/10, GRUR 2012, 597 Rn. 29 f. – PPL/Irland[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2006 – C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 42 – SGAE/Rafael; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn.195 – Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 593 Rn. 82 – SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 31 – PPL/Irland[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 91 – SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 37 PPL/Irland[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 – SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 33 PPL/Irland; EuGH, Urteil vom 07.03.2013 – C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 – ITV Broadcasting/TVC[↩]
- vgl. EuGH, Urteil vom 02.06.2005 – C-89/04, Slg. 2005, I-4891 = ZUM 2005, 549 Rn. 30 Mediakabel/Kommissariat für die Medien; Urteil vom 14.07.2005 – C-192/04, Slg. 2005, I-7199 = GRUR 2006, 50 Rn. 31 – Lagardère/SPRE und GVL; EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 – SGAE/Rafael; GRUR 2012, 593 Rn. 85 – SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 PPL/Irland[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 SGAE/Rafael; GRUR 2012, 593 Rn. 86 f. – SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 35 PPL/Irland; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 33 – ITV Broadcasting /TVC[↩]
- EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 f. SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom 18.03.2010 – C-136/09, MRInt 2010, 123 Rn. 38 – OSDD/Divani Akropolis; EuGH, GRUR 2012, 156 Rn.197 – Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 597 Rn. 49 – PPL/Irland; vgl. zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung: EuGH, Urteil vom 13.10.2011 – C-431/09 und C-432/09, GRUR Int.2011, 1058 Rn. 72 – Airfield und Canal Digitaal/Sabam[↩]
- EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 39 und 24 bis 26 – ITV Broadcasting/TVC[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 – SGAE/Rafael; GRUR Int.2011, 1058 Rn. 80 – Airfield und Canal Digitaal/Sabam; GRUR 2012, 156 Rn.204 – Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 593 Rn. 88 – SCF/Marco Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 36 – PPL/Irland[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 SGAE/Rafael[↩]
- EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 42 f. – ITV Broadcasting/TVC[↩]
- vgl. auch das Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Svea hovrätt in der Rechtssache C-466/12[↩]
- vgl. BGHZ 156, 1, 14 f. – Paperboy[↩]
- vgl. BGH, GRUR 2011, 56 Rn. 25 bis 27 SessionID[↩]
- vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 42 SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn.195 – Football Association Premier League und Murphy; GRUR 2012, 593 Rn. 82 – SCF/Marco Del Corso[↩]
- EuGH, GRUR 2012, 156 Rn. 186 und 193 – Football Association Premier League und Murphy; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn.20 und 23 – ITV Broadcasting/TVC[↩]
- EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 23 – ITV Broadcasting/TVC[↩]




